Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
EJPD: 9. Verhandlungsrunde zu Schengen/Dublin Die Frage der Fristen konnte definitiv geregelt werden
Genf (ots)
19.03.2003. Am Mittwoch hat in Genf die neunte Verhandlungsrunde zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Assoziierung der Schweiz an Schengen/Dublin stattgefunden. Die Parteien einigten sich dabei definitiv über die von der Schweiz einzuhaltenden Fristen für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Acquis. Zudem konnte die Gemeinsame Erklärung zum schweizerischen Waffenrecht finalisiert werden. Die nächste Verhandlungsrunde zu Schengen/Dublin findet am 11. April 2003 in Brüssel statt.
Die beiden Punkte, in welchen an der letzten Verhandlungsrunde eine grundsätzliche Einigung erzielt wurde, konnten heute definitiv bereinigt werden: Für die Übernahme künftiger Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Acquis erhält die Schweiz eine Frist von maximal zwei Jahren. Im Bereich Waffen wird die Schweiz die Traditionen ihres Milizsystems auch unter Schengen/Dublin aufrechterhalten können.
Die Verhandlungen zu Schengen/Dublin sind mittlerweile weit fortgeschritten. Der Abschluss des Dossiers Schengen/Dublin bildet für den Bundesrat integraler Bestandteil eines ausgewogenen Gesamtergebnisses der bilateralen Verhandlungen II.
Weitere Auskünfte: Monique Jametti Greiner, Bern, Tel. 031 322 41 34
Presserohstoff
Mit Schengen/Dublin soll die Zusammenarbeit der europäischen Staaten bei der Kriminalitätsbekämpfung und bei der Bekämpfung von Asylmissbräuchen verstärkt werden.
Unter Schengen werden die Personenkontrollen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums verstärkt, während sie an den Binnengrenzen aufgehoben werden und durch ein modernes System polizeilicher Kontrollen im Landesinnern ersetzt werden können. Um die innere Sicherheit zu erhöhen, wird unter Schengen zudem die Polizeizusammenarbeit intensiviert. Das Kernstück dieser Zusammenarbeit ist das elektronische Fahndungssystem SIS. Mit Hilfe dieses computergestützten Informationssystems können Fahndungsdaten zu Personen und Gegenständen in Echtzeit ausgeschrieben und abgerufen werden. SIS wird von der Vereinigung der schweizerischen Kriminalpolizeichefs als unabdingbares Mittel im Kampf gegen das grenzüberschreitende Verbrechen angesehen. Im Übrigen sieht Schengen ein einheitliches Visum für Kurzaufenthalte vor. Ein solches Einheitsvisum ist insbesondere für den Tourismus und den Geschäftsreiseverkehr von Vorteil, da dank diesem mit einem einzigen Dokument im gesamten Schengen-Raum herumgereist werden kann.
Das Dubliner System ist ein entscheidendes Instrument gegen den Asylmissbrauch, in dem es Zweitasylgesuche verhindert. Mit der EG- Verordnung Dublin II, welche vor Kurzem in Kraft getreten ist, soll die Zusammenarbeit unter den Dubliner Staaten, welche ursprünglich mit dem Dubliner Übereinkommen begründet wurde, diesbezüglich noch verbessert werden. Mit der elektronischen Datenbank für Fingerabdrücke Eurodac, welche im Januar 2003 in Betrieb genommen wurde, können Personen, welche in mehr als einem Dubliner Staat ein Asylgesuch stellen, klar identifiziert und ins zuständige Erstasylgesuchsland zurückgeführt werden. Eine Assoziierung an Dublin würde es der Schweiz ermöglichen, eine effiziente Asylpolitik zu führen, welche sich auf die wirklich Schutzbedürftigen konzentriert. Ohne Beteiligung an Dublin riskiert die Schweiz hingegen, zur Ausweichadresse für abgewiesene Asylsuchende in Europa zu werden, was sich - mit dem zu erwartenden Anstieg der Gesuchszahlen - zunehmend negativ auf ihre Asylpolitik auswirken würde.
Als an Schengen/Dublin assoziierter Staat die Schweiz nicht nur den bei der Unterzeichnung des Abkommens bereits bestehenden Acquis, sondern auch dessen künftige Weiterentwicklung übernehmen müssen. Die Übernahme neuer Rechtsakte oder Massnahmen durch die Schweiz wird jedoch nicht automatisch erfolgen: Vielmehr wird dazu die Zustimmung durch den zuständigen schweizerischen Gesetzgeber (je nach Inhalt der Rechtsakte durch den Bundesrat, das Parlament oder im Falle eines Referendums das Volk) erforderlich sein. Norwegen wurde für die Übernahme neuer Regelungen eine maximale Frist von sechs Monaten gewährt. Auf Grund der Eigenheiten des schweizerischen Gesetzgebungssystems (Milizparlament, Möglichkeit eines Referendums) wäre die für Norwegen geltende Regelung für die Schweiz nicht adäquat gewesen. Die Schweiz bestand daher auf einer Lösung, welche ihrem längeren Gesetzgebungsprozess Rechnung trägt und mithin ihr direktdemokratisches System garantiert. Vor diesem Hintergrund einigten sich die Unterhändler auf ein Konzept, das der Schweiz eine maximale Frist von zwei Jahren in den Fällen einräumt, in denen in der Schweiz ein Referendum ergriffen wird.
Um das gute Funktionieren des Abkommens nicht zu gefährden - was grundsätzlich eine gleichzeitige Anwendung neuer Regelungen in allen an Schengen/Dublin beteiligten Staaten voraussetzt - wird die Schweiz im Gegenzug neue Rechtsakte und Massnahmen, welche in den Mitgliedstaaten früher in Kraft treten, wenn möglich provisorisch anwenden. Die Schweiz entscheidet dabei selbständig, ob dies möglich ist. Die Frage einer provisorischen Anwendung wird sich in der Praxis allerdings nur selten stellen, da auch die Mitgliedstaaten, sofern es sich nicht um geringfügige Änderungen handelt, in der Regel längere Umsetzungsfristen benötigen.
Weitere Informationen zu Schengen/Dublin finden sich auch auf der Homepage des EJPD (www.ejpd.admin.ch).