Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
EJPD: Die internationale Zusammenarbeit beim Kindesschutz wird verbessert Schweiz unterzeichnet das Kindesschutzübereinkommen
Den Haag/Bern (ots)
02.04.2003. Die Schweiz strebt im Bereich des Kindesschutzes eine engere und verstärkte internationale Zusammenarbeit an. Monique Jametti Greiner, Vizedirektorin im Bundesamt für Justiz (BJ), hat am Dienstag abend in Den Haag für die Schweiz das Kindesschutzübereinkommen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht unterzeichnet.
Mit dem Kindesschutzübereinkommen (KSÜ) von 1996 setzt die Haager Konferenz eine lange Tradition bei der Ausarbeitung mulilateraler Instrumente zum Schutz der Kinder, wie beispielsweise des Kindesentführungsübereinkommens von 1980 oder des Adoptionsübereinkommens von 1993, fort. Das KSÜ will rechtliche Konflikte zwischen den Behörden der Vertragsstaaten vermeiden, wenn sie Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes treffen. Darunter fallen z.B. die Zuweisung, der Entzug und die Übertragung der elterlichen Verantwortung oder die Anordnung von Vormundschaft oder Beistandschaft. In der Regel sind die Behörden jenes Staates, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für diese Massnahmen zuständig. Das Übereinkommen will zudem das Verfahrensrecht und das internationale Privatrecht im Bereich des Kindesschutzes möglichst flächendeckend regeln.
Das KSÜ beantwortet insbesondere folgende Fragen: - Welches Gericht ist zuständig, um Kindesschutzmassnahmen zu treffen oder abzuändern? - Welches Recht ist dabei anzuwenden? - Welche Bedingungen sind zu beachten, um die internationale Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Massnahmen zu garantieren? - Wann sind die Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit verpflichtet, und wie funktioniert diese?
Nationale Zentralbehörden
Das KSÜ ersetzt das Haager Übereinkommen von 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen. Im Vergleich zum alten Instrument baut es die internationale Zusammenarbeit der Behörden und die gegenseitige Rechtshilfe entscheidend aus. Dazu werden in allen Vertragsstaaten nationale Zentralbehörden geschaffen. Dieses Netzwerk sichert gegen aussen die grenzüberschreitende Übermittlung von Informationen sowie den gegenseitigen Meinungsaustausch und fördert gleichzeitig gegen innen die Koordination der mit dem Kindesschutz befassten Behörden.
Dem KSÜ, an dessen Erarbeitung die Schweiz aktiv teilgenommen hat, sind bisher sieben Staaten beigetreten; zwei weitere Staaten haben es vorerst unterzeichnet. Neben der Schweiz haben gestern auch die EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme der Niederlande, die das KSÜ bereits unterzeichnet haben) und Australien das Übereinkommen gemeinsam unterzeichnet.
Der Text des Kindesschutzübereinkommens Nr. 34 (vollständiger Name: Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern) ist auf der Website der Haager Konferenz für internationales Privatrecht http://www.hcch.net abrufbar.
Weitere Auskünfte: Folco Galli, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 77 88