Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
EJPD: Weniger Hürden für Behinderte Behindertengleichstellungsgesetz tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft
Bern (ots)
25.06.2003. Der Bundesrat hat am Mittwoch das Behindertengleichstellungsgesetz auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Das neue Gesetz bringt für die rund 700 000 Behinderten in der Schweiz unter anderem einen erleichterten Zugang zum öffentlichen Verkehr und zu öffentlichen Bauten.
Den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen tragen ferner verschiedene Gesetzesrevisionen (Fernmeldewesen, Bundesstatistik, Berufsbildung, Strassenverkehrsrecht) Rechnung, die ebenfalls am 1. Januar 2004 in Kraft treten. Die Anpassung des Steuerrechts wird auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. Schliesslich hat der Bundesrat das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und das Eidg. Departement des Innern (EDI) beauftragt, die notwendigen Ausführungsverordnungen auszuarbeiten.
Im öffentlichen Verkehr wird das Behindertengleichstellungsgesetz eine möglichst lückenlose Transportkette auch für Menschen mit Behinderungen herbeiführen. Die Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs sind verpflichtet, ihre Dienstleistungen kontinuierlich anzupassen und die Kommunikationsanlagen und den Billettbezug spätestens in zehn Jahren, Bauten, Anlagen und Fahrzeuge spätestens in zwanzig Jahren vollständig auf die Bedürfnisse der Behinderten auszurichten. Bund und Kantone werden Finanzhilfen ausrichten. Allein der Bund wird dafür 300 Millionen Franken zur Verfügung stellen.
Erleichterter Zugang zu öffentlichen Gebäuden
Der Zugang zu Bauten und Anlagen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, muss für behinderte Personen erleichtert werden. Dies gilt für Neubauten und für Anlagen, die erneuert werden; diese müssen auf die Bedürfnisse der Behinderten ausgerichtet werden. Wird diese Pflicht von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer nicht eingehalten, kann eine behinderte Person oder eine anerkannte Behindertenorganisation mittels Beschwerde oder Klage entsprechende Massnahmen durchsetzen.
Angepasste Dienstleistungen im Gemeinwesen
Bund, Kantone und Gemeinden werden verpflichtet, sämtliche Dienstleistungen so anzubieten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen ohne Benachteiligung in Anspruch genommen werden können. So müssen beispielsweise Schriftstücke oder Internetangebote in einer für Sehbehinderte zugänglichen Form vorliegen. Wie beim Zugangsrecht bei Bauten besteht auch hier die Möglichkeit zur Beschwerde oder Klage.
Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Das Recht auf Zugang zu Bauten und Anlagen sowie das Recht, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, kann nur so weit durchgesetzt werden, als dies mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist. Im Konfliktfall muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Das Gesetz hält fest, dass Grundeigentümer bei der Erneuerung von Bauten nur zu Anpassungen bis zu 20 Prozent der Erneuerungskosten oder 5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes verpflichtet sind.
Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird im Generalsekretariat des EDI ein Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen geschaffen. Das Büro fördert insbesondere die Information über die Belange der Menschen mit Behinderungen, initiiert oder unterstützt Programme und Informationskampagnen, koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen auf diesem Gebiete tätigen privaten und öffentlichen Einrichtungen und analysiert regelmässig die getroffenen Massnahmen auf ihre Wirksamkeit.
Weitere Auskünfte: Luzius Mader, Vizedirektor, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 02