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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Weniger Hürden für Behinderte Behindertengleichstellungsgesetz tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft

Bern (ots)

25.06.2003. Der Bundesrat hat am Mittwoch das
Behindertengleichstellungsgesetz auf den 1. Januar 2004 in Kraft 
gesetzt. Das neue Gesetz bringt für die rund 700 000 Behinderten in 
der Schweiz unter anderem einen erleichterten Zugang zum 
öffentlichen Verkehr und zu öffentlichen Bauten.
Den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen tragen ferner 
verschiedene Gesetzesrevisionen (Fernmeldewesen, Bundesstatistik, 
Berufsbildung, Strassenverkehrsrecht) Rechnung, die ebenfalls am 1. 
Januar 2004 in Kraft treten. Die Anpassung des Steuerrechts wird auf 
den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. Schliesslich hat der Bundesrat 
das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Eidg. 
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) 
und das Eidg. Departement des Innern (EDI) beauftragt, die 
notwendigen Ausführungsverordnungen auszuarbeiten.
Im öffentlichen Verkehr wird das Behindertengleichstellungsgesetz 
eine möglichst lückenlose Transportkette auch für Menschen mit 
Behinderungen herbeiführen. Die Transportunternehmen des 
öffentlichen Verkehrs sind verpflichtet, ihre Dienstleistungen 
kontinuierlich anzupassen und die Kommunikationsanlagen und den 
Billettbezug spätestens in zehn Jahren, Bauten, Anlagen und 
Fahrzeuge spätestens in zwanzig Jahren vollständig auf die 
Bedürfnisse der Behinderten auszurichten. Bund und Kantone werden 
Finanzhilfen ausrichten. Allein der Bund wird dafür 300 Millionen 
Franken zur Verfügung stellen.
Erleichterter Zugang zu öffentlichen Gebäuden
Der Zugang zu Bauten und Anlagen, die für die Öffentlichkeit 
bestimmt sind, muss für behinderte Personen erleichtert werden. Dies 
gilt für Neubauten und für Anlagen, die erneuert werden; diese 
müssen auf die Bedürfnisse der Behinderten ausgerichtet werden. Wird 
diese Pflicht von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer 
nicht eingehalten, kann eine behinderte Person oder eine anerkannte 
Behindertenorganisation mittels Beschwerde oder Klage entsprechende 
Massnahmen durchsetzen.
Angepasste Dienstleistungen im Gemeinwesen
Bund, Kantone und Gemeinden werden verpflichtet, sämtliche 
Dienstleistungen so anzubieten, dass sie auch von Menschen mit 
Behinderungen ohne Benachteiligung in Anspruch genommen werden 
können. So müssen beispielsweise Schriftstücke oder Internetangebote 
in einer für Sehbehinderte zugänglichen Form vorliegen. Wie beim 
Zugangsrecht bei Bauten besteht auch hier die Möglichkeit zur 
Beschwerde oder Klage.
Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Das Recht auf Zugang zu Bauten und Anlagen sowie das Recht, 
Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, kann nur so weit 
durchgesetzt werden, als dies mit dem Grundsatz der 
Verhältnismässigkeit vereinbar ist. Im Konfliktfall muss eine 
Interessenabwägung vorgenommen werden. Das Gesetz hält fest, dass 
Grundeigentümer bei der Erneuerung von Bauten nur zu Anpassungen bis 
zu 20 Prozent der Erneuerungskosten oder 5 Prozent des 
Gebäudeversicherungswertes verpflichtet sind.
Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird im Generalsekretariat des 
EDI ein Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen 
geschaffen. Das Büro fördert insbesondere die Information über die 
Belange der Menschen mit Behinderungen, initiiert oder unterstützt 
Programme und Informationskampagnen, koordiniert die Tätigkeiten der 
verschiedenen auf diesem Gebiete tätigen privaten und öffentlichen 
Einrichtungen und analysiert regelmässig die getroffenen Massnahmen 
auf ihre Wirksamkeit.
Weitere Auskünfte:
Luzius Mader, Vizedirektor, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 02

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