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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Verbesserte Massnahmen zur Korruptionsbekämpfung Bundesrat will das Strafrechtsübereinkommen und das Zusatzprotokoll des Europarates gegen die Korruption ratifizieren

Bern (ots)

20.08.2003. Der Bundesrat unterstützt die
internationalen Bestrebungen zur wirksamen Bekämpfung der 
Korruption. Zu diesem Zweck soll die Schweiz das 
Strafrechtsübereinkommen und Zusatzprotokoll des Europarates gegen 
die Korruption ratifizieren und ihr strafrechtliches 
Abwehrdispositiv ergänzen. Der Bundesrat hat am Mittwoch das Eidg. 
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, eine entsprechende 
Vorlage in Vernehmlassung zu schicken.
Die Schweiz hat in den letzten Jahren die Prävention und Bekämpfung 
der Korruption kontinuierlich verstärkt. Am 1. Mai 2000 ist das neue 
Korruptionsstrafrecht in Kraft getreten, womit unter anderem die 
aktive Bestechung ausländischer Amtsträger strafbar geworden ist. 
Das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Europarats- Übereinkommen 
verfolgt einen wesentlich breiteren Ansatz als andere, von der 
Schweiz in der Vergangenheit bereits ratifizierte Konventionen: das 
neue internationale Vertragswerk thematisiert nunmehr alle Arten von 
Bestechung.
Die Strafbestimmungen harmonisieren
Das Übereinkommen will die Strafbestimmungen in den Mitgliedstaaten 
harmonisieren und die internationale Zusammenarbeit verstärken. 
Kernstück bilden die Tatbestände, welche die Mitgliedstaaten unter 
Strafe stellen müssen. Dazu gehören insbesondere die aktive und 
passive Bestechung von in- und ausländischen Amtsträgern sowie von 
Amtsträgern internationaler Organisationen und internationaler 
Gerichtshöfe. Zu bestrafen sind zudem die aktive und passive 
Bestechung von Privatpersonen sowie weitere mit Bestechung 
verbundene Taten, insbesondere das Waschen von Korruptionsgeldern. 
Die Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, für 
Korruptionsstraftaten die Verantwortlichkeit juristischer Personen 
vorzusehen und effiziente Rechtshilfe zu leisten. Das 
Zusatzprotokoll dehnt die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf die 
Bestechung von Geschworenen und von Schiedsrichtern, die 
Rechtsstreitigkeiten entscheiden, aus.
Lücken schliessen
Das geltende schweizerische Recht genügt über weite Strecken den 
Bestimmungen des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls. Es 
bestehen nur noch wenige Lücken, die anlässlich der Ratifikation 
geschlossen werden sollen. Insbesondere sollen in Zukunft auch die 
passive Privatbestechung und das sich bestechen lassen von 
ausländischen und internationalen Amtsträgern unter Strafe gestellt 
werden. Zudem soll die am 1. Oktober 2003 in Kraft tretende 
Bestimmung über die Verantwortlichkeit des Unternehmens auf die 
aktive Privatbestechung ausgedehnt werden.
Weitere Auskünfte:
Ernst Gnägi, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 40 81

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