Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
EJPD: Verbesserte Rahmenbedingungen für B-Casinos
Bern (ots)
24.09.2004. Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung verschiedene Einschränkungen geändert bzw. gelockert, denen B- Casinos bisher im Vergleich zu Spielbanken mit einer Konzession A unterworfen waren. Ab 1. November 2004 gelten für B- Betriebe bei Geldspielautomaten neue Grenzen betreffend Maximaleinsatz und Höchstgewinn. Zudem gilt ein einheitlicher Steuerprogressionssatz. Die Spielbankenverordnung und die Glückspielverordnung wurden entsprechend revidiert.
Das Spielbankenrecht ist auf den 1. April 2000 in Kraft getreten. In der Folge haben die verschiedenen Spielbanken in der Schweiz ihren Betrieb aufgenommen. Die geltende Rechtsordnung hat sich weitgehend bewährt. Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit zeigte sich jedoch, dass einige Verordnungsbestimmungen unzweckmässig waren. Die B-Casinos unterlagen teilweise Einschränkungen, die aus heutiger Sicht fallen gelassen oder gelockert werden können. Mit gezielten Änderungen soll ihnen nun ermöglicht werden, ein attraktiveres Spielangebot zu präsentieren. An der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen A- und B-Casinos wird jedoch festgehalten.
Bei Geldspielautomaten wird der Höchsteinsatz von fünf Franken und der Höchstgewinn von 5'000 Franken auf neu 25 bzw. 25'000 Franken erhöht. Angepasst werden ebenfalls die Steuerbestimmungen. Der Basisabgabe-satz beträgt bei allen Casinos 40 Prozent des Bruttospielertrages. Dieser Satz erhöht sich ab dem jeweils geltenden Schwellenwert (20 Mio bei A- und 10 Mio bei B-Casinos) um 0.5 Prozent für jede weitere Million Bruttospielertrag bei beiden Konzesstypen (vorher um 1 Prozent bei B-Betrieben). Dies gilt bis zum Höchstsatz von 80 Prozent. Mit dieser Neuerung die unterschiedlichen Schwellenwerte werden beibehalten gleicht sich die Besteuerung der beiden Casinoarten nahe an.
Das Spielbankengesetz unterscheidet zwischen A- und B-Konzessionen. Die A-Konzessionen werden den eigentlichen Grand Casinos gewährt. Die A-Konzession zeichnet sich insbesondere durch ein umfassendes Spielangebot und durch unbeschränkte Spieleinsätze und Gewinnhöhen aus. Demgegenüber sind in Spielbanken mit einer B-Konzession das Spielangebot sowie die Einsatzhöhe, die Gewinnhöhe und die Jackpothöhe limitiert.
Hinweis: Die Spielbankenverordnung sowie die Glücksspielverordnung können auf folgender Internet-Adresse abgerufen werden: www-esbk.ch.
Weitere Auskünfte: Jean-Marie Jordan, Direktor der Eidg. Spielbankenkommission, Tel. 031 323 12 05