Alle Storys
Folgen
Keine Story von Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD) mehr verpassen.

Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Die Arbeit des Gerichtshofes vereinfachen und beschleunigen Die Schweiz will das Protokoll Nr. 14 zur Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifizieren

Bern (ots)

04.03.2005. Der massive Anstieg der Beschwerden beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte droht dessen Wirksamkeit 
in Frage zu stellen. Deshalb soll die Arbeit des Gerichtshofes 
vereinfacht und beschleunigt werden. Der Bundesrat hat am Freitag 
das Protokoll Nr. 14 zur Menschenrechtskonvention gutgeheissen, das 
für bestimmte Beschwerden vereinfachte Verfahren einführt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg 
befindet sich in einer alarmierenden Situation. Ende 2004 waren rund 
80 000 Beschwerden hängig; für das laufende Jahr werden über 50 000 
neue Beschwerden erwartet. Als Hauptursachen der Beschwerdeflut 
gelten einerseits die unzulässigen Beschwerden (über 90 Prozent 
aller Beschwerden) sowie andrerseits die offensichtlich begründeten 
Beschwerden, namentlich Tausende von repetitiven Beschwerden, die 
den gleichen Gegenstand betreffen (z.B. die Dauer innerstaatlicher 
Gerichtsverfahren).
Führende Rolle der Schweiz Das unter Leitung der Schweiz 
ausgearbeitete Protokoll Nr. 14 zur Europäischen 
Menschenrechtskonvention (EMRK) sieht eine Reihe von Massnahmen vor, 
um diese Beschwerden möglichst wirksam aussondern und bearbeiten zu 
können.
• Ein Einzelrichter kann neu eine Beschwerde für unzulässig 
erklären, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung 
getroffen werden kann (z.B. wenn die Beschwerdefrist nicht 
eingehalten wurde).
• Bei offensichtlich begründeten Beschwerden kann ein Ausschuss mit 
drei Richtern in einem summarischen Verfahren urteilen, ob die EMRK 
verletzt wurde – sofern er sich auf eine gefestigte Rechtsprechung 
des Gerichtshofs stützen kann (z.B. bei Wiederholungsfällen).
• Ein neues Zulässigkeitskriterium ermächtigt den Gerichtshof, eine 
Beschwerde für unzulässig zu erklären, wenn dem Beschwerdeführer 
kein erheblicher Nachteil entstanden ist. Ausgenommen sind 
Beschwerden, die trotz ihrer Belanglosigkeit wichtige Auslegungs- 
und Anwendungsfragen der EMRK aufwerfen oder die noch von keinem 
innerstaatlichen Gericht geprüft worden ist.
Den Vollzug der Urteile sichern Eine weitere Ursache für die 
Überlastung des Gerichtshofes ist auf den Nichtvollzug von Urteilen 
zurückzuführen. Dies gilt insbesondere, wenn die festgestellte 
Verletzung ein Problem betrifft, das sich hundert- oder tausendfach 
wiederholen könnte. Deshalb erhält das Ministerkomitee des 
Europarates die Möglichkeit, beim Gerichtshof gegen den Staat zu 
klagen, der sich weigert, ein Urteil des Gerichtshofes zu 
vollziehen. Die Einleitung eines Säumnisverfahrens bedarf eines 
Beschlusses mit Zweidrittelsmehrheit und dürfte nur ausnahmsweise 
zum Zuge kommen. Es handelt sich um ein Druckmittel, um den Vollzug 
der Urteile des Gerichtshofes zu sichern.
Weitere Auskünfte:
Vizedirektor Philippe Boillat, Bundesamt für Justiz, 
Tel. 031 322 41 40

Weitere Storys: Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)
Weitere Storys: Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)