Eidg. Departement des Innern (EDI)
EDI: Bundesrat beschliesst Reformen der Krankenversicherung im Rahmen der laufenden 2. KVG-Teilrevision
Bern (ots)
Der Bundesrat hat eine Aussprache geführt über Vorschläge des EDI für verschiedene mittelfristige Reformen der Krankenversicherung, deren Ausarbeitung er anlässlich seiner Klausursitzung im Mai dieses Jahres in Auftrag gegeben hatte. Er hat beschlossen, zwei Massnahmen in die laufende 2. KVG-Teilrevision einfliessen zu lassen: Die Einführung einer obligatorischen, standardisierten Versichertenkarte und ein System zur verstärkten und gezielten Prämienentlastung der Haushalte mit Kindern. Ferner hat er sich vom EDI über die bereits umgesetzten kurzfristigen Reformschritte und die weiteren Arbeiten in Folge der Zulassungsbeschränkung für selbständige Leistungserbringer informieren lassen. Er hat das Projekt und die Projektorganisation des EDI zur Vorbereitung der 3. Teilrevision genehmigt, wo es um eine vertiefte Prüfung einer modifizierten Kostenbeteiligung, einer monistischen Spitalfinanzierung, der Verstärkung von Managed Care und derAufhebung des Kontrahierungszwanges geht.
An seiner Klausur vom 22. Mai 2002 über die soziale Krankenversicherung hat der Bundesrat kurz-, mittel- und längerfristige Reformschritte beschlossen. Im Rahmen einer Aussprache hat das EDI nun den Bundesrat über den Stand der bereits vollzogenen und der vorbereiteten Massnahmen informiert und verschiedene Vorschläge unterbreitet.
Kurzfristige Reformschritte Der Bundesrat hat von der Umsetzung der kurzfristigen Reformschritte durch das EDI Kenntnis genommen. Per 1. Juli 2002 wurden zur besseren Steuerung der Leistungsmengen und der Angemessenheit zusätzliche medizinische Leistungen bezeichnet, welche im Rahmen der sozialen Krankenversicherung nur noch mit vorgängiger Zustimmung des Vertrauensarztes der Krankenkasse vergütet werden (z.B. gewisse chirurgische Eingriffe zur Behandlung der Epilepsie, Protonen- Strahlentherapie). Gleiches gilt per 1. Januar 2003 für einzelne zur Behandlung notwendige Mittel und Gegenstände (Insulinpumpen, Langzeitsauerstofftherapie). Die Überprüfung, welche Leistungen, Mittel- und Gegenstände künftig sinnvollerweise der vorgängigen Zustimmung des Vertrauensarztes bedürfen, wird fortgeführt. Zudem wurde das Projekt Angemessenheit initiiert, mit welchem ein diagnosebezogenes Instrumentarium für praktizierende ÄrztInnen geschaffen werden soll, um effektiv nötige, wirksame und geeignete Interventionen im Sinne einer effizienten Behandlungssteuerung ("Disease Management") nutzen zu können.
Das EDI hat den Bundesrat auch über die weiteren Arbeiten in Folge der Zulassungsbeschränkung für selbständige Leistungserbringer ins Bild gesetzt. Die Kantone sind zur Zeit daran, den am 4. Juli in Kraft getretenen Zulassungsstopp umzusetzen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) wird in den nächsten Wochen bei den Kantonen erheben, wie sie diese Massnahme umsetzen. Es hat sich gezeigt, dass die von den Kantonen beabsichtigte Abgleichung der Richtzahlen im Anhang zur Verordnung mehr Zeit beansprucht als vorgesehen. BSV und EDI werden daher auf Wunsch der Sanitätsdirektoren-Konferenz eine allfällige Änderung dieser Zahlen nicht sofort in die Wege leiten, um den Kantonen Zeit zu lassen, die notwendigen Grundlagen zu erarbeiten.
Mittelfristige Reformschritte Zu den vorgesehenen mittelfristigen Reformschritten hat das EDI dem Bundesrat konkrete Vorschläge unterbreitet. Der Bundesrat hat das EDI beauftragt, entsprechende Vorlagen über die Sozial- und Gesundheitskommission des Nationalrates noch in die laufende 2. Teilrevision des KVG einzubringen. Die Vorschläge betreffen die Einführung einer Versichertenkarte und Massnahmen zur gezielten Prämienentlastung der Familien.
Einführung einer Versichertenkarte Es wird vorgeschlagen, dem Bundesrat im KVG die Kompetenz zur Einführung einer Versichertenkarte zu geben. Der Bundesrat soll dabei nur den Rahmen und die Standards vorgeben, während die Umsetzung gemeinsame Aufgabe der Partner im Gesundheitswesen sein soll. In einer ersten Etappe geht es um die Einführung einer Versichertenkarte zur Vereinfachung der administrativen Beziehungen zwischen Versicherten, Leistungserbringern und Versicherern. Dies verspricht eine gewisse Rationalisierung der administrativen Abläufe, eine bessere Information der Versicherten und andere Vereinfachungen. Der Zeitplan sieht vor, die Krankenversicherer auf den 1. Januar 2004 zu verpflichten, die standardisierte Versichertenkarte abzugeben, so dass die Karte ab 2005 oder 2006 umfassend eingesetzt werden kann.
In einer zweiten Etappe könnte dieses Kartensystem zu einer echten Gesundheitskarte hinführen. Diese hätte die Funktion eines elektronischen Schlüssels, der den Patientinnen und Patienten, den Leistungserbringern und den Versicherern den Zugang zu bestimmten Gesundheits- und Behandlungsdaten ermöglicht. Dies dürfte die Behandlungsqualität erhöhen und könnte auch positive Effekte auf die Kosten haben, u.a. weil Mehrfachuntersuchungen vermieden werden könnten. Dabei wäre allerdings dem Schutz sensibler persönlicher Daten besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Entlastung von Haushalten mit Kindern Im Auftrag des Bundesrates haben das BSV, die Eidg. Finanzverwaltung, die Eidg. Steuerverwaltung und die Konferenzen der kantonalen Finanz- und Sanitätsdirektoren in einer Arbeitsgruppe Modelle zur gezielten Prämienentlastung von Familien mit Kindern erarbeitet. Dabei galt es explizit, Modelle mit "Giesskannencharakter" auszuschliessen.
Der Bundesrat schlägt nun vor, im Rahmen der 2. KVG-Teilrevision die Prämienverbilligung neu zu gestalten. Im neuen System sehen die Kantone für Familien mit Kindern und für die übrigen Versicherten je mindestens vier Einkommenskategorien vor. In Abhängigkeit vom bundessteuerpflichtigen Reineinkommen - korrigiert um einen Vermögensfaktor von 10% des nach kantonalem Recht steuerbaren Vermögens - tragen die Versicherten in der Regel einen Anteil der Krankenversicherungsprämien selber (Eigenanteil). Die Kantone können aber die Krankenversicherungsprämien auch vollumfänglich verbilligen.
Der maximale Eigenanteil wird bei allen Anspruchsberechtigten nach dem bundessteuerpflichtigen Reineinkommen abgestuft. Die Kantone sehen für Familien mit Kindern tiefere Limiten für den Eigenanteil vor: Familien mit Kindern im untersten Einkommenssegment tragen einen maximalen Eigenanteil von 2% des bundessteuerpflichtigen Reineinkommens, im obersten anspruchsberechtigten Einkommenssegment von 10%. Für die übrigen Anspruchsberechtigten sehen die Kantone maximale Eigenanteile von höchstens 4% für das unterste Einkommenssegment und von höchstens 12% für das oberste Einkommenssegment vor.
Der Gesetzesvorschlag sieht im Hinblick auf eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung des Prämienverbilligungsanspruchs neu eine Bundeskompetenz zur Festlegung der für den Anspruch massgebenden kantonalen Referenzprämie vor. Die Reform ist mit dem im Finanzausgleich vorgeschlagenen kantonal unterschiedlichen "Selbstbehalt" kompatibel; alle anspruchsberechtigten Familien mit Kindern werden bis zu einer Einkommensgrenze nach einheitlichen Grundsätzen entlastet; den unterschiedlichen kantonalen Prämienniveaus wird Rechnung getragen; die Ausgaben jener Kantone werden entlastet, die bisher stets die gesamte Prämie verbilligt haben; der Vollzug der Prämienverbilligung bleibt in der Zuständigkeit der Kantone.
3. KVG-Teilrevision: Vorbereitung längerfristiger Reformschritte Der Bundesrat hat das Projekt zur vertieften Prüfung der längerfristigen Reformschritte und die entsprechende Projektorganisation genehmigt: In vier Teilprojekten sollen Modelle und die für die Umsetzung notwendigen Grundlagen für eine modifizierte Kostenbeteiligung, für eine monistische Spitalfinanzierung, zur Verbreitung von Managed Care und zur Aufhebung des Kontrahierungszwangs geprüft und erarbeitet werden. Die Teilprojektgruppen, in welchen VertreterInnen der betroffenen Fachverbände und verschiedener Bundesämter mitarbeiten, werden von externen FachexpertInnen des schweizerischen Gesundheitswesens geleitet. Ein Schlussbericht soll dem Bundesrat Mitte Juni 2003 vorgelegt werden.
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