Eidg. Departement des Innern (EDI)
EDI: Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts gilt ab 1.1.03
(ots)Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts gilt ab 1.1.03
Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG auf den 1. Januar 2003 beschlossen. Gleichzeitig hat er die Verordnung dazu erlassen und zahlreiche Ausführungsbestimmungen in der Sozialversicherung dem neuen System angepasst.
Das aus vielen Einzelgesetzen bestehende Sozialversicherungsrecht des Bundes bekommt mit der Inkraftsetzung des ATSG ein gemeinsames Dach. Als einzige bundesrechtlich geregelte Sozialversicherung bleibt jedoch die berufliche Vorsorge vom Geltungsbereich des ATSG ausgeschlossen. Das neue Leitgesetz enthält Koordinationsnormen und führt zu einer Vereinheitlichung der Verfahren in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen. Das Gesetz wurde vom Parlament bereits am 6. Oktober 2000 beschlossen und geht auf eine parlamentarische Initiative von alt Ständerätin Josi Meier aus dem Jahr 1985 zurück.
Mit dem Erlass der ebenfalls per 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und der Anpassung der bestehenden Verordnungen an das neue Regelwerk wird ein möglichst einheitlicher Vollzug der wichtigsten Anliegen des ATSG sichergestellt. Die Durchführungsorgane in der AHV/IV/EO, bei den Ergänzungsleistungen, in der Arbeitslosenversicherung, in der Kranken-, Unfall- und Militärversicherung sowie bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft werden Einsprachen, Akteneinsichtsgesuche oder Erlassbegehren bei Rückerstattungen nach den gleichen Kriterien behandeln. Mit der Inkraftsetzung des ATSG beginnt für die Kantone eine 5-jährige Frist zu laufen, innert welcher sie ein kantonales Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung schaffen müssen. Soweit die Kantone nicht bereits entsprechend organisiert sind, werden sie die Rechtsprechung, welche heute von verschiedenen Rekursbehörden wahrgenommen wird, zentralisieren und mehrstufige Rechtsmittelverfahren straffen müssen.
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Auskünfte: 031 322 42 37 Regina Berger Hadorn, Stab Alters- und Hinterlassenenvorsorge, Bundesamt für Sozialversicherung
Beilage: - ATSV und Kommentar - Übersicht übrige Verordnungsänderungen