Eidg. Departement des Innern (EDI)
EDI: Bundesrat überweist das Embryonenforschungsgesetz an das Parlament
(ots)Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig hat er den auf dieser Grundlage überarbeiteten Gesetzesentwurf zusammen mit der Botschaft verabschiedet und an das Parlament überwiesen. Das Embryonenforschungsgesetz wird diesen Forschungsbereich erstmals in der ganzen Schweiz umfassend regeln.
In die Forschung mit menschlichen Stammzellen werden grosse Erwartungen gesetzt. Es besteht die Hoffnung, längerfristig auf diesem Weg neue Therapiestrategien gegen bisher nicht oder nur schwer zu behandelnde Krankheiten wie Parkinson oder Diabetes entwickeln zu können. Embryonale Stammzellen können aus menschlichen Embryonen gewonnen werden, die beim Fortpflanzungsverfahren der In- vitro-Fertilisation planwidrigerweise als überzählige Embryonen anfallen oder aber gezielt für die Stammzellengewinnung hergestellt werden. In der Schweiz ist die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken schon heute verboten. Demgegenüber ist die Forschung an überzähligen Embryonen und mit embryonalen Stammzellen bisher weder klar noch umfassend geregelt.
Der Bundesrat hat am 21. November 2001 entschieden, für die Regelung der offenen Fragen im Zusammenhang mit der Forschung an überzähligen Embryonen und an embryonalen Stammzellen ein eigenes Bundesgesetz vorzulegen und damit nicht bis zum Erlass des geplanten Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz) zu warten. Das Embryonenforschungsgesetz soll jedoch zu einem späteren Zeitpunkt in das Humanforschungsgesetz integriert werden.
Die Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Embryonenforschungsgesetzes dauerte vom 22. Mai bis 30. August 2002. Es wurden 171 Adressatinnen und Adressaten begrüsst. Insgesamt gingen 121 Stellungnahmen ein. Zwei Drittel der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen den Entwurf grundsätzlich, während ein Drittel ihn ablehnt oder eine grundlegende Überarbeitung fordert. Während sich namentlich der Grossteil der Kantone, die Wissenschaftsorganisationen und die Spitzenverbände der Wirtschaft für das Gesetz aussprechen, sind die Parteien, die Ärzteschaft, die Kirchen und die Frauenorganisationen in ihrer Meinung geteilt. Zwei Drittel der Vernehmlassungsteilnehmenden sprechen sich dafür aus, dass das Gesetz nicht nur die Gewinnung embryonaler Stammzellen und die Forschung an embryonalen Stammzellen regeln solle, sondern - wie im Vorentwurf vorgeschlagen - auch die Forschung an überzähligen Embryonen.
Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus überzähligen Embryonen für die Forschung, die Forschung an embryonalen Stammzellen sowie die Forschung an überzähligen Embryonen. Er bezweckt, den missbräuchlichen Umgang mit überzähligen menschlichen Embryonen und mit menschlichen embryonalen Stammzellen in der Forschung zu verhindern und die Menschenwürde zu schützen. Dementsprechend ist die Verwendung überzähliger Embryonen und embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken nur unter restriktiven Bedingungen erlaubt, wobei nachfolgend die wichtigsten aufgeführt werden:
- Verbotener Umgang mit überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen: Es ist verboten, aus zu Forschungszwecken erzeugten Embryonen Stammzellen zu gewinnen oder solche Stammzellen zu verwenden. Ebenso ist es verboten, überzählige Embryonen ein- oder auszuführen oder einen für Forschungszwecke verfügbaren überzähligen Embryo über den 14. Tag hinaus zu entwickeln. - Unentgeltlichkeit: Überzählige Embryonen oder embryonale Stammzellen dürfen nicht gegen Entgelt veräussert oder erworben werden. - Zulässige Zwecke: Überzählige Embryonen oder embryonale Stammzellen dürfen nur für Forschungszwecke, nicht aber für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Die Verwendung überzähliger Embryonen oder embryonaler Stammzellen ist deswegen nur im Rahmen konkreter Forschungsprojekte erlaubt. Ausgenommen davon ist die Gewinnung embryonaler Stammzellen, die auch im Hinblick auf künftige Forschung zulässig ist, soweit dafür im Inland Bedarf besteht. - Einwilligung und Aufklärung: Ein überzähliger Embryo darf zu Forschungszwecken nur verwendet werden, wenn das betroffene Paar nach hinreichender Aufklärung eingewilligt hat. - Unabhängigkeit: Forschung an überzähligen Embryonen bzw. Gewinnung embryonaler Stammzellen einerseits und fortpflanzungsmedizinische Behandlung des betreffenden Paares andererseits müssen voneinander unabhängig sein. - Bewilligungspflicht bzw. Zustimmungserfordernis: Die Forschung an überzähligen Embryonen oder die Gewinnung embryonaler Stammzellen ist nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit zulässig. Forschung an bereits gewonnenen embryonalen Stammzellen setzt die befürwortende Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission voraus. - Subsidiaritätsprinzip: Forschung an überzähligen Embryonen oder an embryonalen Stammzellen darf nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht auch auf anderem Weg erreicht werden können. - Forschungsziele: Forschung an überzähligen Embryonen oder an embryonalen Stammzellen setzt voraus, dass bestimmte, vom Gesetzesentwurf umschriebene Forschungsziele verfolgt werden; es muss sich dabei um hochrangige Forschungsziele handeln. - Wissenschaftliche Qualität und ethische Vertretbarkeit: Ein Forschungsprojekt mit überzähligen Embryonen oder mit embryonalen Stammzellen muss die Kriterien wissenschaftlicher Qualität erfüllen und zugleich ethisch vertretbar sein. - Forschungsergebnisse: Nach Abschluss oder Abbruch eines Forschungsprojekts mit überzähligen Embryonen oder mit embryonalen Stammzellen ist eine Zusammenfassung der Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen. - Import von embryonalen Stammzellen: Embryonale Stammzellen dürfen nur unter bestimmten Bedingungen eingeführt werden. Sie dürfen insbesondere nicht aus einem zu Forschungszwecken erzeugten Embryo stammen, d.h. sie müssen aus einem überzähligen Embryo gewonnen worden sein. Auch muss das betroffene Paar seine Einwilligung in die Verwendung des Embryos zu Forschungszwecken gegeben und darf dafür kein Entgelt erhalten haben.
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Auskunft: Dr. Verena Schwander, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, Tel. 031 322 95 05 Dr. Gérard Escher, Gruppe für Wissenschaft und Forschung, Tel. 031 322 96 90
Der Entwurf zum Embryonenforschungsgesetz, die Botschaft und der Vernehmlassungsbericht sind unter folgender Internetadresse abrufbar: http://www.bag.admin.ch/d/index.htm