Eidg. Departement des Innern (EDI)
DFI: Krankenversicherung: Reformpaket des EDI mit Wirkung auf 1.1.2004
(ots)Mit einem Paket von Reformen auf Verordnungsstufe beabsichtigt das EDI, die Solidarität unter den Krankenversicherten weiter zu verstärken, ihre Kostenbeteiligung der Entwicklung der Versicherungsausgaben anzupassen und die Krankenkassen zu mehr Transparenz zu verpflichten, indem sie mehr betriebliche Daten öffentlich zugänglich machen müssen. Die Verordnungsänderung sieht auch Massnahmen zur Bekämpfung von Auswüchsen im Laborbereich sowie eine Vereinheitlichung der Reservevorschriften vor. Die Regeln des Versicherungswechsels bei "besonderen Versicherungsformen" werden zu Gunsten der Versicherten geklärt. Die Verordnungsanpassung auf den 1.1.2004 ist bis zum 15. Mai 2003 in die Vernehmlassung geschickt worden. Als weitere Massnahme zur Erhöhung der Transparenz müssen die Versicherer die einheitliche Einteilung in kantonale Prämienregionen - bisher freiwillig anwendbar - auf den 1.1.2004 umsetzen.
Die Kostenbeteiligung der Versicherten in der Grundversicherung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; nur für Erwachsene) und 10 Prozent der darüber hinausgehenden Kosten (Selbstbehalt). Der Bundesrat bestimmt die Höhe der obligatorischen Franchise und den jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehalts. Die Versicherten können freiwillig eine höhere Franchise wählen und erhalten dafür einen Rabatt auf ihre Prämie.
Solidarische Ausgestaltung der Rabatte für erhöhte Franchisen Es kann festgestellt werden, dass die Versicherten mit freiwillig erhöhter Franchise weniger Kosten auslösen als die übrigen. Ihre Rabatte sind aber höher als das zusätzlich eingegangene betragsmässige Risiko. Die Rabatte sollen daher so festgelegt werden, dass sie versicherungsmathematisch korrekt sind. Dadurch wird die Solidarität verstärkt. Der Anreiz zu kostenbewusstem Verhalten bleibt erhalten. Auf Grund der entsprechenden Berechnungen ergibt sich eine neue Ausgestaltung der maximalen Rabatte in Prozent der Prämien. Gleichzeitig wird der als oberste Grenze festgelegte frankenmässige Rabatt gesenkt (höchstens 80% des mit der Wahlfranchise zusätzlich übernommenen Risikos in Franken, statt wie bisher 100%).
Gemäss einer Modellrechnung dürfte die neue Regelung auf der Prämienseite um rund 2 Prozentpunkte entlastend wirken.
Franchise und Selbstbehalt: Anpassung an die Kostenentwicklung Der Bundesrat hat die obligatorische Franchise für Erwachsene entsprechend der Kostenentwicklung auf den 1.1.1998 von 150 auf 230 Franken erhöht. Auf Grund der seither festgestellten Kostenentwicklung soll sie ab 1.1.2004 300 Franken betragen. Entsprechend soll auch der Maximalbetrag des jährlichen Selbstbehaltes von 600 auf 800 Franken erhöht werden. Für Kinder beträgt er weiterhin die Hälfte davon, neu also 400 Franken. Diese Massnahmen dürften auf die Prämien um rund 1,5 Prozentpunkte entlastend wirken.
Strengere Regeln für den Laborbereich Mit der Verordnungsänderung sollen die in letzter Zeit festgestellten Auswüchse im Laborbereich bekämpft werden. Es geht im Wesentlichen um die gesetzeswidrige Abrechnung von Laboruntersuchungen. In der Verordnung wird genauer als heute beschrieben, welche Art von Labors welche Analysen auf Kosten der Grundversicherung durchführen dürfen und wer Rechnungsstellerin ist. Gleichzeitig werden die Vorschriften zur Qualitätssicherung verstärkt.
Mehr Transparenz zu Gunsten der Versicherten Die Versicherer sollen verpflichtet werden, allen interessierten Personen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die den Geschäftsbericht über das abgeschlossene Geschäftsjahr, die Bilanz, die Betriebsrechnungen, die Eckdaten nach Versicherungszweig und weiteres Zahlenmaterial wie etwa die Höhe der Prämien, der Reserven oder der Verwaltungskosten enthalten müssen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) kann zudem die Versicherer auffordern, weitere Angaben zu veröffentlichen. Auf den 1.1.2004 erklärt das BSV ferner die einheitliche Einteilung der kantonalen Prämienregionen für verbindlich. Indem für alle Versicherer die gleiche Regioneneinteilung in jedem Kanton gilt, wird der Prämienvergleich für die Versicherten einfacher. Bisher war den Versicherern lediglich empfohlen worden, diese Einteilung anzuwenden. Der Entscheid ist nicht Teil der Verordnungsänderungen, sondern wurde vom BSV auf Grund seiner gesetzlichen Kompetenz im Gleichschritt mit der Verordnungsanpassung gefällt.
Harmonisierung der Mindestreserven für einen stärkeren Wettbewerb Zur Verbesserung des Wettbewerbs unter den Versicherern sollen die vorgeschriebenen minimalen Reserven auf dem heute für die grossen Versicherer geltenden Niveau harmonisiert werden (15 bis 20% des Prämiensolls). Mit Minimalreserven von 24 bis 182% sind heute die kleineren und mittleren Versicherer in der Finanzierung benachteiligt. Mit der Reservenharmonisierung werden sie aber verpflichtet, eine Rückversicherung abzuschliessen.
Versicherungswechsel: Verbesserungen für die Versicherten Für den Fall, dass Versicherer während des Kalenderjahres die Prämien ändern oder ein Versicherungsprodukt einstellen, sieht die Verordnungsänderung klare Regelungen zu Gunsten der Versicherten mit "besonderen Versicherungsmodellen" (HMO, Hausarztnetz, Wahlfranchisen, Bonus-Versicherung) vor. So können diese Versicherten ohne Komplikationen auch unter dem Jahr die Versicherungsform oder den Versicherer wechseln. Diese Regelung wird schon diesen Herbst anwendbar sein, wenn die Versicherten nach der Bekanntgabe der genehmigten Prämien einen Wechsel vorsehen.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Tel. 031 324 07 37 Daniel Wiedmer Leiter Bereich Aufsicht Krankenversicherung Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen: Verordnungsänderung mit Kommentar
Die Übersicht der kantonalen Regioneneinteilung kann auf Internet abgerufen werden: http://www.bsv-vollzug.ch/storage/documents/535/535_2_de.xls http://www.bsv-vollzug.ch/storage/documents/541/541_2_fr.xls Kantone mit nur einer Prämienregion sind darin nicht aufgeführt (AG, AI, AR, BS, GE, GL, JU, NE, NW, OW, SO, SZ, TG, UR, ZG)