Eidg. Departement des Innern (EDI)
EDI: Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge: Bundesrat eröffnet das Vernehmlassungsverfahren
Bern (ots)
Aufgrund der anhaltend schlechten Lage der Finanzmärkte befinden sich zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung. Die Pensionskassen müssen von Gesetzes wegen in dieser Situation Sanierungsmassnahmen ergreifen. Der Bundesrat schlägt für gravierende Unterdeckungen im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahren eine Reihe weitergehender Massnahmen vor, welche die Vorsorgeeinrichtungen in die Lage versetzen sollen, wieder die volle Deckung herzustellen. Dafür will er ihnen auch eine angemessene Frist einräumen. Gleichzeitig hat er Massnahmen auf Verordnungs- und Weisungsstufe erlassen, die auf Mitte Jahr in Kraft treten.
Die anhaltend schlechte Lage der Finanzmärkte hinterlässt Spuren bei den Pensionskassen. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) schreiben den Pensionskassen vor, jederzeit volle Sicherheit für die Deckung der übernommenen Verpflichtungen zu gewährleisten. Bei zahlreichen Pensionskassen reicht das Vorsorgevermögen nicht mehr aus, sämtliche aktuellen und künftigen Verpflichtungen zu decken. Diese Pensionskassen befinden sich in Unterdeckung und müssen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung ergreifen. Da die Bestimmungen des Bundesgesetzes nur für die obligatorische Mindestvorsorge gelten, haben die Vorsorgeeinrichtungen, welche auch im Bereich der überobligatorischen Vorsorge tätig sind, bereits heute einen gewissen Sanierungsspielraum, welchen sie auch wahrnehmen.
Die heutigen Möglichkeiten des Gesetzes sind zur Behebung von Unterdeckungen aber nicht in jedem Fall ausreichend. Den Vorsorgeeinrichtungen müssen deshalb zusätzliche Instrumente zur Verfügung stehen, vor allem Normen, mit denen genau festgelegt wird, wie die Sanierungsmassnahmen umzusetzen sind.
Der Bundesrat erachtet es als notwendig, Massnahmen auf Gesetzesstufe zu verankern. Da diese Massnahmen Auswirkungen auf die Beitrags- und die Leistungslast haben werden, braucht es ein Vernehmlassungsverfahren. Damit der Handlungsspielraum der Vorsorgeeinrichtungen rasch ausgeweitet werden kann, hat der Bundesrat Verordnungsänderungen verabschiedet. Es gilt zunächst, den Begriff der Unterdeckung einheitlich festzulegen, was die Voraussetzung für eine einheitliche Meldepflicht der Vorsorgeeinrichtungen bei Unterdeckung bildet. Heute bestehen in den Kantonen unterschiedliche Regelungen. An die Aufsichtsbehörden der beruflichen Vorsorge werden Weisungen erlassen, die insbesondere für eine einheitliche Praxis sorgen sollen.
Die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates zur Änderung des BVG sieht drei Handlungsebenen vor:
* Bei erheblicher Unterdeckung will der Bundesrat den Pensionskassen die Möglichkeit geben, Beiträge zur Behebung der Unterdeckung sowohl bei den Arbeitnehmern als auch den Arbeitgebern zu erheben. Solche Beiträge werden zwar bereits heute erhoben. Mit einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes soll jedoch sicher gestellt werden, dass diese Beiträge auch beim Stellenwechsel der Versicherten in der Vorsorgeeinrichtung verbleiben. * Unter den gleichen Voraussetzungen sollen die Pensionskassen ferner auch die Möglichkeit haben, die Altersguthaben zu einem tieferen Zinssatz als den Mindestzinssatz zu verzinsen. * Pensionskassen, welche einen hohen Anteil an Rentnerinnen und Rentner aufweisen, werden die Unterdeckung nur beheben können, wenn auch die Rentnerinnen und Rentner einen zeitlich befristeten Beitrag leisten. Die Kassen sollen diese Möglichkeit erhalten, wenn ihre finanziellen Schwierigkeiten wirklich gross sind und die Rentnerinnen und Rentner in Zeiten hoher Vermögenserträge auch in den Genuss von Leistungsverbesserungen gekommen sind. Das BVG- Minimalguthaben darf durch den Rentnerbeitrag aber nicht geschmälert werden.
Versicherte haben die Möglichkeit, Vorsorgegelder aus der Pensionskasse zurückzuziehen. Dies kann dazu missbraucht werden, sich den Sanierungsbemühungen einer Vorsorgeeinrichtung zu entziehen. Flankierend zu den vorstehenden Massnahmen möchte der Bundesrat deshalb die Kompetenz zum Erlass von Missbrauchsbestimmungen in der Verordnung über die Wohneigentumsförderung verankern.
Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen ändern nichts an den Verantwortlichkeiten: Auch in Zukunft haben die Pensionskassen bei Unterdeckung eigenverantwortlich zu entscheiden, welche Massnahmen zur Anwendung kommen sollen.
Die zur Diskussion gestellten Sanierungsmassnahmen wollen die Altersvorsorge in der zweiten Säule langfristig sicherstellen. Die Erweiterung des gesetzlichen Massnahmenkatalogs zur Behebung von Unterdeckungen ist relativ dringlich, denn Nichthandeln bedeutet Anwachsenlassen der Unterdeckung und damit Vergrösserung das Handlungsbedarfs. Die Vernehmlassungsfrist beträgt daher nur sechs Wochen. Es ist das Ziel des Bundesrates, die Massnahmen im ersten Quartal 2004 in Kraft zu setzen. Damit dies möglich ist, beantragt er den Eidgenössischen Räten, die Botschaft, die Mitte September verabschiedet werden soll, im Sonderverfahren in der kommenden Wintersession zu beraten.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Tel. 031 322 90 61 Jürg Brechbühl Vizedirektor, Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen: * Vernehmlassungsbericht über Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge * Vorgeschlagene Änderungen im BVG * Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) * Kommentare zu den Änderungen der BVV 2 * Änderungen der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) * Kommentare zu den WEFV-Änderungen * Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge
Glossar Vorsorgevermögen Mit dem Vorsorgevermögen müssen die laufenden und künftigen Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung - insbesondere die Alters- und Invalidenrenten sowie die Freizügigkeitsleistungen - finanziert werden können. Unterdeckung Eine Kasse in Unterdeckung kann der gesetzlichen Verpflichtung nicht mehr nachkommen, jederzeit die laufenden und künftigen Verpflichtungen zu garantieren. Je grösser die Unterdeckung um so dringender der Handlungsbedarfbedarf. - Unterdeckung heisst jedoch nicht Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit, denn viele der Verpflichtungen fallen ja erst in der Zukunft an. Insolvenz einer Pensionskasse Die Pensionskasse kann die laufenden Verpflichtungen (z.B. laufende Rentenzahlungen) nicht mehr erfüllen. Zahlungsunfähige Kassen werden von der Aufsichtsbehörde aufgelöst. Der Sicherheitsfond stellt die Leistungen sicher. Sicherheitsfonds Stiftung der Sozialpartner, welcher vom Bundesrat u.a. die Aufgabe übertragen worden ist, die Leistungen zahlungsunfähiger Pensionskassen bis zu einem Einkommen von rund 110'000 Franken sicher zu stellen. obligatorische Mindestvorsorge Die im Rahmen des BVG festgelegten Mindestleistungen. überobligatorische Vorsorge Über die Mindestvorsorge hinausgehende Leistungen. Freizügigkeitsgesetz Legt die Freizügigkeitsleistungen fest, jener Betrag, der den Versicherten beim Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung zusteht. Wohneigentumsförderung Das BVG sieht die Möglichkeit zum Vorbezug (oder Verpfändung) von Vorsorgeleistungen zum Erwerb von Wohneigentum zum Eigengebrauch vor. Sammelstiftung Vorsorgeeinrichtung mehrerer Arbeitgeber; zwischen den angeschlossenen Betrieben besteht keine Solidarität
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