Eidg. Departement des Innern (EDI)
EDI: Krankenversicherung: Bundesrat beschliesst Reformpaket auf den 1.1.2004
Bern (ots)
Der Bundesrat hat im Bereich der Krankenversicherung nach der Vernehmlassung ein Paket von Reformen auf Verordnungsstufe beschlossen. Es verfolgt die Zielsetzung, die Solidarität unter den Krankenversicherten weiter zu verstärken, ihre Kostenbeteiligung teilweise der Entwicklung der Versicherungsausgaben anzupassen und die Krankenkassen zu mehr Transparenz zu verpflichten, indem sie mehr betriebliche Daten öffentlich zugänglich machen müssen. Die Verordnungsänderung sieht auch Massnahmen zur Bekämpfung von Missbrauch im Laborbereich sowie eine Vereinheitlichung der Reservevorschriften vor. Die Regeln des Versicherungswechsels bei "besonderen Versicherungsformen" werden zu Gunsten der Versicherten und mit Wirkung auf 1. Oktober 2003 geklärt. Die übrigen Verordnungsanpassungen treten am 1.1.2004 in Kraft.
Weite Teile des Reformpakets waren in der Vernehmlassung grundsätzlich unbestritten. Dies gilt namentlich für die Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung bei den Laboratorien, zum vereinheitlichten Reservesatz, zur Förderung der Transparenz und zur Vereinfachung der Kündigungsfristen. Kontrovers waren hingegen die Reaktionen auf die vorgeschlagenen Änderungen bei der (ordentlichen wie wählbaren) Kostenbeteiligung:
Ordentliche Kostenbeteiligung (Grundfranchise und Selbstbehalt) Nur eine (starke) Minderheit unterstützte die Erhöhung der ordentlichen Kostenbeteiligung, während die Mehrheit aus insbesondere sozial- und familienpolitischen Gründen von einer Erhöhung der Kostenbeteiligung absehen wollte. Der Bundesrat hält an der Erhöhung der Grundfranchise von 230 auf 300 Franken fest, da die Anreize für kostenbewussteres Verhalten, welche im Bereich der Bagatellfälle in erster Linie durch die Franchise gesetzt werden, zu stärken sind. Zudem wird mit der Erhöhung der Grundfranchise die Kostenentwicklung seit der letzten Anpassung der Franchise berücksichtigt. Um aber dem starken Widerstand, der in der Vernehmlassung zum Ausdruck kam, teilweise Rechnung zu tragen, erhöht der Bundesrat im Sinne eines Kompromissvorschlags den Selbstbehalt lediglich auf 700 statt auf 800 Franken, ohne dass die beabsichtigte Anreizwirkung aufgegeben werden muss. Die zumindest teilweise Erhöhung des Selbstbehaltes rechtfertigt sich deshalb, weil der Selbstbehalt seit nunmehr über zwölf Jahren nicht mehr angepasst worden ist.
Wählbare Kostenbeteiligung (Rabatte bei Wahlfranchisen) Die neue Festsetzung der maximalen Prämienrabatte wurde weitgehend abgelehnt, weil befürchtet wird, dass die Franchisenmodelle weniger attraktiv würden. Der Bundesrat setzt die neuen maximalen Prämienrabatte dennoch in Kraft. Denn es gilt zum einen zu verhindern, dass auf Grund zu hoher Rabattsätze der Einnahmenausfall bei den Versicherern grösser ist, als die Ausgabenminderung dank der freiwillig erhöhten Kostenbeteiligung der Versicherten. Andernfalls entsteht eine Kostenschere, die durch eine Erhöhung des generellen Prämienniveaus kompensiert werden muss. Diesen perversen Prämieneffekt gilt es mit einer versicherungsmathematischen Anpassung zu minimieren, ohne die Anreize zu kostenbewusstem Verhalten zu beseitigen. Zum anderen wird gezielt der Solidaritätsbeitrag der Versicherten mit höherer Franchise zu Gunsten jener mit Grundfranchise erhöht, indem die frankenmässige Plafonierung des Rabatts gesenkt wird.
Zudem stellt die Begrenzung des Prämienrabattes ein teilweises Gegengewicht zur Erhöhung der Kostenbeteiligung dar: Die Erhöhung der Kostenbeteiligung verlagert einen Teil der Kosten auf die Leistungsbezüger, d.h. die Kranken. Umgekehrt stellt die Neudefinition des maximalen Prämienrabattes einen Solidaritätsbeitrag der Gesunden dar, welche nachgewiesenermassen eher alternative Versicherungsmodelle abschliessen.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Tel. 031 324 07 37 Daniel Wiedmer Leiter Bereich Aufsicht Krankenversicherung Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen: - Überblick Reformpaket - Verordnungsänderung
Überblick Reformpaket
Massnahmen bei der Kostenbeteiligung der Versicherten Ein erster Teil des Pakets setzt bei der Kostenbeteiligung der Versicherten in der Grundversicherung an. Diese besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; nur für Erwachsene) und 10 Prozent der darüber hinausgehenden Kosten (Selbstbehalt). Der Bundesrat bestimmt die Höhe der obligatorischen Franchise und den jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehalts. Die Versicherten können freiwillig eine höhere Franchise wählen und erhalten dafür einen Rabatt auf ihre Prämie.
Solidarische Ausgestaltung der Rabatte für erhöhte Franchisen Es kann festgestellt werden, dass die Versicherten mit freiwillig erhöhter Franchise weniger Kosten auslösen als die übrigen. Es gilt aber zu verhindern, dass auf Grund zu hoher Rabattsätze der Einnahmenausfall bei den Versicherern grösser ist, als die Ausgabenminderung dank der freiwillig erhöhten Kostenbeteiligung der Versicherten. Da dies einen perversen Effekt auf das generelle Prämienniveau ausübt, werden die Rabattsätze in Prozent der Grundprämie versicherungsmathematisch angepasst. Der Anreiz zu kostenbewusstem Verhalten bleibt erhalten. Gleichzeitig wird der als oberste Grenze festgelegte frankenmässige Rabatt gesenkt (höchstens 80% des mit der Wahlfranchise zusätzlich übernommenen Risikos in Franken, statt wie bisher 100%). Denn es wird angenommen, dass die erhöhten Franchisen vorwiegend von Personen mit geringem Krankheitsrisiko gewählt werden. Diese sollen (wie bisher) einen Solidaritätsbeitrag an die Finanzierung der Kosten der anderen Versicherten leisten. Mit der Senkung des maximalen frankenmässigen Rabatts wird nun dieser Solidaritätsbeitrag erhöht.
Wahlfranchise Maximalrabatt heute Maximalrabatt ab 1.1.2004 Kinder 150.- 15%, aber nicht mehr als 150 CHF/Jahr 21%, aber nicht mehr als 120 CHF/Jahr
300.- 30%, aber nicht mehr als 300 CHF/Jahr 37%, aber nicht mehr als 240 CHF/Jahr
375.- 40%, aber nicht mehr als 375 CHF/Jahr 43%, aber nicht mehr als 300 CHF/Jahr Erwachsene (Grundfran-chise heute 230.-, ab 2004 300.-) 400.- 8%, aber nicht mehr als 170 CHF/Jahr 3%, aber nicht mehr als 80 CHF/Jahr
600.- 15%, aber nicht mehr als 370 CHF/Jahr 9%, aber nicht mehr als 240 CHF/Jahr
1200.- 30% aber nicht mehr als 970 CHF/Jahr 24% aber nicht mehr als 720 CHF/Jahr
1500.- 40% aber nicht mehr als 1270 CHF/Jahr 30% aber nicht mehr als 960 CHF/Jahr Gemäss einer Modellrechnung dürfte die neue Regelung auf der Prämienseite um rund 2 Prozentpunkte entlastend wirken.
Franchise und Selbstbehalt: Anpassung an die Kostenentwicklung Der Bundesrat hat die obligatorische Franchise für Erwachsene entsprechend der Kostenentwicklung auf den 1.1.1998 von 150 auf 230 Franken erhöht. Auf Grund der seither festgestellten Kostenentwicklung beträgt sie ab 1.1.2004 300 Franken, während der Maximalbetrag des jährlichen Selbstbehaltes von 600 auf 700 Franken erhöht wird. Für Kinder beträgt er weiterhin die Hälfte davon, neu also 350 Franken. Diese Massnahmen dürften auf die Prämien um rund 1,2 Prozentpunkte entlastend wirken.
Strengere Regeln für den Laborbereich Die Verordnungsänderung trägt dazu bei, die in letzter Zeit festgestellten Missbräuche im Zusammenhang mit Laborgemeinschaften zu bekämpfen. Indem insbesondere praktizierende Ärztinnen und Ärzte die von ihnen abgerechneten Analysen von Dritten durchführen lassen (statt sie im eigenen Praxislabor vorzunehmen), können die Bestimmungen zur Weitergabe von Vergünstigungen, die allenfalls von den durchführenden Dritten gewährt werden, umgangen werden. In der Verordnung wird nun deshalb zum einen eine detailliertere Regelung des Begriffs des Praxislabors, zum anderen eine Präzisierung der Bestimmungen zur Rechnungsstellung im Analysenbereich aufgenommen.
Mehr Transparenz zu Gunsten der Versicherten Die Versicherer werden verpflichtet, allen interessierten Personen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die den Geschäftsbericht über das abgeschlossene Geschäftsjahr, die Eckdaten nach Versicherungszweig und weiteres Zahlenmaterial wie etwa die Höhe der Prämien, der Reserven oder der Verwaltungskosten enthalten müssen. Auf den 1.1.2004 hat das BSV im Übrigen im Interesse der besseren Prämienvergleichbarkeit bereits die kantonalen Prämienregionen für alle Versicherer einheitlich und verbindlich festgelegt.
Harmonisierung der Mindestreserven für einen stärkeren Wettbewerb Zur Verbesserung des Wettbewerbs unter den Versicherern werden die vorgeschriebenen minimalen Reserven auf dem heute für die grossen Versicherer geltenden Niveau harmonisiert (15 bis 20% des Prämiensolls). Mit Minimalreserven von 24 bis 182% sind heute die kleineren und mittleren Versicherer in der Finanzierung benachteiligt. Mit der Reservenharmonisierung werden sie aber verpflichtet, eine Rückversicherung abzuschliessen.
Versicherungswechsel: Verbesserungen für die Versicherten Für den Fall, dass Versicherer während des Kalenderjahres die Prämien ändern, sieht die Verordnungsänderung klare Regelungen zu Gunsten der Versicherten mit "besonderen Versicherungsmodellen" (HMO, Hausarztnetz, Wahlfranchisen, Bonus-Versicherung) vor. So können diese Versicherten ohne Komplikationen auch unter dem Jahr die Versicherungsform oder den Versicherer wechseln. Diese Regelung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft und wird somit schon diesen Herbst anwendbar sein, wenn die Versicherten nach der Bekanntgabe der genehmigten Prämien einen Wechsel vorsehen.