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Eidg. Departement des Innern (EDI)

EDI: Krankenversicherer Accorda muss Tätigkeit einstellen

Bern (ots)

Die aktuelle Finanzlage der Krankenkasse Accorda und
die gravierenden organisatorischen Mängel haben das EDI dazu 
veranlasst, ihr die Bewilligung zur Durchführung der 
Krankenversicherung ab 1.1.2004 zu entziehen. Der 
Versicherungsschutz der betroffenen Versicherten ist auf jeden Fall 
gewährleistet. Selbst im Fall einer Beschwerde reichen die Fristen 
aus, damit sich die Betroffenen problemlos bei einem neuen 
Versicherer auf den 1.1.2004 versichern lassen können.
Beim Krankenversicherer Accorda wurden schwerwiegende 
organisatorische Mängel festgestellt und die von ihm ergriffenen 
Massnahmen dagegen sind bei weitem ungenügend. Die schlechte 
Betriebsführung des Versicherers führte zu gravierenden finanziellen 
Schwierigkeiten, so dass er sich Ende 2002 mit einer deutlichen 
Überschuldung konfrontiert sah, die zur Eröffnung eines 
Konkursverfahrens führte.
Angesichts dieser Tatsachen und da die Perspektive einer klaren 
Verbesserung der Situation innert nützlicher Frist fehlt, hat das 
Eidg. Departement des Innern (EDI) beschlossen, Accorda die 
Bewilligung zur Durchführung der Krankenversicherung mit Wirkung ab 
1.1.2004 zu entziehen. Der Bewilligungsentzug hat für die 
Grundversicherten keine einschneidenden Konsequenzen, da das KVG die 
freie Wahl des Versicherers garantiert. Die heutigen Accorda- 
Versicherten können sich bei jedem an ihrem Wohnort tätigen 
Grundversicherer versichern lassen. Diese sind verpflichtet, die 
Antragstellenden auf den 1.1.2004 zu versichern, und zwar ohne 
Vorbehalt und unabhängig von ihrem Gesundheitszustand und Alter.
Lückenloser Versicherungsschutz, Kündigungsmöglichkeiten Die 
Versicherungsdeckung bleibt auf jeden Fall lückenlos. Denn das 
Versicherungsverhältnis zwischen den einzelnen Versicherten und 
Accorda erlischt erst, wenn Letztere vom neuen Versicherer die 
Mitteilung der Aufnahme der einzelnen Person erhält. Versicherte, 
die den Versicherungswechsel nicht rechtzeitig vornehmen, werden von 
ihrem Wohnkanton auf den 1. Januar 2004 einem Versicherer zugeteilt.
Die Versicherten können ihr Recht auf den Versicherungswechsel per 
1.1.2004 innerhalb zweier Fristen geltend machen. Gemäss der 
ordentlichen Kündigungsfrist können sie bis Ende September kündigen. 
Gemäss der zweiten Frist, die bei der Ankündigung der neuen Prämien 
im Oktober gilt, können sie auch bis Ende November ihr 
Versicherungsverhältnis zu Accorda kündigen. Schliesslich können 
sie, unabhängig von einem möglichen Rekurs gegen den 
Bewilligungsentzug, auf jeden Fall auf den Zeitpunkt hin kündigen, 
ab welchem der Entzug definitiv gilt.
An wen sind Rechnungen zu schicken? Accorda bleibt bis 31. Dezember 
2003 für ihre Versicherten zuständig. Sie muss also die 
kassenpflichtigen Behandlungen, die bis 31. Dezember 2003 
vorgenommen werden, vergüten. Alle Rechnungen für Behandlungen, die 
bis Ende Jahr stattfinden, sind also an Accorda zu richten, auch 
wenn die Rechnungen erst zu Beginn des Jahres 2004 bei den 
Versicherten eintreffen. Den Versicherten, die über den 
Jahreswechsel in Behandlung sind, wird empfohlen von Ärztin/Arzt 
oder vom Spital eine Abrechnung per Ende 2003 zu verlangen, die an 
Accorda zu richten ist - während die Behandlungskosten die ab 1. 
Januar 2004 anfallen, vom neuen Versicherer zu vergüten sind.
Die Gemeinsame Einrichtung der Krankenversicherer übernimmt 
Leistungen von Accorda im Fall dass diese ihre finanziellen 
Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Dies gilt lediglich für 
Behandlungskosten im Rahmen der Grundversicherung, nicht aber bei 
Behandlungen im Rahmen der Zusatzversicherungen. In der freiwilligen 
Taggeldversicherung nach KVG besteht wie für die obligatorische 
Krankenpflegeversicherung das Recht auf den freien Kassenwechsel. 
Personen mit einer solchen Taggeldversicherung können sich bei einem 
an ihrem Wohnort tätigen neuen Versicherer zu denselben Bedingungen 
versichern lassen (gleicher Betrag des Taggelds). Der neue 
Versicherer darf keine neuen Vorbehalte geltend machen. Die 
Versicherungsdeckung beim neuen Versicherer gilt ab 1. Januar 2004.
Zusatzversicherungen Es ist nicht auszuschliessen, dass das 
Bundesamt für Privatversicherungen (BPV), das Aufsichtsorgan bei den 
Zusatzversicherungen ist, Accorda ebenfalls die Bewilligung in 
diesem Bereich entziehen wird. Die Zusatzversicherungen sind im 
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt, in dem andere 
Bedingungen für den Transfer von Versicherungsverträgen verankert 
sind, als bei der sozialen Krankenversicherung. Insbesondere sieht 
das VVG keine Freizügigkeit beim Wechsel des Versicherers vor.
Allerdings ist es Aufgabe des BPV, einen Versicherer zu suchen, der 
das Zusatzversicherungsportfeuille der Accorda übernehmen würde. 
Dabei wird angestrebt, dass die Policen so weit als möglich zu den 
bisherigen Bedingungen weitergeführt werden. Der Transfer von 
Policen eröffnet kein besonderes Recht zur Auflösung eines 
Versicherungsvertrags. Das BPV hat die für einen Transfer 
notwendigen Schritte eingeleitet.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:	031 324 07 37
		Daniel Wiedmer
		Leiter Bereich Versicherer und Aufsicht
		Bundesamt für Sozialversicherung

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