Eidg. Departement des Innern (EDI)
EDI: Krankenversicherer Accorda muss Tätigkeit einstellen
Bern (ots)
Die aktuelle Finanzlage der Krankenkasse Accorda und die gravierenden organisatorischen Mängel haben das EDI dazu veranlasst, ihr die Bewilligung zur Durchführung der Krankenversicherung ab 1.1.2004 zu entziehen. Der Versicherungsschutz der betroffenen Versicherten ist auf jeden Fall gewährleistet. Selbst im Fall einer Beschwerde reichen die Fristen aus, damit sich die Betroffenen problemlos bei einem neuen Versicherer auf den 1.1.2004 versichern lassen können.
Beim Krankenversicherer Accorda wurden schwerwiegende organisatorische Mängel festgestellt und die von ihm ergriffenen Massnahmen dagegen sind bei weitem ungenügend. Die schlechte Betriebsführung des Versicherers führte zu gravierenden finanziellen Schwierigkeiten, so dass er sich Ende 2002 mit einer deutlichen Überschuldung konfrontiert sah, die zur Eröffnung eines Konkursverfahrens führte.
Angesichts dieser Tatsachen und da die Perspektive einer klaren Verbesserung der Situation innert nützlicher Frist fehlt, hat das Eidg. Departement des Innern (EDI) beschlossen, Accorda die Bewilligung zur Durchführung der Krankenversicherung mit Wirkung ab 1.1.2004 zu entziehen. Der Bewilligungsentzug hat für die Grundversicherten keine einschneidenden Konsequenzen, da das KVG die freie Wahl des Versicherers garantiert. Die heutigen Accorda- Versicherten können sich bei jedem an ihrem Wohnort tätigen Grundversicherer versichern lassen. Diese sind verpflichtet, die Antragstellenden auf den 1.1.2004 zu versichern, und zwar ohne Vorbehalt und unabhängig von ihrem Gesundheitszustand und Alter.
Lückenloser Versicherungsschutz, Kündigungsmöglichkeiten Die Versicherungsdeckung bleibt auf jeden Fall lückenlos. Denn das Versicherungsverhältnis zwischen den einzelnen Versicherten und Accorda erlischt erst, wenn Letztere vom neuen Versicherer die Mitteilung der Aufnahme der einzelnen Person erhält. Versicherte, die den Versicherungswechsel nicht rechtzeitig vornehmen, werden von ihrem Wohnkanton auf den 1. Januar 2004 einem Versicherer zugeteilt.
Die Versicherten können ihr Recht auf den Versicherungswechsel per 1.1.2004 innerhalb zweier Fristen geltend machen. Gemäss der ordentlichen Kündigungsfrist können sie bis Ende September kündigen. Gemäss der zweiten Frist, die bei der Ankündigung der neuen Prämien im Oktober gilt, können sie auch bis Ende November ihr Versicherungsverhältnis zu Accorda kündigen. Schliesslich können sie, unabhängig von einem möglichen Rekurs gegen den Bewilligungsentzug, auf jeden Fall auf den Zeitpunkt hin kündigen, ab welchem der Entzug definitiv gilt.
An wen sind Rechnungen zu schicken? Accorda bleibt bis 31. Dezember 2003 für ihre Versicherten zuständig. Sie muss also die kassenpflichtigen Behandlungen, die bis 31. Dezember 2003 vorgenommen werden, vergüten. Alle Rechnungen für Behandlungen, die bis Ende Jahr stattfinden, sind also an Accorda zu richten, auch wenn die Rechnungen erst zu Beginn des Jahres 2004 bei den Versicherten eintreffen. Den Versicherten, die über den Jahreswechsel in Behandlung sind, wird empfohlen von Ärztin/Arzt oder vom Spital eine Abrechnung per Ende 2003 zu verlangen, die an Accorda zu richten ist - während die Behandlungskosten die ab 1. Januar 2004 anfallen, vom neuen Versicherer zu vergüten sind.
Die Gemeinsame Einrichtung der Krankenversicherer übernimmt Leistungen von Accorda im Fall dass diese ihre finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Dies gilt lediglich für Behandlungskosten im Rahmen der Grundversicherung, nicht aber bei Behandlungen im Rahmen der Zusatzversicherungen. In der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG besteht wie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung das Recht auf den freien Kassenwechsel. Personen mit einer solchen Taggeldversicherung können sich bei einem an ihrem Wohnort tätigen neuen Versicherer zu denselben Bedingungen versichern lassen (gleicher Betrag des Taggelds). Der neue Versicherer darf keine neuen Vorbehalte geltend machen. Die Versicherungsdeckung beim neuen Versicherer gilt ab 1. Januar 2004.
Zusatzversicherungen Es ist nicht auszuschliessen, dass das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV), das Aufsichtsorgan bei den Zusatzversicherungen ist, Accorda ebenfalls die Bewilligung in diesem Bereich entziehen wird. Die Zusatzversicherungen sind im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt, in dem andere Bedingungen für den Transfer von Versicherungsverträgen verankert sind, als bei der sozialen Krankenversicherung. Insbesondere sieht das VVG keine Freizügigkeit beim Wechsel des Versicherers vor.
Allerdings ist es Aufgabe des BPV, einen Versicherer zu suchen, der das Zusatzversicherungsportfeuille der Accorda übernehmen würde. Dabei wird angestrebt, dass die Policen so weit als möglich zu den bisherigen Bedingungen weitergeführt werden. Der Transfer von Policen eröffnet kein besonderes Recht zur Auflösung eines Versicherungsvertrags. Das BPV hat die für einen Transfer notwendigen Schritte eingeleitet.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN Presse- und Informationsdienst
Auskunft: 031 324 07 37 Daniel Wiedmer Leiter Bereich Versicherer und Aufsicht Bundesamt für Sozialversicherung