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Eidg. Departement des Innern (EDI)

Der Bundesrat beschliesst die Festsetzung des Mindestzinssatzes auf 2,25%

Bern (ots)

Eidgenössisches Departement des Innern
Medienmitteilung Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz 
per 1. Januar 2004 von 3,25 auf 2,25% zu senken. Da die Finanzmärkte 
starken Schwankungen ausgesetzt sind, wird der Mindestzinssatzes in 
den nächsten Jahren einer jährlichen Überprüfung unterzogen.
Die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen bleibt weiterhin 
angespannt. Aus den vorläufigen Ergebnissen der jährlich von der 
Complementa Investment Controlling SA in Zusammenarbeit mit der AWP 
Soziale Sicherheit durchgeführten Studie «Risk Check-Up» geht 
hervor, dass die Zahl der Pensionskassen in Unterdeckung zwischen 
Ende 2002 und Ende März 2003 von 45 auf 60% angestiegen ist. Zwar 
ist ihr Anteil dank der deutlich besseren Börsenergebnisse 
inzwischen zurückgegangen, liegt heute aber immer noch bei knapp 
40%. Ausserdem haben rund 40% der Vorsorgeeinrichtungen eine 
beschränkte Risikofähigkeit. Nur knapp 20% der Pensionskassen weisen 
einen Deckungsgrad von über 100% auf und verfügen auch über 
ausreichende Schwankungsreserven. Die starken Turbulenzen auf den 
Finanzmärkten beinhalten das Risiko einer negativen Trendwende.
Der Mindestzinssatz von 2,25% zielt auf die finanzielle 
Stabilisierung der Vorsorgeeinrichtungen sowie die langfristige 
Sicherstellung und Entwicklung der beruflichen Vorsorge ab.
Der Bundesrat hat deshalb einen vorsichtigen Mindestzinssatz von 
2,25% festgesetzt. Mit einem Mindestzinssatz von 2,25% wird die 
aktuelle Anlagesituation und die finanzielle Lage der 
Vorsorgeeinrichtungen angemessen berücksichtigt. Die im 2. Quartal 
eingetretene Entspannung der Finanzmärkte rechtfertigt einen höheren 
Mindestzinssatz als den von der Eidgenössischen BVG-Kommission am 
22. Mai 2003 vorgeschlagenen Satz von 2%. Ihre Empfehlung beruhte 
auf Zahlen bis Ende März 2003. Mit den Zahlen bis 30. Juni 2003 
ergibt das Vorgehen der Eidgenössischen BVG- Kommission den vom 
Bundesrat beschlossenen Mindestzinssatz von 2.25%. Eine 
weitergehende Berücksichtigung der Finanzmarktentwicklung ist 
aufgrund der dargestellten finanziellen Lage der 
Vorsorgeeinrichtungen nicht angebracht Es kann angesichts der 
heftigen Marktbewegungen auch nicht ausgeschlossen werden, dass die 
Erholung an Finanzmärkten im dritten oder vierten Quartal zum 
Stillstand kommt oder sich umkehrt. Ein vorsichtiger Zinssatz 
entlastet die Vorsorgeeinrichtungen und dürfte somit eine 
stabilisierende Wirkung auf das System haben. Diese 
Vorsichtsmassnahme drängt sich auch deshalb auf, weil die in der 1. 
BVG-Revision vorgesehene Senkung des Umwandlungssatzes (von 7,2 auf 
6,8% über einen Zeitraum von 10 Jahren) erst ein Jahr später als 
geplant in Kraft tritt. Die Senkung des Umwandlungssatzes stellt 
indessen eine deutliche Entlastung für Vorsorgeeinrichtungen dar. 
Wenn die Anlageentwicklung im folgenden Jahr über dem festgesetzten 
Mindestzinssatz liegt, können die Vorsorgeeinrichtungen die im Laufe 
der letzen drei Jahre aufgrund der schlechten Börsenlage 
zurückgegangenen Reserven neu bilden und allenfalls die Überschüsse 
verteilen. Aufgrund der schwachen Inflation und der Lohnentwicklung 
ist das Leistungsziel durch die Anwendung eines vorsichtigen 
Mindestzinssatzes sehr wahrscheinlich nicht gefährdet.
Der Entscheid des Bundesrates ist eine adäquate Antwort auf die 
günstige Entwicklung des Kapitalmarkts und dessen Schwankungen sowie 
auf die aktuelle finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen. Neu ist 
ab kommendem Jahr die (vorläufig) jährliche Überprüfung des 
Mindestzinssatzes.
EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNEREN
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:	Tel. 031 322 90 61
Jürg Brechbühl, Vizedirektor
Bundesamt für Sozialversicheru

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