Eidg. Departement des Innern (EDI)
Der Bundesrat beschliesst die Festsetzung des Mindestzinssatzes auf 2,25%
Bern (ots)
Eidgenössisches Departement des Innern Medienmitteilung Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz per 1. Januar 2004 von 3,25 auf 2,25% zu senken. Da die Finanzmärkte starken Schwankungen ausgesetzt sind, wird der Mindestzinssatzes in den nächsten Jahren einer jährlichen Überprüfung unterzogen.
Die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen bleibt weiterhin angespannt. Aus den vorläufigen Ergebnissen der jährlich von der Complementa Investment Controlling SA in Zusammenarbeit mit der AWP Soziale Sicherheit durchgeführten Studie «Risk Check-Up» geht hervor, dass die Zahl der Pensionskassen in Unterdeckung zwischen Ende 2002 und Ende März 2003 von 45 auf 60% angestiegen ist. Zwar ist ihr Anteil dank der deutlich besseren Börsenergebnisse inzwischen zurückgegangen, liegt heute aber immer noch bei knapp 40%. Ausserdem haben rund 40% der Vorsorgeeinrichtungen eine beschränkte Risikofähigkeit. Nur knapp 20% der Pensionskassen weisen einen Deckungsgrad von über 100% auf und verfügen auch über ausreichende Schwankungsreserven. Die starken Turbulenzen auf den Finanzmärkten beinhalten das Risiko einer negativen Trendwende.
Der Mindestzinssatz von 2,25% zielt auf die finanzielle Stabilisierung der Vorsorgeeinrichtungen sowie die langfristige Sicherstellung und Entwicklung der beruflichen Vorsorge ab.
Der Bundesrat hat deshalb einen vorsichtigen Mindestzinssatz von 2,25% festgesetzt. Mit einem Mindestzinssatz von 2,25% wird die aktuelle Anlagesituation und die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen angemessen berücksichtigt. Die im 2. Quartal eingetretene Entspannung der Finanzmärkte rechtfertigt einen höheren Mindestzinssatz als den von der Eidgenössischen BVG-Kommission am 22. Mai 2003 vorgeschlagenen Satz von 2%. Ihre Empfehlung beruhte auf Zahlen bis Ende März 2003. Mit den Zahlen bis 30. Juni 2003 ergibt das Vorgehen der Eidgenössischen BVG- Kommission den vom Bundesrat beschlossenen Mindestzinssatz von 2.25%. Eine weitergehende Berücksichtigung der Finanzmarktentwicklung ist aufgrund der dargestellten finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen nicht angebracht Es kann angesichts der heftigen Marktbewegungen auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Erholung an Finanzmärkten im dritten oder vierten Quartal zum Stillstand kommt oder sich umkehrt. Ein vorsichtiger Zinssatz entlastet die Vorsorgeeinrichtungen und dürfte somit eine stabilisierende Wirkung auf das System haben. Diese Vorsichtsmassnahme drängt sich auch deshalb auf, weil die in der 1. BVG-Revision vorgesehene Senkung des Umwandlungssatzes (von 7,2 auf 6,8% über einen Zeitraum von 10 Jahren) erst ein Jahr später als geplant in Kraft tritt. Die Senkung des Umwandlungssatzes stellt indessen eine deutliche Entlastung für Vorsorgeeinrichtungen dar. Wenn die Anlageentwicklung im folgenden Jahr über dem festgesetzten Mindestzinssatz liegt, können die Vorsorgeeinrichtungen die im Laufe der letzen drei Jahre aufgrund der schlechten Börsenlage zurückgegangenen Reserven neu bilden und allenfalls die Überschüsse verteilen. Aufgrund der schwachen Inflation und der Lohnentwicklung ist das Leistungsziel durch die Anwendung eines vorsichtigen Mindestzinssatzes sehr wahrscheinlich nicht gefährdet.
Der Entscheid des Bundesrates ist eine adäquate Antwort auf die günstige Entwicklung des Kapitalmarkts und dessen Schwankungen sowie auf die aktuelle finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen. Neu ist ab kommendem Jahr die (vorläufig) jährliche Überprüfung des Mindestzinssatzes.
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