Eidg. Departement des Innern (EDI)
EDI: Der Bundesrat beschliesst Sanierungsmassnahmen zur Stabilisierung der beruflichen Vorsorge
Bern (ots)
Der Bundesrat hat die Botschaft über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge verabschiedet. Die Änderungen treten voraussichtlich am 1. Juli 2004 in Kraft. Die angespannte finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen bedingt zusätzliche wirksame Instrumente zur Behebung von Unterdeckungen und zur Stabilisierung der 2. Säule. Der Massnahmenkatalog sieht insbesondere folgende Änderungen vor: Erhebung zusätzlicher Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, Erhebung eines Beitrages der Rentnerinnen und Rentner, Unterschreitung der Mindestverzinsung für BVG-Altersguthaben.
Trotz der tendenziell positiven Entwicklung der Finanzmärkte im zweiten Quartal 2003 ist die Finanzlage der Vorsorgeeinrichtungen nach wie vor angespannt. Die Botschaft zu den Sanierungsmassnahmen hat die finanzielle Stabilisierung der Vorsorgeeinrichtungen sowie die langfristige Sicherstellung und Entwicklung der beruflichen Vorsorge zum Ziel.
Der Katalog der Sanierungsmassnahmen legt die Voraussetzungen ihrer Anwendung fest. Entscheidungskompetenz und Verantwortung für diese Massnahmen liegen hingegen bei den Vorsorgeeinrichtungen. Um negative finanzielle Auswirkungen zu vermeiden, sind die Sanierungsmassnahmen ausnahmslos auf die Dauer einer Unterdeckung beschränkt. Die jeweilige Massnahme ist zeitlich und materiell an die besondere Lage der Vorsorgeinrichtung anzupassen. Im Besonderen ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren: einschneidende Massnahmen sind nur dann zu ergreifen, wenn die Unterdeckung mit weniger weit reichenden Massnahmen nicht in den Griff zu bekommen ist. Bei verbesserter Finanzlage sind die Massnahmen entsprechend zu lockern.
Gemäss Botschaft kann eine Vorsorgeeinrichtung eine zeitlich begrenzte Unterdeckung aufweisen, solange sie gewährleistet, dass die gesetzlichen Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können, und sie Sanierungsmassnahmen ergreift, damit eine Volldeckung der Verpflichtungen in angemessener Frist wiederhergestellt werden kann.
Um den Vorsorgeeinrichtungen mit gravierender Unterdeckung einen grösseren Handlungsspielraum einzuräumen, müssen insbesondere die folgenden Massnahmen ausdrücklich im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie im Freizügigkeitsgesetz (FZG) vorgesehen sein: * Zusätzliche Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerbeiträge: Die Beiträge werden paritätisch erhoben. Im überobligatorischen Bereich ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Diese Beiträge sind nicht Teil der Freizügigkeitsleistungen. * Erhebung eines Beitrages der Rentnerinnen und Rentner: Diese Massnahme wird restriktive angewandt. Eine dauerhafte Kürzung des Rentenanspruchs ist nicht möglich. Die BVG-Mindestleistungen bleiben weiterhin gewährleistet. * Unterschreitung des Mindestzinssatzes: Diese Massnahme eignet sich für Vorsorgeeinrichtungen, welche die Mindestvorsorge anbieten und nicht über ausreichende Reserven verfügen.
Die Botschaft sieht auch die freiwillige Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge auf ein separates Arbeitgeberbeitragsreservekonto vor (steuerbegünstigte Fonds). Schliesslich sind auch flankierende Massnahmen vorgesehen, wie beispielsweise die Einschränkung der Möglichkeiten der Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorge- oder Freizügigkeitsleistungen sowie die Begrenzung des Vorbezugs oder der Rückzahlung der Freizügigkeitsleistung im Zusammenhang mit der Wohneigentumsförderung.
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