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Eidg. Departement des Innern (EDI)

EDI: Der Bundesrat beschliesst Sanierungsmassnahmen zur Stabilisierung der beruflichen Vorsorge

Bern (ots)

Der Bundesrat hat die Botschaft über Massnahmen zur
Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge 
verabschiedet. Die Änderungen treten voraussichtlich am 1. Juli 2004 
in Kraft. Die angespannte finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen 
bedingt zusätzliche wirksame Instrumente zur Behebung von 
Unterdeckungen und zur Stabilisierung der 2. Säule. Der 
Massnahmenkatalog sieht insbesondere folgende Änderungen vor: 
Erhebung zusätzlicher Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, 
Erhebung eines Beitrages der Rentnerinnen und Rentner, 
Unterschreitung der Mindestverzinsung für BVG-Altersguthaben.
Trotz der tendenziell positiven Entwicklung der Finanzmärkte im 
zweiten Quartal 2003 ist die Finanzlage der Vorsorgeeinrichtungen 
nach wie vor angespannt. Die Botschaft zu den Sanierungsmassnahmen 
hat die finanzielle Stabilisierung der Vorsorgeeinrichtungen sowie 
die langfristige Sicherstellung und Entwicklung der beruflichen 
Vorsorge zum Ziel.
Der Katalog der Sanierungsmassnahmen legt die Voraussetzungen ihrer 
Anwendung fest. Entscheidungskompetenz und Verantwortung für diese 
Massnahmen liegen hingegen bei den Vorsorgeeinrichtungen. Um 
negative finanzielle Auswirkungen zu vermeiden, sind die 
Sanierungsmassnahmen ausnahmslos auf die Dauer einer Unterdeckung 
beschränkt. Die jeweilige Massnahme ist zeitlich und materiell an 
die besondere Lage der Vorsorgeinrichtung anzupassen. Im Besonderen 
ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren: einschneidende 
Massnahmen sind nur dann zu ergreifen, wenn die Unterdeckung mit 
weniger weit reichenden Massnahmen nicht in den Griff zu bekommen 
ist. Bei verbesserter Finanzlage sind die Massnahmen entsprechend zu 
lockern.
Gemäss Botschaft kann eine Vorsorgeeinrichtung eine zeitlich 
begrenzte Unterdeckung aufweisen, solange sie gewährleistet, dass 
die gesetzlichen Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können, 
und sie Sanierungsmassnahmen ergreift, damit eine Volldeckung der 
Verpflichtungen in angemessener Frist wiederhergestellt werden kann.
Um den Vorsorgeeinrichtungen mit gravierender Unterdeckung einen 
grösseren Handlungsspielraum einzuräumen, müssen insbesondere die 
folgenden Massnahmen ausdrücklich im Bundesgesetz über die 
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 
sowie im Freizügigkeitsgesetz (FZG) vorgesehen sein: * Zusätzliche 
Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerbeiträge: Die Beiträge werden 
paritätisch erhoben. Im überobligatorischen Bereich ist die 
Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Diese Beiträge sind nicht 
Teil der Freizügigkeitsleistungen. * Erhebung eines Beitrages der 
Rentnerinnen und Rentner: Diese Massnahme wird restriktive 
angewandt. Eine dauerhafte Kürzung des Rentenanspruchs ist nicht 
möglich. Die BVG-Mindestleistungen bleiben weiterhin gewährleistet. 
* Unterschreitung des Mindestzinssatzes: Diese Massnahme eignet sich 
für Vorsorgeeinrichtungen, welche die Mindestvorsorge anbieten und 
nicht über ausreichende Reserven verfügen.
Die Botschaft sieht auch die freiwillige Erhöhung der 
Arbeitgeberbeiträge auf ein separates 
Arbeitgeberbeitragsreservekonto vor (steuerbegünstigte Fonds). 
Schliesslich sind auch flankierende Massnahmen vorgesehen, wie 
beispielsweise die Einschränkung der Möglichkeiten der Verpfändung 
des Anspruchs auf Vorsorge- oder Freizügigkeitsleistungen sowie die 
Begrenzung des Vorbezugs oder der Rückzahlung der 
Freizügigkeitsleistung im Zusammenhang mit der 
Wohneigentumsförderung.
EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNEREN
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:	Tel. 031 322 90 61
Jürg Brechbühl, Vizedirektor
Bundesamt für Sozialversicherung

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