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Eidg. Departement des Innern (EDI)

SARS und andere neu auftretende Krankheiten Verbesserung der epidemiologischen Überwachung

Bern (ots)

Um die Einschleppung und Verbreitung des Schweren
Akuten Respiratorischen Syndroms (SARS) oder anderer neu 
auftretender Infektionskrankheiten zu verhindern, haben der 
Bundesrat und das Departement des Innern einige bestehende 
Verordnungen angepasst. Zudem hat das Departement eine neue 
Verodnung erlassen. Ziel dieser Massnahmen ist es, eine bessere 
epidemiologische Überwachung sicherzustellen und 
Vorbereitungsmassnahmen zu treffen, damit SARS- Patientinnen und 
-Patienten sowie Kontaktpersonen identifiziert werden können.
In Anbetracht einer möglichen Rückkehr der SARS-Epidemie oder eines 
Ausbruchs einer anderen neu auftretenden Infektionskrankheit hat das 
Bundesamt für Gesundheit (BAG) in Zusammenarbeit mit den Kantonen 
die rechtlichen Grundlagen im Bereich der Epidemienbekämpfung 
insbesondere an der Grenze und an den Flughäfen eingehend 
analysiert. Es kommt zum Schluss, dass eine Revision bestehender 
Verordnungen sowie der Erlass einer neuen Departementsverordnung für 
Massnahmen an Flughäfen angezeigt sind.
Handlungsbedarf besteht im Bereich der Identifizierung von 
Patientinnen und Patienten, die an SARS oder einer anderen neu 
auftretenden Infektionskrankheit erkrankt sind, im Bereich der 
Identifizierung von Kontaktpersonen sowie beim labordiagnostischen 
Nachweis des SARS-Coronavirus. Je nach epidemiologischer Situation 
können Einreisende zukünftig verpflichtet werden, auf einer 
Kontaktkarte den Namen sowie den Aufenthaltsort während der Tage 
nach der Ankunft in der Schweiz anzugeben. Weiter kann verlangt 
werden, dass Einreisende einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen und 
sich gegebenenfalls einer grenzärztlichen Untersuchung (z.B. 
Temperaturmessung) unterziehen. Erfahrungen aus Ländern mit SARS- 
Ausbrüchen haben gezeigt, dass es sich dabei um wirksame Massnahmen 
zur Verhinderung der Einschleppung und Weiterverbreitung von SARS 
handelt. Mit Blick auf ein mögliches Wiederaufflammen von SARS 
werden die Flughafenbetreiber bereits heute verpflichtet, eine 
geeignete Infrastruktur und Krisenorganisation vorzubereiten, damit 
im Bedarfsfall die notwendigen Massnahmen ohne Zeitverzögerung 
umgesetzt werden können.
SARS wird zudem in die Liste der meldepflichtigen 
Infektionskrankheiten aufgenommen und die Laboratorien werden 
verpflichtet, dem Kantonsarzt und dem BAG sowohl positive wie auch 
negative Laborresultate zu melden. Alle Nachweise des SARS- 
Coronavirus müssen von einem nationalen Referenzlabor bestätigt 
werden.
Das neue Verordnungsrecht ist nicht einfach ein nachgebesserter 
Ersatz der bis 31. Dezember 2003 geltenden SARS-Verordnung. Es 
schafft vielmehr Rahmenbedingungen, die einer Einschleppung und 
Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten entgegenwirken. Auch in 
Zukunft wäre beim Vorliegen von ausserordentlichen Umständen eine 
befristete, auf die konkrete Gefährdungslage zugeschnittene 
Rechtsgrundlage nach dem Modell der noch geltenden SARS-Verordnung 
nicht ausgeschlossen.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:
Kommunikation, BAG, Bern Tel. 031 322 95 05

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