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Eidg. Departement des Innern (EDI)

1. BVG-Revision: Verordnungsbestimmungen zum "Steuer-paket" in der Vernehmlassung

(ots)

Der Bundesrat schickt die zum dritten und letzten Paket der 1. BVG- Revision gehörenden Verordnungsanpassungen bis zum 15. März 2005 in die Vernehmlassung. Die Änderungen der Verordnung betreffen den Begriff der beruflichen Vorsorge und den Einkauf. Sie wirken sich somit auch auf die Steuerabzüge bei der beruflichen Vorsorge aus. Weitgehend wird mit den Änderungen die aktuelle Praxis auf Verordnungsstufe verankert. Für den Grossteil der Versicherten ergeben sich kaum spürbare Konsequenzen. Die Verordnung gibt den Vorsorgeeinrichtungen das Recht, ihren Versicherten verschiedene Vorsorgepläne anzubieten. Hingegen sollen einige Regelungen verhindern, dass privilegierte Versicherte sich übermässige steuerliche Vorteile dank allzu grosszügiger Vorsorgepläne oder durch rein steuerlich motivierte, gezielt vorübergehende Platzierung von Geldern in der 2. Säule verschaffen können. Wegen der Auswirkungen auf die Steuern sind die neuen Verordnungsbestimmungen auch für die Kantone von wesentlichem Interesse. Der dritte Teil der 1. BVG-Revision tritt am 1.1.2006 in Kraft.

Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Verhinderung übermässiger 
steuerlicher Vorteile
Die neu in der Verordnung über die berufliche Alters-, 
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) definierten Prinzipien 
haben zum Zweck, den Rahmen der beruflichen Vorsorge zu präzisieren. 
Es handelt sich dabei um die Prinzipien der Angemessenheit, der 
Kollektivität, der Gleichbehandlung und der Planmässigkeit sowie um 
das Versicherungsprinzip. Diese Grundsätze waren bisher zum Teil im 
Steuerrecht geregelt. Mit der Verordnungsänderung kommt der 
Bundesrat einerseits dem Wunsch nach mehr Flexibilität in der 
beruflichen Vorsorge entgegen. So soll es den Vorsorgeeinrichtungen 
künftig ermöglicht werden, für jede Versichertengruppe höchstens 
drei Vorsorgepläne anzubieten und so mehr Rücksicht auf ihre 
Bedürfnisse und finanziellen Möglichkeiten zu nehmen. Auf der 
anderen Seite hat die Verordnung die Aufgabe, die steuerlich 
begünstigte berufliche Vorsorge von der privaten Vorsorge und 
Versicherung abzugrenzen. Mit der Festlegung dieser Grenzlinie soll 
verhindert werden, dass sich privilegierte Versicherte durch allzu 
grosszügige Vorsorgepläne, die zu Überversicherung führen und den 
Rahmen des Vorsorgezwecks sprengen, übermässige steuerliche Vorteile 
verschaffen.
Das Parlament wollte die angesprochenen Prinzipien der beruflichen 
Vorsorge, wie sie in Lehre und Rechtsprechung im Laufe der Zeit 
entstanden, nicht auf Gesetzesstufe festschreiben. Es hatte den 
Bundesrat beauftragt, diese Definitionen auf Verordnungsebene zu 
verankern.
Die Verordnung enthält ferner zwei neue Bestimmungen über den 
Einkauf in Spezialfällen. Versicherte, die aus dem Ausland kommen 
und noch nie in der Schweiz versichert waren, können sich in den 
ersten Jahren nur begrenzt einkaufen. Bei Personen in der Schweiz, 
die noch nie in der 2. Säule versichert waren und stattdessen eine 
grössere Säule 3a aufgebaut haben, wird ein Teil dieses 3a-Guthabens 
bei der Berechnung der möglichen Einkäufe in die 2. Säule abgezogen. 
Mit diesen Regeln sollen eklatante Fälle von "Steueroptimierung" 
über die 2. Säule verhindert werden.
Gleichzeitig hat der Bundesrat festgehalten, dass die Reglemente der 
Vorsorgeeinrichtungen den Vorbezug der Altersleistung nicht vor 
Vollendung des 60. Altersjahrs erlauben dürfen. Damit soll die im 
Rahmen der Reglementsprüfung und -genehmigung durch die 
BVG-Aufsichtsbehörden bisher teilweise verfolgte Praxis im Sinne der 
Minimierung der Anreize für Frühpensionierungen verschärft werden.
Die Vernehmlassung dauert vom 15. Januar bis 15. März. Es ist 
vorgesehen, dass der Bundesrat noch vor den Sommerferien die 
endgültige Fassung der Verordnung verabschiedet, damit Kantone und 
Vorsorgeeinrichtungen die notwendigen Massnahmen für die Anwendung 
der neuen Bestimmungen auf Anfang 2006 treffen können.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:	Tel. 031 322 90 61
		Jürg Brechbühl, Vizedirektor
		Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen:	Vernehmlassungsentwurf, Erläuterungen 
und Liste der Vernehmlassungsadressat/inn/en
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV 
unter www.bsv.admin.ch

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