Eidg. Departement des Innern (EDI)
Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Tätigkeitsbericht der Expertenkommission
(ots)Der Bundesrat hat Ende Mai vom dritten Tätigkeitsbericht 2001 - 2004 der Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Kenntnis genommen. Die in früheren Berichten erwähnten Vollzugsprobleme konnten dank der zunehmenden Anzahl Bewilligungen reduziert werden. Weitere Verbesserungen sollen durch vermehrte Kontrollen und durch Aufklärungsarbeit erreicht werden.
Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung wurde 1993 bei Inkrafttreten des Art. 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches StGB ins Leben gerufen. Sie erlässt Bewilligungen für einzelne Forschungsprojekte, für Spitäler und für Medizinalregister im Bereich der medizinischen Forschung. Zentrale Elemente sind der Datenschutz und die Frage, unter welchen Bedingungen Patientendaten zu Forschungszwecken weitergegeben werden dürfen. Denn grundsätzlich dürfen Daten nur mit Einwilligung des Patienten für die Forschung verwendet werden. Kann die Einwilligung jedoch nicht eingeholt werden, weil z.B. ihre akutelle Adresse nicht bekannt ist, kann die Expertenkommission eine entsprechende Bewilligung erteilen. Voraussetzung ist dabei, dass die Patienten im Zeitpunkt der Datenerhebung darauf hingewiesen worden sind, dass sie die Verwendung ihrer Daten zu Forschungszwecken verbieten können.
Die Gesuche für einzelne Forschungsprojekte betrafen in den letzten Jahren nicht mehr nur den traditionellen medizinisch- epidemiologischen Bereich, d.h. die klassische Forschung zur Bekämpfung häufiger oder schwerer Leiden, sondern es wurden vermehrt Gesuche für Projekte mit medizinisch-historischem Hintergrund, wie z.B. Untersuchungen zu Eugenik und Zwangsmassnahmen in der Psychiatrie, und für Projekte der Qualitätssicherung eingereicht. Zudem gab es auch verschiedene Gesuche, die die Erstellung von Patientenregistern und klinischen Datenbanken betrafen.
Verschiedene grosse Spitäler der Schweiz sind heute im Besitz einer generellen Bewilligung der Expertenkommission. Sie müssen bei der Durchführung ihrer Forschungsprojekte ein spezielles Datenschutzverfahren einhalten. Der Vorteil der generellen Bewilligung ist, dass das Spital nicht mehr für jedes einzelne Projekt eine Bewilligung beantragen muss.
In ihrem letzten Bericht hatte die Expertenkommission über Vollzugsprobleme in der Praxis berichtet. Die Situation hat sich inzwischen verbessert. Immer mehr Spitäler arbeiten heute mit einer Bewilligung der Expertenkommission. Zudem hat der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte, der für die Kontrolle der Bewilligungsauflagen zuständig ist, mit der Überprüfung der Bewilligungsauflagen begonnen. Diese Kontrollen und die Aufklärungsarbeit der Expertenkommission sollten zu einer weiteren Verbesserung im Umgang mit Patientendaten für die medizinische Forschung führen.
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Auskunft:
Präsident der Expertenkommission, Prof. Dr. iur. Franz Werro, Tel. 026 300 80 53/49
Bundesamt für Gesundheit, Federica Liechti, Sekretariat der Expertenkommission, Tel: 031 322 95 05