Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
Zusammenfassung des Gutachtens zur rechtliche Lage
Bern (ots)
Das vorliegende Gutachten untersucht die rechtlichen Implikationen des Zugangs zum Flughafen Zürich durch süddeutschen Luftraum. Es untersucht die schweizerische und deutsche Rechtstellung unter Berücksichtigung des internationalen Luftrechts sowie - in Vorwegnahme des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft - des EG-Luftrechts unter Berücksichtigung der vorläufigen Ergebnisse der Vereinbarung von Berlin (Entwurf). Gemäss dieser Vereinbarung soll unter anderem die Anzahl der Flüge im strittigen Bereich des süddeutschen Luftraums reduziert werden sowohl hinsichtlich der Bewegungszahlen, der Betriebszeiten und des verwendeten Flugmaterials. Die Auswirkungen des Umweltrechts sind beschränkt. Wir haben die Rechtmässigkeit der Vereinbarung von Berlin (Entwurf) im Hinblick auf nationales (Verfassungs-)Recht nicht untersucht.
Unsere Schlussfolgerung ist die, dass die Vereinbarung von Berlin (Entwurf) für die Schweiz vorteilhaft ist, namentlich unter Berücksichtigung des internationalen Luftrechts. Hingegen könnte diese Vereinbarung von jenen Partnerstaaten Deutschlands angefochten werden, die mit Deutschland Luftverkehrsabkommen abgeschlossen haben. Ebenso könnte die Vereinbarung in Anwendung von EG-Luftrecht angefochten werden, falls sie Rechte von Luftverkehrsgesellschaften einschränken würde, An- und Abflüge zum und vom Flughafen Zürich vorzunehmen bzw. den Betrieb des Flughafens beschränken würde. Dies scheint nicht der Fall zu sein.
Nach unserer Meinung hat Deutschland aufgrund der Bestimmungen des internationalen Luftrechts mehr Rechte, den Luftverkehr im strittigen Bereich seines Luftraumes zu regeln als dies unter EG-Luftrecht der Fall ist. Vorbehältlich einiger Rechtsgrundsätze, namentlich des Diskriminierungsverbots, ist Deutschland berechtigt, den Verkehr nach eigenem Ermessen in seinem Luftraum zu organisieren. Wir haben keine Beweise dafür gefunden, wonach die von Deutschland vorgeschlagenen Massnahmen die Schweiz, schweizerische oder ausländische Luftverkehrsgesellschaften und/oder den Flughafen Zürich diskriminieren würden. Diese Schlussfolgerung gründet auf der Auffassung, wonach An- und Abflüge zum oder vom Flughafen Zürich durch süddeutschem Luftraumraum nicht durch das Überflugrecht gedeckt ist, welches von internationalen Luftverkehrsabkommen garantiert wird.
Während das internationale Luftrecht von der Souveränität eines Staates in seinem Luftraum ausgeht, hat das EG-Luftrecht ein marktorientiertes Vorgehen und könnte damit die Kompetenzen eines Staates in Luftfahrtangelegenheiten einschränken. Die Schweiz könnte in einer stärkeren Position im dem Sinne sein, als die deutschen Massnahmen die Freiheit des Marktzugangs beschränken könnten. Hingegen könnten EG Gerichtsbehörden schweizerische Klagen, den strittigen Bereich des deutschen Luftraums zu benutzen, entgegenhalten, dass die Schweiz in der Lage ist, alternative An- und Abflugrouten für die Benutzung des Flughafens Zürich über eigenes Staatsgebiet anzubieten. Die Sachlage, wie sie sich der Schweiz präsentiert, wird nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips zu prüfen sein. Aber auch die Notwendigkeit, auf deutscher Seite Umweltmassnahmen zu treffen, wird zu untersuchen sein, d.h. die Prüfung der Verhältnismässigkeit zwischen den vorgeschlagenen Einschränkungen und den vorgetragenen Umweltanliegen. Zudem könnte unter EG-Verfahrensrecht ein Entscheid der EG-Kommission eine Alternative zu einem zwischenstaatlichen Abkommen sein.
Wir raten der schweizerischen Regierung, mit den Vorbereitungen der Vereinbarung von Berlin weiterzufahren und sich nicht in Rechtsverfahren zu engagieren, vor allem im Lichte des internationalen Luftrechts.
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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie, Kommunikation (UVEK)