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Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

Zusammenfassung des Gutachtens zur rechtliche Lage

Bern (ots)

Das vorliegende Gutachten untersucht die rechtlichen
Implikationen des Zugangs zum Flughafen Zürich durch süddeutschen
Luftraum. Es untersucht die schweizerische und deutsche Rechtstellung
unter Berücksichtigung des internationalen Luftrechts sowie - in
Vorwegnahme des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens zwischen der
Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft - des EG-Luftrechts unter
Berücksichtigung der vorläufigen Ergebnisse der Vereinbarung von
Berlin (Entwurf). Gemäss dieser Vereinbarung soll unter anderem die
Anzahl der Flüge im strittigen Bereich des süddeutschen Luftraums
reduziert werden sowohl hinsichtlich der Bewegungszahlen, der
Betriebszeiten und des verwendeten Flugmaterials. Die Auswirkungen
des Umweltrechts sind beschränkt. Wir haben die Rechtmässigkeit der
Vereinbarung von Berlin (Entwurf) im Hinblick auf nationales
(Verfassungs-)Recht nicht untersucht.
Unsere Schlussfolgerung ist die, dass die Vereinbarung von Berlin
(Entwurf) für die Schweiz vorteilhaft ist, namentlich unter
Berücksichtigung des internationalen Luftrechts. Hingegen könnte
diese Vereinbarung von jenen Partnerstaaten Deutschlands angefochten
werden, die mit Deutschland Luftverkehrsabkommen abgeschlossen haben.
Ebenso könnte die Vereinbarung in Anwendung von EG-Luftrecht
angefochten werden, falls sie Rechte von Luftverkehrsgesellschaften
einschränken würde, An- und Abflüge zum und vom Flughafen Zürich
vorzunehmen bzw. den Betrieb des Flughafens beschränken würde. Dies
scheint nicht der Fall zu sein.
Nach unserer Meinung hat Deutschland aufgrund der Bestimmungen des
internationalen Luftrechts mehr Rechte, den Luftverkehr im strittigen
Bereich seines Luftraumes zu regeln als dies unter EG-Luftrecht der
Fall ist. Vorbehältlich einiger Rechtsgrundsätze, namentlich des
Diskriminierungsverbots, ist Deutschland berechtigt, den Verkehr nach
eigenem Ermessen in seinem Luftraum zu organisieren. Wir haben keine
Beweise dafür gefunden, wonach die von Deutschland vorgeschlagenen
Massnahmen die Schweiz, schweizerische oder ausländische
Luftverkehrsgesellschaften und/oder den Flughafen Zürich
diskriminieren würden. Diese Schlussfolgerung gründet auf der
Auffassung, wonach An- und Abflüge zum oder vom Flughafen Zürich
durch süddeutschem Luftraumraum nicht durch das Überflugrecht gedeckt
ist, welches von internationalen Luftverkehrsabkommen garantiert
wird.
Während das internationale Luftrecht von der Souveränität eines
Staates in seinem Luftraum ausgeht, hat das EG-Luftrecht ein
marktorientiertes Vorgehen und könnte damit die Kompetenzen eines
Staates in Luftfahrtangelegenheiten einschränken. Die Schweiz könnte
in einer stärkeren Position im dem Sinne sein, als die deutschen
Massnahmen die Freiheit des Marktzugangs beschränken könnten.
Hingegen könnten EG Gerichtsbehörden schweizerische Klagen, den
strittigen Bereich des deutschen Luftraums zu benutzen,
entgegenhalten, dass die Schweiz in der Lage ist, alternative An- und
Abflugrouten für die Benutzung des Flughafens Zürich über eigenes
Staatsgebiet anzubieten. Die Sachlage, wie sie sich der Schweiz
präsentiert, wird nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips zu
prüfen sein. Aber auch die Notwendigkeit, auf deutscher Seite
Umweltmassnahmen zu treffen, wird zu untersuchen sein, d.h. die
Prüfung der Verhältnismässigkeit zwischen den vorgeschlagenen
Einschränkungen und den vorgetragenen Umweltanliegen. Zudem könnte
unter EG-Verfahrensrecht ein Entscheid der EG-Kommission eine
Alternative zu einem zwischenstaatlichen Abkommen sein.
Wir raten der schweizerischen Regierung, mit den Vorbereitungen
der Vereinbarung von Berlin weiterzufahren und sich nicht in
Rechtsverfahren zu engagieren, vor allem im Lichte des
internationalen Luftrechts.

Kontakt:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie, Kommunikation (UVEK)

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