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Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

Revision der Energieverordnung verabschiedet: Effizienterer Energieverbrauch von Haushaltgeräten

Bern (ots)

Der Bundesrat hat die revidierte Energieverordnung
verabschiedet und auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Er hat
damit das Programm EnergieSchweiz gestärkt: Die EU-Richtlinien für
die Deklaration des Energieverbrauchs von Haushaltgeräten werden auch
in der Schweiz verbindlich. Die Ausrichtung von Globalbeiträgen an
die Kantone wird besser geregelt. Die Installation von
Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen, wird
attraktiver.
EnergieSchweiz will die Konsumenten verstärkt sensibilisieren für
die Energieeffizienz von Elektrogeräten. Eine wichtige Grundlage dazu
ist eine verbrauchergerechte, einfach zu interpretierende Deklaration
des Energieverbrauchs. Die in der EU bereits eingeführte Deklaration
mittels Energieetikette mit den Effizienzklassen A bis G hat sich
bewährt. Für die Vertreter der Gerätebranche sind Vorschriften für
Elektrogeräte, welche auch in der EU gelten, kein Problem.
Mit einer Ergänzung zur Energieverordnung werden nun die
EU-Richtlinien für die Deklaration des Energieverbrauchs auch in der
Schweiz per 1. Januar 2002 verbindlich. Dabei geht es um
Haushalt-Kühl- und Gefriergeräte, Waschmaschinen, Wäschetrockner,
kombinierte Wasch-/ Trockenautomaten, Geschirrspüler sowie
Haushaltlampen. Zusätzlich werden die in der EU bereits bestehenden
Effizienzanforderungen für Kühl- und Gefriergeräte auch in unserem
Land umgesetzt.
Im Einverständnis mit den Kantonen wird ferner die Ausrichtung von
Globalbeiträgen an die Kantone angepasst. Damit können die
Globalbeiträge zielgerichteter, transparenter und nach besser
vollziehbaren Kriterien verteilt und die kantonalen Förderprogramme
besser auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Die Gefahr einer
Ungleichbehandlung zwischen den Kantonen wird vermindert.
Unabhängige Produzenten, die Elektrizität aus erneuerbaren
Energien erzeugen, erhalten für den Überschussstrom, den sie ins
öffentliche Netz abgeben, eine Vergütung von derzeit 15 Rp./kWh.
Betreibt ein solcher Produzent eine Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlage mit
erneuerbaren Energien, darf er die Elektrizität nur dann ins
öffentliche Netz abgeben, wenn gleichzeitig die erzeugte Wärme
genutzt wird. Der Nachweis eines Jahreswirkungsgrades zwischen 60 bis
80 Prozent wird in diesem Fall nun nicht mehr verlangt. Damit werden
die erneuerbaren Energien im Sinne der Zielsetzung von EnergieSchweiz
verstärkt gefördert.

Kontakt:

UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie, Kommunikation
Pressedienst

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