Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
Revision der Energieverordnung verabschiedet: Effizienterer Energieverbrauch von Haushaltgeräten
Bern (ots)
Der Bundesrat hat die revidierte Energieverordnung verabschiedet und auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Er hat damit das Programm EnergieSchweiz gestärkt: Die EU-Richtlinien für die Deklaration des Energieverbrauchs von Haushaltgeräten werden auch in der Schweiz verbindlich. Die Ausrichtung von Globalbeiträgen an die Kantone wird besser geregelt. Die Installation von Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen, wird attraktiver.
EnergieSchweiz will die Konsumenten verstärkt sensibilisieren für die Energieeffizienz von Elektrogeräten. Eine wichtige Grundlage dazu ist eine verbrauchergerechte, einfach zu interpretierende Deklaration des Energieverbrauchs. Die in der EU bereits eingeführte Deklaration mittels Energieetikette mit den Effizienzklassen A bis G hat sich bewährt. Für die Vertreter der Gerätebranche sind Vorschriften für Elektrogeräte, welche auch in der EU gelten, kein Problem.
Mit einer Ergänzung zur Energieverordnung werden nun die EU-Richtlinien für die Deklaration des Energieverbrauchs auch in der Schweiz per 1. Januar 2002 verbindlich. Dabei geht es um Haushalt-Kühl- und Gefriergeräte, Waschmaschinen, Wäschetrockner, kombinierte Wasch-/ Trockenautomaten, Geschirrspüler sowie Haushaltlampen. Zusätzlich werden die in der EU bereits bestehenden Effizienzanforderungen für Kühl- und Gefriergeräte auch in unserem Land umgesetzt.
Im Einverständnis mit den Kantonen wird ferner die Ausrichtung von Globalbeiträgen an die Kantone angepasst. Damit können die Globalbeiträge zielgerichteter, transparenter und nach besser vollziehbaren Kriterien verteilt und die kantonalen Förderprogramme besser auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Die Gefahr einer Ungleichbehandlung zwischen den Kantonen wird vermindert.
Unabhängige Produzenten, die Elektrizität aus erneuerbaren Energien erzeugen, erhalten für den Überschussstrom, den sie ins öffentliche Netz abgeben, eine Vergütung von derzeit 15 Rp./kWh. Betreibt ein solcher Produzent eine Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlage mit erneuerbaren Energien, darf er die Elektrizität nur dann ins öffentliche Netz abgeben, wenn gleichzeitig die erzeugte Wärme genutzt wird. Der Nachweis eines Jahreswirkungsgrades zwischen 60 bis 80 Prozent wird in diesem Fall nun nicht mehr verlangt. Damit werden die erneuerbaren Energien im Sinne der Zielsetzung von EnergieSchweiz verstärkt gefördert.
Kontakt:
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie, Kommunikation
Pressedienst