Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
Revision der Verordnungen des Bundesrates im Fernmeldebereich
Bern (ots)
Der Bundesrat konkretisiert die Verwaltung der Domain-Namen der Zone «.ch» auf Verordnungsstufe. Die Zuteilung der Domain-Namen wird in der Schweiz weiterhin von einer einzigen Anbieterin, der Stiftung Switch, vorgenommen. Zudem wurden die Lehren aus den UMTS-Versteigerungen gezogen.
In den letzten zehn Jahren haben die Domain-Namen als Adressierungselemente im Internet für die Wirtschaft zunehmend an Bedeutung gewonnen. Es ist daher unabdingbar geworden, die Verwaltung der Domain-Namen der Zone «.ch» auf Verordnungsstufe zu formalisieren. Dies ist das wesentliche Ziel der Revision der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV). Auf Wunsch der betroffenen Kreise bleibt die Zuteilung der Domain-Namen in der Schweiz weiterhin einer einzigen Anbieterin (Switch) vorbehalten. Das in einem Vorentwurf vorgeschlagene Wettbewerbsmodell wurde aufgegeben.
Zur Bekämpfung des «Cybersquatting» von Domain-Namen (Reservieren von Domain-Namen, um sie weiter zu verkaufen) sehen die Bestimmungen der AEFV ausserdem die Einrichtung einer Schlichtungsstelle vor. Im Übrigen wurde die Revision dazu genutzt, die Informationen über die einzeln zugeteilten Nummern zu regeln. Um missbräuchlichen Verhaltensweisen der Betreiber von Telekiosknummern (090x) entgegenwirken zu können, soll das Bundesamt den Konsumenten die Identität der Nummernbetreiber unter gewissen Umständen bekannt geben können. Solche Verhaltensweisen sind im Zusammenhang mit sogenannten. Web-Dialern aufgetreten: der Zugang über 090x-Nummern für kostenpflichtige Webseiten war für den Nutzer nicht immer ersichtlich.
Im Nachgang zur Versteigerung der UMTS-Konzessionen wurden überdies einige Bestimmungen der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) angepasst. So wird neu die Erzielung eines angemessenen Konzessionserlöses als Ziel eines Konzessionsverfahrens vorgegeben. Zudem wurden die Voraussetzungen für einen Abbruch, eine Sistierung oder eine Änderung von Ausschreibungsverfahren festgelegt. Diese Anpassungen sind eine Konsequenz der entsprechenden Analysen des UVEK und der Finanzdelegation gestützt auf die Berichterstattung zum UMTS-Versteigerungsverfahren der ComCom und des BAKOM.
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