Eidg. Finanz Departement (EFD)
Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei: Klärung von Unterstellungsfragen
Bern (ots)
Die Kontrollstelle zur Bekämpfung von Geldwäscherei (KST) hat nach umfangreichen Abklärungen bezüglich vorerst einer von fünf Firmen, die seinerzeit von Peter Hess vertreten wurden, die Unterstellungspflicht unter das Geldwäschereigesetz (GwG) verneint. Die in Panama domizilierte Firma "Rodway Finance Inc." war in der Schweiz nicht selbständig im Sinne des GwG tätig. Selbst wenn das Inkasso von gewissen Beträgen als Finanzintermediation betrachtet würde, hätte die Stellung von Peter Hess als ordentlich registrierter Finanzintermediär diese Tätigkeit korrekt abgedeckt. Die Unterstellungsfrage der vier anderen Firmen bleibt pendent, weil sie vom Beschwerdeentscheid eines anderen Falles abhängen, der präjudizierende Wirkung haben wird, aber noch hängig ist. Auch für den Fall, dass dort eine Unterstellungspflicht bejaht würde, wäre damit keine schuldhafte Pflichtverletzung verbunden, weil ein solcher Entscheid mit einer neuartigen Rechtsauslegung verbunden wäre.
Die KST hat umfangreiche Abklärungen vorgenommen, um zunächst die Unterstellungspflicht einer von fünf Firmen zu prüfen, die seinerzeit von Peter Hess vertreten wurden. Hess hat inzwischen die diesbezüglichen Mandate abgegeben. Für die Unterstellung ist massgebend, ob eine Tätigkeit im Sinne des GwG vorliegt oder nicht. Falls die KST nachträglich eine Unterstellungspflicht feststellt, stellt sich zudem die (verwaltungsstrafrechtliche, nicht mit kriminellen Handlungen zu verwechselnde) Frage, ob ein schuldhaftes Versäumnis vorliegt. In einem nunmehr entschiedenen Fall liegt keine Unterstellungspflicht und damit keine Verletzung des GwG vor. Vier weitere Fälle bleiben pendent, bis ein in der Problemstellung verwandtes Beschwerdeverfahren erledigt ist.
Keine Unterstellungspflicht weil keine Vermögensverwaltung in der Schweiz
Nach eingehender Sichtung der eingereichten Dokumentationen und mehrstündiger persönlicher Befragung von Peter Hess zum Sachverhalt kam die KST zum Schluss, dass die eine Firma, die in Panama domizilierte "Rodway Finance Inc.", weder unterstellungspflichtig ist, noch irgendwelche nach Schweizerischem Recht unzulässigen Tätigkeiten ausübt.
Für die Unterstellung unter das GwG ist entscheidend, ob die Firma in der Schweiz Tätigkeiten als Finanzintermediärin (z.B. Vermögensverwaltung) entfaltet. Handlungen in der Schweiz, welche dem Auslandssitz der Gesellschaft zuzurechnen sind, könnten in der Schweiz nur dann erfasst werden, wenn die ausländische Gesellschaft hier eine Zweigniederlassung betreibt. Die "Rodway Finance Inc." betrieb in der Schweiz keine Zweigniederlassung zwecks Vermögensverwaltung. Sie war vom Ausland aus bloss als Anlageberaterin für eine Schweizer Gesellschaft tätig. Eine Unterstellungspflicht unter das GwG bestand nicht.
Nicht unterstellungspflichtiges Inkasso
Die KST prüfte zudem, ob das Inkasso der Anlageberatungshonorare durch die "Rodway Finance Inc." als unterstellungspflichtige Tätigkeit zu beurteilen sei. Dies wurde wegen fehlender Zweigniederlassung verneint. Eine faktische Zweigniederlassung liegt nämlich nicht vor, wenn die Offshore-Gesellschaft ausschliesslich einen Schweizer Finanzintermediär, der einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen oder der KST direkt unterstellt ist, mit der Ausführung von einzelnen wenigen Geschäften in der Schweiz beauftragt und die Offshore-Gesellschaft kein eigenes Personal in der Schweiz beschäftigt und auch sonst keine andern Tätigkeiten in der Schweiz ausgeübt werden. Herr Hess war nicht Organ der Rodway Finance Inc. und nahm dort auch keine faktische Organstellung ein. Demzufolge kann auch nicht von einer faktischen Zweigniederlassung der "Rodway Finance Inc." in der Schweiz gesprochen werden. Eine separate Unterstellung unter das GwG entfällt und eine Verletzung der Unterstellungspflicht liegt nicht vor.
Die Funktion der "Rodway Finance Inc."
Der Berater X mit Wohnsitz im Ausland berät namens und für Rechnung der "Rodway Finance Inc." die Kundin Y in der Schweiz, die ihr Geld dann selber anlegt. Dafür erwartet X ein Entgelt. Die Rechnung stellt aber nicht X persönlich, sondern die ihm gehörende Firma "Rodway Finance Inc." in Panama. Y überweist das geschuldete Geld auf ein Bankkonto der "Rodway Finance Inc.".
Peter Hess als Bevollmächtigter der "Rodway Finance Inc." ohne Organstellung war dafür besorgt, dass das Beraterhonorar vierteljährlich von "Rodway Finance Inc." an X überwiesen wurde.
Grundsatzentscheid betr. Einmann-AG pendent
Bei den vier andern, seinerzeit ebenfalls von Peter Hess vertretenen Firmen stellt sich die grundsätzliche Frage, ob das Vermögen einer Privatperson zum fremden Vermögenswert im Sinne des GwG bei der Einmann AG wird. Dies könnte dann der Fall sein, wenn diese Person eine Einmann-AG - beispielsweise eine Offshore-Gesellschaft - gründet, in die sie das eigene Vermögen als Kapital einschiesst zwecks Verwaltung dieses Vermögens . So betrachtet, würde die Firma zur Vermögensverwalterin des Alleinaktionärs und wäre damit dem GwG zu unterstellen, sofern die Vermögenswerte in der Schweiz verwaltet werden.
Diese Grundsatzfrage muss zurzeit vom Rechtsdienst des Eidg. Finanzdepartementes geklärt werden. Die KST hatte zuvor in einem vergleichbaren Fall, mit dem Hess nichts zu tun hat, die Unterstellungspflicht gemäss GwG bejaht. Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde erhoben worden. Der Beschwerdeentscheid, der an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, wird präjudizierende Wirkung auf die vier seinerzeit von Hess vertretenen Firmen haben. Das Verfahren bleibt darum in diesen Fällen pendent.
Tausende von Einmann-Firmen wären betroffen
Der abschliessende Entscheid dieser Frage wird sowohl juristisch, verwaltungsrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich von erheblicher Bedeutung sein. Die von der KST angestellte Ueberlegung, das Firmenkapital der Einmann-AG unter bestimmten Voraussetzungen als Fremdvermögen zu betrachten, erforderte eine grundlegend neue und nur gerade für das GwG anwendbare Rechtsauslegung. Diese spezifisch auf das GwG ausgerichtete wirtschaftliche Betrachtungsweise hätte zur Folge, dass gemäss KST-Schätzung Tausende wenn nicht Zehntausende von Einmann- und Offshore-Gesellschaften mit Tätigkeiten in der Schweiz zu Finanzintermediären gemäss GwG würden. Dies wäre unter anderem auch mit beträchtlichem zusätzlichem Kontrollaufwand verbunden.
Sollten Beschwerdeinstanz und gegebenenfalls Bundesgericht die Unterstellung bejahen, wäre (bei allen betroffenen Firmen) dennoch kein verwaltungsstrafrechtliches Verschulden wegen versäumtem Unterstellungsgesuch gegeben, weil diese Firmen die grundsätzlich neue, nicht zu erwartende und auch vom Gesetzgeber nicht signalisierte Rechtsprechung nicht kennen konnten. Sie durften vielmehr davon ausgehen, dass - entsprechend herkömmlicher, langbewährter Rechtsprechung - das Kapital einer Einmann-AG entweder ihr gehört, also nicht identisch ist mit dem Privatvermögen des Alleinaktionärs, oder aber, dass im Falle von Rechtsmissbrauch die AG nicht beachtet und auf den Allein-Eigentümer der AG "durchgegriffen" wird. Die Folge dieser allgemein anerkannten Rechtsprechung wäre, dass man in beiden Fällen nicht von fremdem Kapital sprechen könnte. Angesichts dieser Umstände müsste den Organen all dieser Firmen und Gesellschaften Rechtsirrtum zugebilligt werden für den Fall, dass die neue Betrachtungsweise Rechtskraft erfährt, was möglicherweise letztinstanzlich vom Bundesgericht entschieden wird. Eine schuldhafte Verletzung der Unterstellungspflicht liesse sich deshalb nicht nachweisen, von einer Verzeigung und mithin von einer Bestrafung wäre darum Abstand zu nehmen.
Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Finanzintermediäre.
2 Finanzintermediäre sind:
a. die Banken nach dem Bankengesetz;
b. die Fondsleitungen nach dem Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994, sofern sie Anteilskonten führen oder selbst Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben;
c. die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben;
d. die Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995;
e. die Spielbanken nach dem Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998.
3 Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
a. das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
b. Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Ueberweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
c. für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
d. als Vertriebsträger eines inländischen oder ausländischen Anlagefonds nach dem Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994 oder als Vertreter eines ausländischen Anlagefonds Anteile eines Anlagefonds anbieten oder vertreiben, soweit sie nicht einer spezialgesetzlichen Aufsicht unterstehen;
e. Vermögen verwalten;
f. als Anlageberater Anlagen tätigen;
g. Effekten aufbewahren oder verwalten.
4 Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a. die Schweizerische Nationalbank;
b. steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
c. Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
d. Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese.
Kontakt:
Armand Meyer, Kontrollstelle zur Bekämpfung der
Geldwäscherei, Tel. +41 31 323 31 80
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