Eidg. Finanz Departement (EFD)
Brockenhäuser der Hilfswerke werden nicht von ihrer MwSt befreit
Bern (ots)
Der Bundesrat lehnt es ab, den von den Hilfswerken betriebenen Brockenhäusern die Mehrwertsteuer (MWSt) zu erlassen, die sie auf den Umsätzen der Jahre 1995 bis 2000 noch schuldig sind. In seiner Antwort auf eine Motion von Nationalrätin Liliane Maury Pasquier (SP/GE) hält der Bundesrat fest, die Eidgenössische Steuerverwaltung habe das jeweils geltende Mehrwertsteuerrecht anzuwenden. Das neue, seit dem 1. Januar 2001 geltende Recht enthalte keine rückwirkenden Bestimmungen, welche seine Anwendung auf die Zeit vor seinem Inkrafttreten erlaubten. Die von der Motionärin beanstandete "kategorische Weigerung", die geschuldete Mehrwertsteuer zu erlassen, komme somit einzig der Befolgung und Anwendung des damals geltenden Rechts gleich.
In ihrer Motion hatte Maury Pasquier den Bundesrat ersucht, die Brockenstuben-Umsätze der anerkannten gemeinnützigen Hilfswerke, welche diese zwischen den Jahren 1995 und 2000 erzielt haben, von der Mehrwertsteuer zu befreien. Als Begründung führte die Motionärin an, das Internationale Olympische Komitee (IOK) sei erst ab 1999 der MWSt-Pflicht unterstellt worden, die geschuldeten Beträge für die Jahre 1995 bis 1998 seien ihm erlassen worden.
In seiner Antwort schreibt der Bundesrat, die Umsätze aus Brockenhäusern von Einrichtungen der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit seien erst seit dem 1. Januar 2001 (Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer) von der MWSt befreit, und dies nur, sofern der daraus resultierende Erlös ausschliesslich für soziale Tätigkeiten verwendet werde. Eine Rückwirkung dieses neuen Rechts auf Sachverhalte, die sich noch unter der Mehrwertsteuerverordnung verwirklicht hätten, bleibe ausgeschlossen. Somit könnten die während den Jahren 1995 bis 2000 getätigten Umsätze der von den Hilfswerken betriebenen Brockenhäuser nicht von der Mehrwertsteuerschuld entbunden werden.
Der Bundesrat ist zudem der Meinung, dass die Stellung des IOK nicht mit derjenigen von Hilfswerken verglichen werden könne, da das IOK eine internationale Institution mit universeller Tätigkeit im Bereich des Sports verkörpere. Der grösste Teil der steuerbaren Umsätze des IOK betreffe die Uebertragung von Rechten. Diese Umsätze seien zum überwiegenden Teil als Dienstleistungsexport von der Mehrwertsteuer befreit.
Aus den angeführten Gründen beantragt der Bundesrat, die Motion abzulehnen.
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