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Eidg. Finanz Departement (EFD)

Brockenhäuser der Hilfswerke werden nicht von ihrer MwSt befreit

Bern (ots)

Der Bundesrat lehnt es ab, den von den Hilfswerken
betriebenen Brockenhäusern die Mehrwertsteuer (MWSt) zu erlassen, die
sie auf den Umsätzen der Jahre 1995 bis 2000 noch schuldig sind. In
seiner Antwort auf eine Motion von Nationalrätin Liliane Maury
Pasquier (SP/GE) hält der Bundesrat fest, die Eidgenössische
Steuerverwaltung habe das jeweils geltende Mehrwertsteuerrecht
anzuwenden. Das neue, seit dem 1. Januar 2001 geltende Recht enthalte
keine rückwirkenden Bestimmungen, welche seine Anwendung auf die Zeit
vor seinem Inkrafttreten erlaubten. Die von der Motionärin
beanstandete "kategorische Weigerung", die geschuldete Mehrwertsteuer
zu erlassen, komme somit einzig der Befolgung und Anwendung des
damals geltenden Rechts gleich.
In ihrer Motion hatte Maury Pasquier den Bundesrat ersucht, die
Brockenstuben-Umsätze der anerkannten gemeinnützigen Hilfswerke,
welche diese zwischen den Jahren 1995 und 2000 erzielt haben, von der
Mehrwertsteuer zu befreien. Als Begründung führte die Motionärin an,
das Internationale Olympische Komitee (IOK) sei erst ab 1999 der
MWSt-Pflicht unterstellt worden, die geschuldeten Beträge für die
Jahre 1995 bis 1998 seien ihm erlassen worden.
In seiner Antwort schreibt der Bundesrat, die Umsätze aus
Brockenhäusern von Einrichtungen der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe
und der sozialen Sicherheit seien erst seit dem 1. Januar 2001
(Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer) von der
MWSt befreit, und dies nur, sofern der daraus resultierende Erlös
ausschliesslich für soziale Tätigkeiten verwendet werde. Eine
Rückwirkung dieses neuen Rechts auf Sachverhalte, die sich noch unter
der Mehrwertsteuerverordnung verwirklicht hätten, bleibe
ausgeschlossen. Somit könnten die während den Jahren 1995 bis 2000
getätigten Umsätze der von den Hilfswerken betriebenen Brockenhäuser
nicht von der Mehrwertsteuerschuld entbunden werden.
Der Bundesrat ist zudem der Meinung, dass die Stellung des IOK
nicht mit derjenigen von Hilfswerken verglichen werden könne, da das
IOK eine internationale Institution mit universeller Tätigkeit im
Bereich des Sports verkörpere. Der grösste Teil der steuerbaren
Umsätze des IOK betreffe die Uebertragung von Rechten. Diese Umsätze
seien zum überwiegenden Teil als Dienstleistungsexport von der
Mehrwertsteuer befreit.
Aus den angeführten Gründen beantragt der Bundesrat, die Motion
abzulehnen.

Kontakt:

Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, +41 31 325 77 40;
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
CH-3003 Bern
Tel. +41 31 322 60 33
Fax +41 31 323 38 52
E-Mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: www.efd.admin.ch

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