Eidg. Finanz Departement (EFD)
Klare Regelung der Lohnzulagen für das Bundespersonal
Bern (ots)
Der Bundesrat will mit dem Bundespersonalgesetz (BPG) eine einheitliche Regelung der Lohnzulagen für alle Organisationseinheiten der allgemeinen Bundesverwaltung beibehalten. In seiner heute erteilten Antwort auf die Einfache Anfrage von Nationalrat Alex Heim (CVP/SO) hält er fest, dass die Bestimmungen des Beamtengesetzes (BtG) und des BPG einheitlich anwendbar sind. Die Obergrenze der Zulagen sei in den betreffenden Artikeln der Ausführungsbestimmungen geregelt und ein Wildwuchs somit nicht möglich.
Mit seiner Einfachen Anfrage hatte Heim den Bundesrat um Auskunft gebeten über Zulagen, die zum gesetzlich festgelegten Lohn ausbezahlt werden. Insbesondere interessierte ihn die rechtliche Grundlage sowie die Praxis bei den durch Leistungsauftrag und Globalbudget geführten Ämtern (FLAG- Ämter) und er wollte wissen, ob den Personalverbänden die Praxis bekannt sei. Er äusserte dabei Bedenken, dass durch die Auszahlung von Zulagen beim Bund für gleich gut ausgebildetes Personal unterschiedliche Löhne bezahlt würden.
In seiner Antwort hält der Bundesrat fest, dass er bereits 1998 nicht mehr zeitgemässe und dienstlich nicht mehr begründbare Zulagen und Vergütungen aufgehoben oder punktuell einer restruktiveren Ausrichtungspraxis unterlegt habe. Dabei sähen das BtG oder das ab dem 1. Januar 2002 gültige BPG für FLAG-Ämter keine besonderen Zulagenlösungen vor. Die Bestimmungen seien für die allg. Bundesverwaltung und deren FLAG-Ämter einheitlich anwendbar. Die Obergrenze sei in den betreffenden Artikeln der Ausführungsbestimmungen geregelt und ein Wildwuchs somit nicht möglich. Die Gewährung jeder Zulage ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Damit ist Gewähr geboten, dass auch bei befristeten Aufgaben oder variablen Anforderungen situationsgerechte Lösungen getroffen werden. Ein Verzicht auf Zulagen würde jedoch bedeuten, dass unterschiedliche Arbeitssituationen nicht berücksichtigt werden könnten.
Der Lohn sowie sämtliche im BPG vorgesehenen Zulagen (z.B. Arbeitsmarkt-, Funktions- und Sonderzulagen, Einsatz- und Anerkennungsprämien) und Vergütungen (Sonntagsarbeit, Nachtarbeit und Pikettdienst) seien, basierend auf Art. 15 BPG, in den Artikeln 36-55 der Bundespersonalverordnung geregelt. In das neue Recht übernommen worden sei vorerst auch der Ortszuschlag. Dieser werde bei der Weiterentwicklung des neuen Lohnsystems neu geregelt.
Weiter führt der Bundesrat aus, dass die neuen personalrechtlichen Bestimmungen unter der Leitung des Eidg. Personalamtes unter Miteinbezug der Dachverbände des Bundespersonals erarbeitet worden seien. Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen hätten sich an den abschliessenden Verhandlungen zu den Ausführungsbestimmungen zum BPG geeinigt.
Auskunft: Verena Hirsbrunner, Eidg. Personalamt, Tel. +41 31 322 62 58
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