Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Bilaterale Verhandlungen Schweiz - EU zur Betrugsbekämpfung - Arbeitssitzung: Detaillierte Lesung des Vertragsentwurfs
Bern (ots)
26. Nov 2002 (EFD) An einer zweitätigen Arbeitssitzung haben die Delegationen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz die Verhandlungen zur Betrugsbekämpfung fortgesetzt. Basis sind die bereits am 18. Oktober 2002 diskutierten Verbesserungen der Zusammenarbeit.
Die 9. Verhandlungsrunde wurde am 25./26. November 2002 in Bern in Form einer zweitägigen Arbeitssitzung durchgeführt. Basis der artikelweisen Lesung des Abkommensentwurfs sind die bereits am 18. Oktober 2002 präsentierten Punkte eines Lösungskonzepts, das aus Schweizer Sicht einen signifikanten Ausbau der Bekämpfung aller bedeutenden Abgabe- und Subventionsdelikte bringt. (www.efd.admin.ch/d/dok/medien/medienmitteilungen/2002/10/betrugsbek. htm)
Die gegenwärtige Arbeit hat die Ausformulierung eines Abkommensentwurfs zum Ziel, wobei in dieser Phase der Schwerpunkt bei der Umsetzung aller Konsenspunkte liegt und die umstrittenen Fragen (z.B. Grundsatz der doppelten Strafbarkeit) noch bewusst ausgeklammert wurden. Die Arbeiten werden weitergeführt. Der Termin steht noch nicht fest.
Lösungskonzept der Schweiz vom 18. Oktober 2002 in Kürze
- Über den Abgabebetrug hinaus soll neu auch die Bekämpfung aller bedeutenden Abgabe- und Subventionsdelikte signifikant verbessert werden.
- Bei den Verbrauchssteuern sind die Mehrwertsteuer und die Tabaksteuer für die Bekämpfung von gewerbsmässig und bandenmässig begangenen Delikten besonders relevant.
- Bei gewerbsmässig begangenen Delikten dieser Art wäre neu der Vollzug von Zwangsmassnahmen möglich, zum Beispiel Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme von Akten, Einfrieren von Bankkonten oder Zeugeneinvernahme.
- Damit eine Straftat nach Schweizer Recht rechtshilfefähig ist, müsste sie mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bedroht sein, und zwar im ersuchten und im ersuchenden Staat. Dieses Rechtsprinzip der doppelten Strafbarkeit muss gewahrt bleiben.
- Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Rechtshilfe (Strafandrohung von mindestens 6 Monaten) wäre die Schweiz bereit, Zwangsmassnahmen auch in der einfacheren Form von Amtshilfe zu vollziehen.
- Zur Erreichung des Vertragsziels wäre die Schweiz bereit, in diesem Sinn in ihrem nationalen Recht neue rechtshilfefähige Straftatbestände zu schaffen.
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