Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Lohnausweis: Keine Abstriche bei der Bescheinigungspflicht der Leistungen
Bern (ots)
09. Dez 2002 (EFD) Mit dem neuen gesamtschweizerischen Lohnausweis bezwecken die Steuer-behörden weder einen Systemwechsel noch eine grundlegende Änderung der Bescheinigungspflicht der Arbeitgeber. In seiner Stellungnahme zu einer Motion von Nationalrat Paul Kurrus (FDP/BL), die er ablehnt, hält der Bundesrat fest, dass der Lohnausweis sämtliche Leistungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmenden enthalten müsse. Ein vollständiges Lohnausweisformular ermögliche den Arbeitnehmenden ein effizientes und korrektes Ausfüllen der Steuererklärung und den Steuerbehörden eine rasche Veranlagung ohne zeitraubende Rückfragen beim Steuerzahler oder beim Arbeitgeber.
Nationalrat Kurrus hatte in einer Motion gefordert, die Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber auf die Bekanntgabe des Lohns für Arbeitsleistungen (Barlohn und Naturallohn) zu beschränken. Damit die Eigenverantwortung als Grundidee des schweizerischen Steuersystems gefördert werde, solle die Mitwirkungspflicht der Unternehmen gesetzlich limitiert werden.
Der Bundesrat hält in seiner Antwort zunächst fest, dass der Lohnausweis sämtliche Leistungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmenden enthalten muss. Mit dem neuen gesamtschweizerischen Lohnausweis bezweckten die Steuerbehörden weder einen Systemwechsel noch eine grundlegende Änderung der Bescheinigungspflicht der Arbeitgeber. Deren Aufgabe bestehe darin, im Lohnausweis alle Leistungen zu beziffern oder im Falle schwer bewertbarer Leistungen zumindest auf diese hinzuweisen. Der Entscheid, ob eine Leistung steuerbar ist oder nicht, obliege den Steuerbehörden.
Nach Auffassung des Bundesrates ermöglicht ein vollständiges Lohnausweisformular den Arbeitnehmenden ein effizientes und korrektes Ausfüllen der Steuererklärung und den Steuerbehörden eine rasche Veranlagung ohne zeitraubende Rückfragen beim Steuerpflichtigen oder beim Arbeitgeber. Richtig und vollständig ausgefüllte Lohnausweise bildeten die Basis für eine korrekte und rechtsgleiche Besteuerung der Arbeitnehmenden. Zudem, so der Bundesrat weiter, nähme bei Umsetzung des Motionsanliegens der administrative Aufwand der Arbeitgeber höchstens vordergründig ab. Wesentlich erschwert würde hingegen die Deklarationspflicht der Arbeitnehmenden. Aufwändiger würden auch die Veranlagungsarbeiten der Steuerbehörden, müssten doch vermehrt Rückfragen an die Steuerpflichtigen gerichtet und in Zweifels- und Streitfällen Bescheinigungen beim Arbeitgeber eingeholt werden.
Gesamthaft gesehen dürfte bei Annahme der Motion allen Beteiligten zusätzliche Umtriebe erwachsen, und die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen wäre vermehrt in Frage gestellt. Daher beantragt die Landesregierung, die Motion abzulehnen.
Auskunft: Erwin Aeschlimann, Eidg. Steuerverwaltung, 031 322 74 17
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Kommunikation Bundesgasse 3 CH-3003 Bern http://www.efd.admin.ch