Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Berufliche Vorsorge für das Bundespersonal: Zuordnung von Lohnbestandteilen zu den beiden Vorsorgeplänen
Bern (ots)
18. Dez 2002 (EFD) Heute hat der Bundesrat eine weitere Verordnung zur beruflichen Vorsorge des Bundespersonals verabschiedet. Sie regelt die Zuordnung des Lohnes zum Kernplan (Leistungsprimat) und der Zulagen zum Lohn zum Ergänzungsplan (Beitragsprimat). Damit setzt er einen vorläufigen Schlusspunkt hinter eine Reihe von Rechtserlassen, welche die Rahmenbedingungen einer zeitgemässen beruflichen Vorsorge für das Bundespersonal bilden.
Berufliche Karrieren verlaufen immer seltener gradlinig. Gesellschaftliche, politische und ökonomische Entwicklungen haben dazu geführt, dass die berufliche Tätigkeit für Männer wie Frauen im Vergleich zur Verantwortung in Familie und Gesellschaft je nach Lebensphase einen unterschiedlichen Stellenwert einnimmt. Um diesen individuellen Bedürfnissen gerecht zu werden, müssen die Arbeitsbedingungen und - damit verbunden - die berufliche Vorsorge genügend flexibel ausgestaltet sein.
Mit der heute verabschiedeten "Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA" (VVAP) wird eine weitere rechtliche Rahmenbedingung geschaffen, dass sich die berufliche Vorsorge des Bundespersonals dieser Flexibilität anpassen kann. Damit steht einer Migration der Angestellten des Bundes aus der PKB in PUBLICA aus rechtlicher Sicht nichts mehr im Weg.
Welche Neuerung sieht die VVAP vor?
Die Löhne der Bundesangestellten werden künftig in einem Kernplan nach Leistungsprimat und einem Vorsorgeplan nach Beitragsprimat versichert (bisher nur Leistungsprimat). Die Verordnung legt fest, in welchem Vorsorgeplan der Lohn und die Zulagen zum Lohn zu versichern sind. Im Kernplan nach Leistungsprimat sind die Löhne bis zum Höchstbetrag von 177'240 Franken versichert. Der Lohn, der diesen Betrag übersteigt, Zulagen und Prämien sowie unregelmässig oder befristet angestelltes Personal wird im Ergänzungsplan nach Beitragsprimat versichert.
Wie auch im bisherigen Vorsorgesystem bleiben Leistungen des Arbeitgebers, die Entschädigungs- oder Spesencharakter haben, bei der beruflichen Vorsorge unberücksichtigt.
Ferner legt die Verordnung die Verantwortung der Verwaltungseinheiten und der Pensionskasse PUBLICA für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zwischen ihnen ausgetauschten Daten fest.
Die Verordnung VVAP tritt auf den 1. Juni 2003 in Kraft.
Auskunft: David Gerber, Eidg. Personalamt, Tel. 031 323 93 65
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