Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Die gesetzliche Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug ist zu respektieren
Bern (ots)
07. Mär 2003 (EFD) Dass Steuerhinterziehung und Steuerbetrug unterschiedlichen Strafandrohungen unterliegen, ist auf die vom Bundesgesetzge-ber beschlossene Rechtslage zurückzuführen. Dies hält der Bun-desrat in seiner heutigen Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Jean-Nils de Dardel (SP/GE) fest.
Nationalrat de Dardel hatte in seiner Interpellation vom 11. Dezember 2002 Begründungen verlangt:
- zur im schweizerischen Recht vorgenommenen Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung;
- zur Lieferung von Informationen durch die Schweizer Banken an die US-Steuerbehörden auf Ersuchen hin;
- zur unterschiedlichen Praxis der Steuerbehörden zur Informati- onsbeschaffung bei den direkten und indirekten Steuern sowie
- zu den bundesrätlichen Massnahmen als Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGM) vom 3. Mai 2001.
Der Bundesrat erläutert in seiner Stellungnahme die heutige Rechtslage, wonach Steuerhinterziehung und Steuerbetrug unterschiedlichen Straf-androhungen unterliegen. Während Steuerhinterziehungen Geldstrafen nach sich zögen, seien bei Steuerbetrug auch Freiheitsstrafen möglich.
Das so genannte Qualified Intermediary Agreement, eine von den schweizerischen Banken mit dem amerikanischen Fiskus abgeschlossene Vereinbarung, ist gemäss Bundesrat Teil der neuen amerikanischen Vor- schriften über die abkommensrechtliche Reduktion der US- Quellensteuer auf Zahlungen aus amerikanischen Quellen. Dieses bein- haltete die Verpflichtung, amerikanische Staatsangehörige und Perso- nen mit Wohnsitz in den USA dem amerikanischen Schuldner nament-lich zu melden. Zu diesem Zweck, so der Bundesrat weiter, hätten die schweizerischen Banken von davon betroffenen Kunden um Erteilung einer entsprechenden Zustimmung ersucht. Sofern diese erteilt worden sei, komme eine solche Weitergabe der Identität des Bankkunden kei- ner Verletzung des Bankgeheimnisses gleich.
In Bezug auf die von den Steuerbehörden ersuchten Informationen hält der Bundesrat fest, dass unterschiedliche Steuern und unterschiedliche Veranlagungsverfahren unterschiedliche Kontrollen bedingen. Die von Banken geschuldeten direkten Steuern würden aufgrund der Buchfüh-rung in einem gemischten Veranlagungsverfahren erhoben. Bei der Mehrwertsteuer hingegen hingen die Steuerablieferung und der Vor-steuerabzug derart eng zusammen, dass die Steuerbehörde befugt sein müsse, zu prüfen, ob der Lieferer oder Leistungserbringer bei einem Vorsteuerabzug den entsprechenden Umsatz auch tatsächlich versteu-ert hat. Deshalb sehe das Mehrwertsteuergesetz eine Auskunftspflicht für Dritte vor, die Lieferungen oder Dienstleistungen erhalten oder er-bracht hatten.
Schliesslich bekräftigt der Bundesrat einmal mehr, dass infolge des EGM-Entscheids vom 3. Mai 2001 eine umfassende Prüfung des eidge- nössischen und kantonalen Steuerstrafrechts erforderlich ist. Hierzu sei eine unter dem Vorsitz von Alt-Regierungsrat Franz Marty (SZ) stehende Expertenkommission vorgesehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war damals zur Auffassung gelangt, in einem gegen einen Schweizer Beschwerdeführer gerichteten Verfahren wegen Steu- erhinterziehung sei das Recht auf Schweigen verletzt worden.
Auskunft: Andreas Kolb, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 322 71 57, ab 14.30 Uhr.
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