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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Botschaft zum Währungshilfegesetz verabschiedet

Bern (ots)

21. Mai 2003 (EFD) Der Bundesrat hat heute die
Botschaft zum Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe 
(WHG) verabschiedet. Kernanliegen der Vorlage ist die Schaffung 
einer klaren und umfassenden gesetzlichen Grundlage für die 
Finanzierungsverpflichtungen, welche die Schweiz im Rahmen der 
internationalen Währungszusammenarbeit eingeht.
Als offene, exportorientierte Volkswirtschaft mit einem eng mit dem 
Ausland verflochtenen Finanzplatz ist die Schweiz auf ein stabiles 
internationales Finanz- und Währungssystem angewiesen. Mit der 
Beteiligung an international koordinierten Währungshilfemassnahmen 
nimmt die Schweiz ihre Verantwortung wahr, einen Beitrag zur 
Stabilität des Systems zu leisten. Die Währungshilfe des Bundes 
lässt sich in der Praxis in drei Hauptkategorien einteilen. Zum 
einen nimmt die Schweiz an Finanzhilfen zur Behebung ernsthafter 
Störungen der internationalen Finanz- und Währungsbeziehungen teil, 
wie dies zum Beispiel Ende 1998 der Fall war, als sich die Schweiz 
mit einem Kredit über 345 Mio. Franken an einem Hilfspaket für 
Brasilien beteiligte. Zum anderen unterstützt die Schweiz die 
Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds (IWF) zur 
Finanzierung von zinsvergünstigten Krediten an einkommensschwache 
Länder, beispielsweise durch Beiträge an den Fonds der 
Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität. Schliesslich gewährt der 
Bund Kredite an Länder, mit denen er besonders eng zusammenarbeitet 
(z.B. Mitglieder der schweizerischen Stimmrechtsgruppe in IWF und 
Weltbank). Ende 2000 hat die Schweiz zum Beispiel der Bundesrepublik 
Jugoslawien dank einem Überbrückungskredit von 110 Mio. Franken den 
Beitritt zum IWF und zur Schweizer Stimmrechtsgruppe ermöglichen 
können.
Der Bundesrat beabsichtigt, diese drei Kategorien der Währungshilfe 
auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage zu stellen. Die geltende 
Regelung, der Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an 
internationalen Währungsmassnahmen vom 20. März 1975 (sog. 
Währungshilfebeschluss), sieht nur bei ernsthaften Störungen der 
Währungsbeziehungen die Mitwirkung an internationalen 
Stützungsaktionen vor. Aktionen der anderen beiden Kategorien 
mussten bisher zum Teil direkt auf Artikel 54 der Bundesverfassung 
abgestützt werden, welcher die Kompetenz des Bundes in auswärtigen 
Angelegenheiten umschreibt.
Die Botschaft geht nun an die Eidgenössischen Räte. Mit einer 
Inkraftsetzung des Gesetzes ist nicht vor Mitte 2004 zu rechnen.
Auskunft: Giorgio Dhima, Sektion IWF und internationale 
Finanzierungsfragen, Tel.: 031 322 60 48
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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