Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Botschaft zum Währungshilfegesetz verabschiedet
Bern (ots)
21. Mai 2003 (EFD) Der Bundesrat hat heute die Botschaft zum Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe (WHG) verabschiedet. Kernanliegen der Vorlage ist die Schaffung einer klaren und umfassenden gesetzlichen Grundlage für die Finanzierungsverpflichtungen, welche die Schweiz im Rahmen der internationalen Währungszusammenarbeit eingeht.
Als offene, exportorientierte Volkswirtschaft mit einem eng mit dem Ausland verflochtenen Finanzplatz ist die Schweiz auf ein stabiles internationales Finanz- und Währungssystem angewiesen. Mit der Beteiligung an international koordinierten Währungshilfemassnahmen nimmt die Schweiz ihre Verantwortung wahr, einen Beitrag zur Stabilität des Systems zu leisten. Die Währungshilfe des Bundes lässt sich in der Praxis in drei Hauptkategorien einteilen. Zum einen nimmt die Schweiz an Finanzhilfen zur Behebung ernsthafter Störungen der internationalen Finanz- und Währungsbeziehungen teil, wie dies zum Beispiel Ende 1998 der Fall war, als sich die Schweiz mit einem Kredit über 345 Mio. Franken an einem Hilfspaket für Brasilien beteiligte. Zum anderen unterstützt die Schweiz die Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds (IWF) zur Finanzierung von zinsvergünstigten Krediten an einkommensschwache Länder, beispielsweise durch Beiträge an den Fonds der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität. Schliesslich gewährt der Bund Kredite an Länder, mit denen er besonders eng zusammenarbeitet (z.B. Mitglieder der schweizerischen Stimmrechtsgruppe in IWF und Weltbank). Ende 2000 hat die Schweiz zum Beispiel der Bundesrepublik Jugoslawien dank einem Überbrückungskredit von 110 Mio. Franken den Beitritt zum IWF und zur Schweizer Stimmrechtsgruppe ermöglichen können.
Der Bundesrat beabsichtigt, diese drei Kategorien der Währungshilfe auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage zu stellen. Die geltende Regelung, der Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen vom 20. März 1975 (sog. Währungshilfebeschluss), sieht nur bei ernsthaften Störungen der Währungsbeziehungen die Mitwirkung an internationalen Stützungsaktionen vor. Aktionen der anderen beiden Kategorien mussten bisher zum Teil direkt auf Artikel 54 der Bundesverfassung abgestützt werden, welcher die Kompetenz des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten umschreibt.
Die Botschaft geht nun an die Eidgenössischen Räte. Mit einer Inkraftsetzung des Gesetzes ist nicht vor Mitte 2004 zu rechnen.
Auskunft: Giorgio Dhima, Sektion IWF und internationale Finanzierungsfragen, Tel.: 031 322 60 48
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