Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Austausch von steuerlichen Auskünften mit den USA
Bern (ots)
21. Mai 2003 (EFD) Die mit den USA im Januar 2003 abgeschlossene Vereinbarung zur Leistung von Amtshilfe bei Steuerbetrug und dergleichen bewirkt keine generelle Ausweitung der Amtshilfe auf Widerhandlungen, die nach schweizerischem Recht als einfache Steuerhinterziehung qualifiziert werden. Dies hält der Bundesrat in seiner heutigen Antwort auf die Interpellation von Ständerat Jean Studer (SP/NE) fest. Der Bundesrat betont zudem, die Vereinbarung enthalte keine umfassende Verpflichtung der Schweiz, die Einschränkungen des Informationsaustauschs den Bestimmungen des amerikanischen Rechts zu unterstellen.
Ständerat Studer hatte mit seiner Interpellation Auskunft verlangt zu Hintergründen und Tragweite der Vereinbarung vom 23. Januar 2003 über die Auslegung von Artikel 26 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und den USA. Diese Abkommensbestimmung sieht vor, dass die Vertragsstaaten untereinander diejenigen Auskünfte austauschen, die für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen im Zusammenhang mit einer unter das Abkommen fallenden Steuer erforderlich sind. Die erwähnte Vereinbarung setzt sich mit der Auslegung des Begriffs "und dergleichen" auseinander, der weder im Abkommen selber noch im Protokoll näher umschrieben worden ist.
Zwar erstreckt sich die nun eingegangene Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe auch auf gewisse Fälle, die keinen Abgabebetrug nach schweizerischem Recht darstellen. Die Vereinbarung stellt jedoch keine generelle Ausweitung auf Widerhandlungen dar, die nach unserer Rechtsordnung eine blosse Steuerhinterziehung darstellen. Sie enthält lediglich eine Ausdehnung der Amtshilfe auf jene Verhaltensweisen, die einen vergleichbaren Unrechtsgehalt aufweisen wie der Abgabebetrug.
Im weiteren betont der Bundesrat, dass die Vereinbarung keine generelle Verpflichtung der Schweiz enthält, die Einschränkungen des Informationsaustauschs dem amerikanischen Recht zu unterstellen. Nur für den Bereich der Verjährung sieht die Vereinbarung vor, dass der ersuchte Staat bei der Beurteilung, ob einem Auskunftsbegehren entsprochen werden kann, die Verjährungsvorschriften des ersuchenden Staates anzuwenden hat. Dies gilt bei amerikanischen Ersuchen um Rechtshilfe bereits heute.
Nach Auffassung des Bundesrates bleibt der im Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) verankerte Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit in seiner materiellen Substanz auch unter der Vereinbarung vom 23. Januar 2003 gewahrt.
Der Abschluss einer ähnlichen Vereinbarung mit weiteren Staaten setzt gemäss der Antwort des Bundesrates voraus, dass das Doppelbesteuerungsabkommen mit den betreffenden Staaten eine erweiterte Amtshilfebestimmung wie das Abkommen mit den USA enthält. Dies ist bisher in keinem anderen Abkommen der Fall. Mit Staatengemeinschaften - wie zum Beispiel mit der EU - hat die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Einzig mit Deutschland ist am 24. März 2003 ein Protokoll in Kraft getreten, das eine Ausdehnung der Amtshilfe zur Verhütung von Betrugsdelikten vorsieht, wobei der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit ausdrücklich gewahrt bleibt.
Auskunft: Eric Hess, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 322 71 51
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