Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Finanzierung neuer Ausgaben: bestehende gesetzliche Grundlagen genügen
Bern (ots)
28. Mai 2003 (EFD) Der Bundesrat ist der Auffassung, bereits über ein ausreichendes gesetzliches und institutionelles Instrumentarium zu verfügen, das gewährleistet, dass keine neuen Ausgaben ohne gesicherte Finanzierung beschlossen werden können. Seines Erachtens kann dieses Ziel mit den bestehenden Mitteln erreicht werden. Der Bundesrat beantragt demzufolge, die Motion von Nationalrat André Bugnon (SVP/VD) als erfüllt abzuschreiben.
Mit einer Motion hatte André Bugnon den Bundesrat aufgefordert, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit den Räten ohne entsprechende Finanzierungsvorschläge keine neuen Ausgaben unterbreitet werden im Hinblick auf die Erfüllung von Aufgaben, die dem Bund noch nicht übertragen wurden.
In seiner Antwort stellt der Bundesrat klar, dass es bereits eine Reihe gesetzlicher Vorschriften sowie ein institutionelles Instrumentarium gibt, das ihn dazu verpflichtet, bei Vorlagen an das Parlament klar und vollständig über deren Finanzierung und finanzielle Auswirkungen zu informieren, namentlich:
- Das Geschäftsverkehrsgesetz, welches verlangt, dass der Bundesrat in seinen Botschaften und Berichten "die personellen und finanziellen Auswirkungen der Vorlage auf den Bund, insbesondere die Art und Weise der Kostendeckung und den Einfluss auf die Finanzplanung" darstellt.
- Die Schuldenbremse, welche die Ausgaben an die Einnahmen bindet und bei einer Überschreitung des Höchstbetrags den Ausgleich der Mehrausgaben in den Folgejahren verlangt.
- Die Ausgabenbremse, welche vorschreibt, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen.
- Der "Kreditvorbehalt", der immer häufiger in Bundesgesetze aufgenommen wird und die vorgeschlagene Finanzierung vom Vorhandensein der nötigen Kredite abhängig macht. Fehlen diese Kredite ganz oder teilweise, muss eine Prioritätenordnung erstellt oder die Vorlage angepasst werden.
Mit diesen vielfältigen Gesetzesbestimmungen und institutionellen Massnahmen kann im Prinzip bereits heute verhindert werden, dass der Bundesrat dem Parlament Vorlagen unterbreitet, deren Finanzierung nicht gesichert ist. Ausnahmen kann es in Fällen geben, bei denen eine Vorlage vom Parlament selbst verlangt wurde, beispielsweise mit einer Motion oder einer parlamentarischen Initiative. Der Bundesrat kann dann zumindest in seiner Botschaft an das Parlament klar auf die fehlende Finanzierung hinweisen. Anschliessend liegt es jedoch am Parlament, seine finanzpolitische Verantwortung wahrzunehmen, die der Bundesrat ihm in einem solchen Fall nicht abnehmen kann.
Auskunft: Yves Emery, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 60 27
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