Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: MWST: Keine Ausweitung der Nichtbesteuerung bei Sponsoring
Bern (ots)
06. Jun 2003 (EFD) Der Bundesrat will die Mehrwertsteuerpflicht im Bereich des Sponsoring nicht aushöhlen. Eine Besteuerung soll nur dann verhindert werden, wenn im Zusammenhang mit gemeinnützigen Organisationen der Beitragszahler in neutraler Form genannt wird: d.h. unter Weglassung aller Zusätze, die besonders werbewirksam oder imagefördernd sein können. Dies schreibt die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zu einer Motion von Nationalrat Christoph Mörgeli (SVP/ZH), in welcher eine Mehrwertsteuerbefreiung von Spenden an Kulturinstitute verlangt wurde. Der Bundesrat beantragt, den Vorstoss abzulehnen.
Mörgeli hatte in seiner Motion vom 3. März 2003 gefordert, die Spenden von Privatpersonen und Unternehmen an private oder öffentliche Kulturinstitute von der Mehrwertsteuer (MWST) zu befreien.
Der Bundesrat hält in seiner Antwort zunächst fest, dass das Begehren des Motionärs, wonach Spenden von Privatpersonen an private oder öffentliche Kulturinstitute von der MWST zu befreien sind, bereits umgesetzt ist. Die Spende sei kein Leistungsentgelt und fliesse daher nicht in die Bemessungsgrundlage. Die Besteuerung beschränke sich auf jene Fälle, in denen man es mit Sponsoring zu tun habe: Der Beitragszahler erhalte vom Beitragsempfänger eine Gegenleistung, die darin bestehe, dass letzterer ersterem durch die Nennung in einer Publikation eine Werbe- oder imageförderne Bekanntmachungsleistung erbringe. Diese Rechtslage sei vom Bundesgericht wiederholt bestätigt worden.
Gemäss Bundesrat zielt das Begehren des Motionärs einzig auf den Bereich des Sponsoring ab. Der Nichtbesteuerung von Sponsoringsachverhalten seien jedoch klare Grenzen zu setzen. Diese Sichtweise werde auch von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates geteilt. Im Rahmen der Behandlung der parlamentarischen Initiative Schiesser (Revision des Stiftungsrechts) habe diese bereits einer Ergänzung des Artikels 33 im Mehrwertsteuergesetz zugestimmt. Demnach soll die Steuerbarkeit bloss unter folgenden Voraussetzungen verhindert werden:
- sofern die gemeinnützige Organisation den Beitragszahler lediglich in neutraler Form nennt, also unter Weglassung aller Zusätze, die besonders werbewirksam oder imagefördernd sind;
- sofern der Name einer gemeinnützigen Organisation, die Zuwendungen ausrichtet und den gleichen Namen wie das Unternehmen trägt, welches sie gegründet hat, ebenfalls bloss in neutraler Form genannt wird.
Der Bundesrat beantragt aus den angeführten Überlegungen die Ablehnung des Vorstosses.
Auskunft: Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 325 77 40
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