Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Vernehmlassung zur vereinfachten Erbenbesteuerung eröffnet
Bern (ots)
25. Jun 2003 (EFD) Der Bundesrat setzt sich für eine vereinfachte und gegenüber dem geltenden Recht stark reduzierte Nachbesteuerung in Erbfällen ein. Eine solche bietet weniger ethische Bedenken als eine allgemeine Steueramnestie mit oder ohne pauschale Nachsteuer, da die Erben an der Hinterziehung des Erblassers in aller Regel keine Schuld trifft. Zwei Varianten basieren auf dem ordentlichen Nachsteuerverfahren, wobei sie dieses entweder verkürzen oder vereinfachen. Eine dritte Variante, die einer Amnestie näher kommt, sieht vor, dass die Nachsteuer pauschal als Prozentsatz des neu entdeckten Vermögens erhoben wird. Gleichzeitig werden noch zwei weitere Gesetzesänderungen vorgeschlagen: die eine zur gänzlichen Beseitigung der Erbenhaftung für die Bussen des Erblassers, die andere zur straflosen Selbstanzeige. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geschickt.
Anstelle einer allgemeinen Steueramnestie schlägt der Bundesrat eine vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen vor. Diese stösst auf weniger ethische Bedenken als eine allgemeine Steueramnestie, da die Erben an der Hinterziehung des Erblassers in aller Regel keine Schuld trifft. Drei Varianten werden zur Diskussion gestellt:
1. Eine pauschale Nachsteuer für Erben
Diese wird als Prozentsatz des neu entdeckten Vermögens erhoben. Für die direkte Bundessteuer wird ein leicht progressiver Tarif von 1,5 bis 2,5 Prozent zur Diskussion gestellt.
2. Ein verkürztes Nachsteuerverfahren für Erben
Die Erhebung der Nachsteuer wird auf die letzten drei Jahre (bisher 10 Jahre) vor dem Tod des Erblassers beschränkt. In diesem Fall erfolgt keine Pauschalierung, sondern eine exakte Berechnung der Nachsteuer und der Verzugszinsen.
3. Ein vereinfachtes Nachsteuerverfahren für Erben
Bei dieser Variante wird ein bestimmter Prozentsatz des neu entdeckten Vermögens als pauschale Bemessungsgrundlage verwendet. Vorgeschlagen werden 15 Prozent. Der so errechnete Betrag wird anschliessend zum Satz des gesamten Einkommens der letzten Steuerperiode vor dem Tod des Erblassers besteuert. Dabei soll für die direkte Bundessteuer ein Mindestsatz von 5 Prozent zur Anwendung kommen.
Zwei zusätzliche Gesetzesänderungen
Gleichzeitig - und unabhängig von der gewählten Variante bei der erleichterten Nachsteuer für Erben - werden zwei weitere Gesetzesänderungen vorgeschlagen: Erstens soll in Nachachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Haftung der Erben für die Bussen des Erblassers gänzlich beseitigt werden. Zweitens wird beabsichtigt, auf die Erhebung einer Busse zu verzichten, wenn Steuerzahler ihre Hinterziehungen selber und vollumfänglich anzeigen (so genannte straflose Selbstanzeige).
Alle drei Varianten wie auch die zwei oben erwähnten zusätzlichen Gesetzesänderungen sollen nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern auch für die kantonalen und kommunalen Steuern gelten. Amnestieähnliche Massnahmen können nach Ansicht des Bundesrates nämlich nur dann Erfolg haben, wenn möglichst viele Steuerzahler ihre dem Fiskus verheimlichten Einkommen und Vermögen offen legen. Die Befreiung der Erben von der Busse, die straflose Selbstanzeige wie auch die Varianten 2 und 3 des erleichterten Nachsteuerverfahrens können problemlos im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verankert werden. Für die Variante 1 hingegen kann im StHG lediglich das Prinzip, nicht aber ein Tarif vorgeschlagen werden. Wegen der Steuerhoheit der Kantone hängt der Erfolg dieser Variante somit weitgehend von der Höhe der kantonal festzulegenden Steuersätze ab.
Im Gegensatz zu einer allgemeinen Steueramnestie, die nur während einer ganz bestimmten und knapp bemessenen Zeit in Kraft ist, sollen alle in der Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen auf unbestimmte Zeit in Kraft stehen und somit in die ordentliche Steuergesetzgebung aufgenommen werden.
Auf längere Sicht ist mit Mehreinnahmen zu rechnen. Denn es ist zu erwarten, dass sich die Erben in etlichen Fällen leichter zu einer Offenlegung der Verhältnisse gegenüber dem Fiskus entschliessen dürften, wenn ihnen ein finanziell günstiger Weg in die steuerliche Legalität offeriert wird.
Auskunft: Peter Schneeberger, Eidg. Steuerverwaltung, 031 322 74 38 Christine Gante, Eidg. Steuerverwaltung, 031 323 25 74 (nur Vormittag)
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