Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Betriebssparkassen werden nicht abgeschafft
Bern (ots)
10. Sep 2003 (EFD) Die Betriebssparkassen werden nicht abgeschafft. Diesen Grundsatzentscheid hat der Bundesrat heute gefällt. Die Einleger sollen zu ihrem Schutz über die mit den Betriebssparkassen verbundenen Risiken aufgeklärt werden.
Ein vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) in Auftrag gegebenes Expertengutachten (http://www.efd.admin.ch/d/dok/berichte/2003/07/betriebssparkassen.pd f) hat gezeigt, dass die gesamt- und einzelwirtschaftliche Bedeutung der Betriebssparkassen in den letzten Jahren abgenommen hat und derzeit gering ist. Auch ist das Gesamteinlagevolumen der Betriebssparkassen gemäss dem Gutachten mit rund CHF 3 Mrd. wesentlich kleiner als erwartet.
In einigen Unternehmen haben die Betriebssparkassen aber nach wie vor eine wichtige Bedeutung, und zwar einerseits als Finanzierungsinstrument und anderseits als Dienstleistung für die Mitarbeiter, die sehr geschätzt wird. Dies trifft jedenfalls auf die fünf Unternehmen mit den grössten Betriebssparkassen zu, die über mehr als 90 % der gesamten Einlagen verfügen. Sie weisen zudem eine überdurchschnittliche Bonität auf und haben von den Finanzanalysten ein höheres Rating erhalten als gewisse Bankinstitute. Für die fünf Betriebssparkassen brächte eine Abschaffung erhebliche Umtriebe mit sich - eine davon beschäftigt 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Gestützt auf diese Ergebnisse hat der Bundesrat an seiner gestrigen Sitzung eine Aussprache geführt und dabei den Grundsatzentscheid getroffen, dass die Betriebssparkassen nicht abzuschaffen sind. Der Entscheid des Bundesrates ist aus den genannten Gründen auch unter dem Gesichtspunkt des Einlegerschutzes vertretbar.
Zur Verbesserung des Einlegerschutzes sollen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die mit den Betriebssparkassen verbundenen Risiken aufgeklärt werden. Das EFD wird die Unternehmen auffordern, dies in geeigneter Weise zu tun.
Die Gutachter prüften auch Alternativen zur Verbesserung des Einlegerschutzes wie etwa pfandrechtliche Sicherstellung, obligatorische Einlageversicherung und Prüfung durch die Revisionsgesellschaft. Die für Unternehmen und Einleger dadurch entstehenden Kosten wurden aber insgesamt höher eingeschätzt als der Nutzen. Die Einführung eines Konkursprivilegs bis zu einem bestimmten Betrag schliesslich ist unrealistisch, da es die Privilegien der restlichen Gläubigerklassen aushöhlen würde.
Im Weiteren folgt der Bundesrat dem Vorschlag der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften, welche nicht im Finanzbereich tätig sind, die Finanzierung ihrer Vorhaben zu erleichtern. Das EFD wird die entsprechende Revision der Bankenverordnung vorbereiten. Die heutige Regelung benachteiligt Vereine und Stiftungen gegenüber Genossenschaften und entspricht nicht mehr der Praxis der EBK. Bezüglich Genossenschaften besteht der Grundsatz, dass Einlagen von Genossenschafterinnen und Genossenschaftern dann keine Publikumseinlagen sind, wenn die Genossenschaft in keiner Weise im Finanzbereich tätig ist. Neu werden Vereine, Stiftungen und Genossenschaften in diesem Bereich gleichgestellt. Einlagen von beliebigen Einlegern - also etwa nicht nur von Vereinsmitgliedern oder Genossenschaftern - sollen bei allen drei Organisationsformen keine Publikumseinlagen sein, solange die Organisationen einen ideellen Zweck oder die gemeinsame Selbsthilfe verfolgen und in keiner Weise im Finanzbereich tätig sind.
Auskunft: Barbara Schaerer, Eidg. Finanzdepartement, Tel. 031 322 60 18
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