Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Unternehmenssteuerreform II: Aufschub der Besteuerung bis zur Veräusserung
Bern (ots)
11. Sep 2003 (EFD) Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II soll ins Privatvermögen überführten Geschäftsliegenschaften ein Besteuerungsaufschub bis zur Veräusserung gewährt werden. Hingegen lehnt es der Bundesrat ab, in der Landwirtschaft übliche Abrechnungsmethoden tel quel auch auf die übrige Wirtschaft zu übertragen. Deshalb will er eine hierauf abzielende Motion von Nationalrat Jean Fattebert (SVP/VD) nur als Postulat entgegen nehmen.
Fattebert hatte in seiner Motion vom 20. März 2003 gefordert, die Übertragung von Familienbetrieben an die Erben so zu regeln, dass das Vermögen in der Familie bleibt. Insbesondere sei die Übertragung des Betriebs zu Gunsten jener Familienmitglieder zu ermöglichen, welche die Weiterführung des Betriebs garantieren.
Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme fest, dass Familienbetriebe für die Schweiz von grosser volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Eines der Ziele der sich in Vorbereitung befindenden Unternehmenssteuerreform II sei es denn auch, mittels systemkonformer Massnahmen die Fortführung von Familienbetrieben bei Generationenwechsel zu gewährleisten. Daher soll ins Privatvermögen überführten Geschäftsliegenschaften bis zur Veräusserung ein Besteuerungsaufschub für den Wertzuwachsgewinn gewährt werden.
Hingegen widersetzt sich der Bundesrat, einen vom bäuerlichen Erbrecht inspirierten Lösungsansatz auf die übrige Wirtschaft zu übertragen, wonach es dem den Betrieb übernehmenden Erben ermöglicht würde, diesen zum tieferen Ertragswert zu übernehmen und die Miterben entsprechend tief zu entschädigen. Was in der Landwirtschaft gelte, lasse sich kaum auf die übrige Wirtschaft übertragen. Hier entspreche es den bewährten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, den Wert eines Unternehmens oder eines Aktienpakets nach dessen Ertragswert zu bemessen. Eine Abrechnung zum Ertragswert dürfte in der Mehrheit der Fälle den Betrag des Substanzwerts sowieso übertreffen. Demzufolge käme man zwar nicht darum herum, eine Doppellösung anzustreben, bei der die Geschäftsaktiven eines Familienbetriebs nur dann zum Ertragswert bewertet würden, wenn dieser nachgewiesenermassen tiefer läge als der entsprechende Substanzwert. Dies sei jedoch gegenüber dem schweizerischen Steuerrecht systemwidrig und daher abzulehnen.
Der Bundesrat beantragt aus den genannten Gründen, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Auskunft: Samuel Gerber, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 079 722 75 39
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Kommunikation Bundesgasse 3 CH-3003 Bern http://www.efd.admin.ch