Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Das Bankgeheimnis darf keine kriminellen Taten decken
Bern (ots)
11. Sep 2003 (EFD) Es gilt auch in Zukunft sicherzustellen, dass das Bankgeheimnis bei kriminellen Taten keinen Schutz bietet, denn nur so kann es langfristig aufrechterhalten werden. Diesen bekannten Befund hat der Bundesrat einmal mehr ins Zentrum einer Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Flavio Maspoli (Lega/TI) gestellt.
Nationalrat Maspoli verlangte in einer Interpellation vom 4. März 2002 Auskunft über Spekulationen betreffend die Abschaffung des schweizerischen Bankgeheimnisses, die Italiens Finanzminister Giulio Tremonti in einem Interview gegenüber der italienischen Tageszeitung "Corriere della Sera" gemacht hatte.
Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, ihm sei nicht bekannt, auf welche Informationen der italienische Finanzminister Tremonti seine Aussagen gestützt habe. Vermutlich seien mit den damals gemachten Äusserungen in erster Linie innenpolitische Ziele verfolgt worden. Zum Zeitpunkt des Interviews habe nämlich ein von der italienischen Regierung am 21. November 2001 erlassenes Dekret über eine Steueramnestie bereits seine Wirkung entfaltet. Diese Massnahme sollte die in Italien steuerpflichtigen Personen veranlassen, ihre im Ausland angelegten und bisher nicht deklarierten Gelder straffrei und gegen eine Legalisierungsgebühr von 2,5 Prozent nach Italien zurückzuführen.
Der Bundesrat bekräftigt in seiner Stellungnahme einmal mehr sein Bestreben, das Bankgeheimnis längerfristig aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig macht er erneut deutlich, dass dieses auf keinen Fall kriminelle Tätigkeiten decken dürfe. Das schweizerische Bankgeheimnis sei nicht absolut, falle dessen Schutz doch im Rahmen einer Strafuntersuchung oder in einem Rechtshilfeverfahren. Nur eine strafrechtliche Politik, die den Missbrauch des Bankgeheimnisses für kriminelle Zwecke ahnde, könne langfristig die Aufrechterhaltung des Bankgeheimnisses garantieren.
Den Vorschlag des Interpellanten, die Verträge mit Italien über Rechtshilfe in Wirtschafts-, Finanz-, Steuer- und Zollfragen nicht zu ratifizieren, unterstützt die Landesregierung nicht. Die Nichtratifizierung des ergänzenden Staatsvertrags zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 habe bisher einzig bewirkt, dass die Bestimmungen dieses Vertrags keine Anwendung gefunden hätten. Hingegen ergäben sich aus der Nichtratifizierung keinerlei Einschränkungen in Bezug auf die Rechtshilfe, welche die Schweiz auf Grund anderer Übereinkommen mit Italien leiste. Inzwischen habe der Bundesrat befunden, dass keine Veranlassung mehr für ein Hinausschieben der Ratifikation bestehe und diesen ergänzenden Staatsvertrag am 1. April 2003 ratifiziert.
Auskunft: Lukas Schneider, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 324 91 29.
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