Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Keine Überprüfung des "Winterthur-Modells" durch den Bundesrat
Bern (ots)
26. Sep 2003 (EFD) Der Bundesrat lehnt das von der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N) eingereichte Postulat ab, das eine Überprüfung des so genannten "Winterthur-Modells" verlangt. Die Genehmigungen dieses Modells (durch das Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV) und der Tarife (durch das Bundesamt für Privatversicherungen, BPV) erfolgte gestützt auf das geltende Recht. Eine Nichtgenehmigung bzw. ein Zurückkommen auf die von den zuständigen Bundesämtern getroffenen Entscheide wäre rechtlich nicht vertretbar gewesen. Insbesondere würde die Weiterführung von solvenzgefährdenden Tarifen langfristig die Leistungsansprüche der Versicherten gefährden. Weil zudem Modell und Tarif nicht missbräuchlich sind, bestand für die Versicherungsgesellschaft ein Genehmigungsanspruch.
Das vom BSV gestützt auf die Rechtslage genehmigte "Winterthur- Modell" erlaubt es der Versicherungsgesellschaft, die Sammelstiftung für die zweite Säule auszugliedern. Die Tarifgrundlagen für den überobligatorischen Bereich und der gegenüber dem obligatorischen Bereich tiefere Mindest-Umwandlungssatz wurden in der Folge vom BPV genehmigt.
Die Zahlen zum Entscheid
Nachdem das BSV der "Winterthur" die Genehmigung zur Führung einer teilautonomen Stiftung erteilt hatte, war es am BPV, die Tarifgrundlagen des Vertrages zwischen der "Winterthur Lebensversicherung" und der Sammelstiftung "Winterthur Columna" zu prüfen und allenfalls zu genehmigen. Das BPV hat am 17. und 18. Juni 2003 die entsprechenden Genehmigungen erteilt. Die dem Tarif zugrunde liegenden mathematischen und demographischen Grundlagen werden auch von anderen privaten Lebensversicherern in der Schweiz seit 8 Jahren verwendet. Sie berücksichtigen zukünftige für die Lebenserwartung relevante Trends und entsprechen den gesetzlichen Genehmigungs-Kriterien sowie internationalen mathematischen Standards. Die genehmigte Reduktion des Umwandlungssatzes auf 5.835% bei den Männern (Alter 65) und 5.454% bei den Frauen (Alter 62) betrifft ausschliesslich Renten im überobligatorischen Bereich. Die neuen Umwandlungssätze basieren auf einem langfristig garantierten Zins von 3,5% was von Anlagespezialisten als immer noch sehr hoch angesehen wird. Im Obligatorium gilt nach wie vor der gesetzliche Umwandlungssatz von 7,2%. Entsprechende Senkungen des Umwandlungssatzes wurden auch für die "Zürich Leben" und die "Genfer Leben" bewilligt, weitere Gesuche sind pendent. Die Versicherungsgesellschaften haben zugesichert, im Falle gekündigter Verträge die betroffenen Versicherten zu den neuen Bedingungen wieder aufzunehmen, sofern diese es wünschen. Damit können "versicherungslose" Zustände vermieden werden.
Wie der Bundesrat festhält, muss das BPV im Genehmigungsverfahren insbesondere Artikel 20 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) anwenden. Demnach müssen sich die Tarife "in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet." Innerhalb dieses Rahmens - so der Bundesrat weiter - ist der Versicherer bei der Tarifgestaltung frei und hat einen Genehmigungsanspruch, d.h. das BPV muss diesfalls die Genehmigung erteilen. Missbrauch liege z.B. beim Heranziehen falscher Statistiken, Berechnungen und mathematischer Modelle vor. Über die Solvenz- und Missbrauchsprüfung hinaus habe das BPV keine weiteren Prüfungsbefugnisse - es dürfe also weder die Angemessenheit noch sozialpolitische Aspekte bewerten. Der Bundesrat erinnert im weiteren daran, dass er bereits 1976 eine Angemessenheitsprüfung verlangt hatte, dass eine solche jedoch vom Parlament verworfen wurde. Gegen Verfügungen des BSV kann bei den gemäss BVG vorgesehenen Instanzen Beschwerde erhoben werden, gegen Verfügungen des BPV bei der unabhängigen Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherungen. Weil Beschwerden gegen Tarife keine aufschiebende Wirkung haben, konnten die betreffenden Versicherungsgesellschaften die Genehmigungen bereits umsetzen.
Überschussgarantie
Der Bundesrat lehnt das Postulat der SGK-N ab, das eine Überprüfung der getroffenen Genehmigungsentscheide des BSV und des BPV auf dem politischen Weg verlangt. Eine Nicht-Genehmigung bzw. eine nachträgliche politische Aussetzung der Genehmigungen könnte die Leistungsfähigkeit der Vorsorgeeinrichtungen gefährden und entweder eine Finanzierungslücke bei rechtmässig erworbenen Renten oder eine im Gesetz nicht vorgesehene Subventionierung durch berufsaktive Versicherte bewirken. Eine solche, gesetzlich nicht gewollte Quersubventionierung würde auch erfolgen, wenn für die Absenkung des Umwandlungssatzes eine mehrjährige Übergangsfrist gewährt würde. Nach Auffassung des Bundesrates dürfen die Aufsichtsbehörden im Interesse der Systemsicherheit keine Tarife und Umwandlungssätze genehmigen, die den Realitäten der Lebenserwartung und der Kapitalmärkte widersprechen. Ferner erinnert der Bundesrat daran, dass es sich bei den genehmigten Umwandlungssätzen um garantierte Mindestwerte handelt, dass also allfällige Überschüsse den berechtigten Versicherungsnehmern zu Gute kommen müssen. Im Zuge der Revision des VAG soll dafür eine Quote von bis zu 90 Prozent vorgesehen werden. Eine entsprechende Beteiligung der Versicherten an allfälligen Überschüssen ist laut Bundesrat ebenfalls im "Winterthur-Modell" vorgesehen, wobei die korrekte Verwendung von erzielten Überschüssen, der Aufsicht durch das BPV unterliege. Die Aufgabe der Aufsichtsbehörden habe sich auf die Anwendung des geltenden Rechts zu beschränken, hält der Bundesrat in seinem Beschluss fest. Das gelte auch für bevorstehende Entscheide. Änderungen am heutigen System seien gegebenenfalls Sache von Gesetzesrevisionen.
Auskunft: Herbert Lüthy, Bundesamt für Privatversicherungen, Tel.: 031 322 79 28 Manfred Hüsler, Bundesamt für Privatversicherungen, Tel.: 031 324 93 38
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