Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Pensionskassen von Bund und ehemaligen Bundesbetrieben: Weichenstellung für die Lösung der anstehenden Probleme
Bern (ots)
30. Okt 2003 (EFD) Der Bundesrat hat bereits im Mai die Überführung der Pensionskasse des Bundes (PKB) in die PUBLICA beschlossen. Angesichts der finanziellen Konsequenzen für den Bund hat er darüber hinaus Massnahmen vorbereitet, die er zusammen mit den Finanzierungsproblemen der Vorsorgeeinrichtungen ehemaliger Bundesbetriebe diskutiert hat. Dabei hat er den Rahmen für eine Revision des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes (PKBG) sowie Anpassungen der Vorsorgepläne von PUBLICA festgelegt und das Eidg. Finanzdepartement (EFD) beauftragt, eine Botschaft vorzubereiten, die nächstes Jahr im Parlament behandelt werden kann. Der Bundesrat beabsichtigt unter anderem im Rahmen der PKBG-Revision die Garantie für den halben Teuerungsausgleich zu streichen. Angesichts der demographischen Situation spricht er sich zudem für eine Verminderung des Anreizes für freiwillige frühzeitige Pensionierungen in der Bundesverwaltung aus. Schliesslich sollen die bei PUBLICA angeschlossenen und die aus der Pensionskasse des Bundes (PKB) ausgetretenen Arbeitgeber im Umfang der seit den 80er Jahren eingefrorenen Fehlbetragsanteile am Fehlbetrag der Kasse beteiligt werden.
Mit der Errichtung von PUBLICA per 1. Juni 2003 gingen die Arbeitgeber (Bund und angeschlossene Organisationen) die Verpflichtung ein, den aufgelaufenen Fehlbetrag von rund 12 Milliarden Franken (Stand 31.12.2002) spätestens innert 8 Jahren abzutragen. Gut 7 Milliarden davon sind im Wesentlichen Unterdeckungen aus der Eintrittsgeneration, nicht bezahlte Arbeitgeberbeiträge und versicherungstechnische Verluste; rund 5 Milliarden sind aufgelaufene Anlageverluste.
Im Bewusstsein, dass die Übernahme der Anlageverluste indirekt auch die Steuerzahlenden belastet, erachtet es der Bundesrat für angezeigt, dass die Versicherten von PUBLICA - wie Versicherte in privaten Kassen auch - ebenfalls beim Tragen des Börsenverlustes mithelfen. Es ist aber keine Beitragserhöhung für die Versicherten vorgesehen, sondern eine Beteiligung der Arbeitgeber an möglichen späteren Gewinnen: Die Arbeitgeber sollen an allfälligen künftigen Börsengewinnen der PUBLICA partizipieren können - bis maximal zur Höhe des anlageverlustbedingten Fehlbetragsanteils und längstens während 15 Jahren. Ein Rückfluss dieses Gewinnanteils soll jedoch erst nach Äufnung der notwendigen, gesetzlichen und reglementarischen Rückstellungen möglich sein. Trotz anderweitiger Bedenken ist nach Ansicht des Bundesrates die Abschöpfung eines Teils der künftigen Börsengewinne zulässig und opportun. Er soll durch eine spezialgesetzliche, das Bundesgesetz über die Pensionskassen des Bundes (PKBG) ergänzende Regelung ermöglicht werden. Die Möglichkeit einer Abschöpfung überdurchschnittlicher Vermögenserträge wird im Rahmen der Einführung des Beitragsprimats neu zu prüfen sein.
Aufbau von Wertschwankungsreserven
Um künftig allfällige Ertragsausfälle auf dem Anlagevermögen ausgleichen zu können, sieht das Gesetz sowohl Wertschwankungsreserven vor als auch eine Garantie des Bundes bis zum Aufbau solcher Reserven. Der Bundesrat hat beschlossen, auf diese Garantie abgestützte Zahlungen bloss als à conto-Beiträge zur Äufnung der Wertschwankungsreserven zu leisten. Sobald die bezahlten Beiträge die Summe von 10 Prozent des in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenenen Deckungskapitals (rund 2,8 Mrd Franken) ergeben, erlöscht die Garantie des Bundes.
Verminderung der Anreize für den freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritt
Der Bundesrat erachtet es sodann in Anbetracht der demographischen Situation als sinnvoll, den Anreiz zum vorzeitigen Rücktritt in der Bundesverwaltung zu vermindern. Zunächst will er die Bestimmungen über den freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritt versicherungsmathematisch überprüfen lassen. Je nach Ergebnis dieser Überprüfung wären Alter und Versicherungsdauer so zu erhöhen respektive zu verlängern, dass die freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritte kostendeckend durchführbar würden. Einen weiteren Beitrag, vorzeitige Rücktritte kostendeckend zu finanzieren, erblickt der Bundesrat in der Erhöhung des Betrages, den die Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsrenten zurückbezahlen müssen. Im heutigen System ist die Überbrückungsrente durch paritätisch getragene Beiträge und durch Rückzahlungen durch die Bezügerinnen und Bezüger ab erreichtem AHV-Alter nur teilweise finanziert. Der Bundesrat möchte von der paritätischen Teilfinanzierung der Überbrückungsrente Abstand nehmen und für die Überbrückungsrenten, deren Bezug freiwillig ist, eine vollständige Rückzahlung durch die Bezüger/innen einführen.
Teuerungsausgleich: Streichung der Garantien im PKBG
Des Weiteren zielt die geplante Vorlage an das Parlament darauf ab, die Garantie der Arbeitgeber für den halben Teuerungsausgleich zu streichen. Ebenso die Übergangsbestimmung, die den Rentnerinnen und Rentnern den gleichen prozentualen Teuerungsausgleich wie dem aktiven Bundespersonal garantiert. Diese Garantie kommt heute auch jenen Rentnerinnen und Rentnern zugute, die vor der Verselbstständigung der ehemaligen Bundesbetriebe pensioniert worden sind, ihre Rente aber heute beispielsweise von den Vorsorgeeinrichtungen der SBB, Post, skyguide und Swisscom beziehen. Mit dem Wegfall der Garantie würden diese Betriebe finanziell entlastet. Als personalpolitische Stützungsmassnahme sieht der Bundesrat jedoch vor, bei hoher Teuerung oder wenn die auf den Renten aufgelaufene Teuerung ein bestimmtes Ausmass erreicht hat, den Bundesrentnern und -rentnerinnen einen Teuerungsausgleich zu gewähren, sofern es die finanzielle Situation des Bundes und der ehemaligen Bundesbetriebe erlaubt.
Fehlbetragsverteilung
Der Bundesrat hat im Hinblick auf die Genehmigung der Eröffnungsbilanz der PUBLICA auch das Vorgehen bezüglich der Fehlbetragsverteilung auf die migrierten und ausgetretenen, angeschlossenen Organisationen der Pensionskasse des Bundes einschliesslich ehemalige Bundesbetriebe festgelegt.
Die zur PUBLICA migrierten und auch die ausgetretenen angeschlossenen Organisationen der Pensionskasse des Bundes (PKB) sollen gemäss Beschluss des Bundesrates den Fehlbetrag der bisherigen Pensionskasse des Bundes nur im Umfang ihrer seit den 80er Jahren eingefrorenen Fehlbetragsanteile mittragen müssen. Durch Abänderung von Art. 26 PKBG soll eine Gesetzesgrundlage dafür geschaffen werden, dass ihnen nur diese eingefrorenen Fehlbetragsanteile belastet werden. Den restlichen Fehlbetrag inklusive die Anlageverluste hätte demnach der Bund zu übernehmen.
Begehren von Post und SBB vertieft prüfen
Mit dem Schlussbericht vom 17. Juni 2003 zur Risikoanalyse Pensionskassen hat der Bundesrat von der Vermögenssituation der Vorsorgeeinrichtungen der wichtigsten bundesnahen Unternehmen per Ende 2002 und den möglichen Entwicklungen derer Deckungsgrade Kenntnis genommen. Aufgrund dieser Deckungsgrad-Projektionen bestand seitens des Versicherungsexperten des Bundes Zweifel, ob die Pensionskasse SBB mit einer erheblichen Unterdeckung ohne Einmaleinlagen des Arbeitgebers bzw. des Bundes die Unterdeckung beheben kann. Auch bei der Pensionskasse der Post dürften sich aufgrund der Deckungsgrad-Projektionen und der ungünstigen Versichertenstruktur annähernd gleiche Probleme stellen. Der Bundesrat will daher auf die Begehren der SBB und Post eintreten und diese einer vertieften Prüfung unterziehen. Die Unternehmen dieser Pensionskassen sind an den Bund herangetreten und haben ihn um einen Beitrag zur Lösung ihrer Pensionskassenprobleme gebeten (SBB: Bestand an Altrentnerinnen und Altrentner; Post: Finanzierungsdefizite zu Beginn der Aufnahme der operativen Tätigkeit der Pensionskasse Post). Die autonomen Pensionskassen dieser Unternehmen werden dadurch aber nicht von ihrer Verantwortung entbunden, ihre Unterdeckung selbst zu beheben. Als massgebliche Grundlage für die Prüfung der Begehren hat der Bundesrat folgende Grundsätze definiert:
- Die Begehren sollen im Rahmen der geplanten Revisionen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), des PKBG und des beim Bund anstehenden Wechsels vom Leistungs- zum Beitragsprimat geprüft werden.
- Der Verantwortung der Organe der autonomen Vorsorgeeinrichtungen zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes der Kassen ist Rechnung zu tragen, insbesondere der Behebung von Finanzierungsdefiziten und dem Treffen von zumutbaren Sanierungsmassnahmen.
- Von der Übernahme von geschlossenen Rentnerbeständen in PUBLICA wird abgesehen.
- Auf eine Fortschreibung von Leistungsgarantien des Bundes für die autonomen Pensionskassen wird verzichtet.
- Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und des Umfangs einer allfälligen Finanzhilfe des Bundes ist auf die finanzielle Situation der Pensionskassen per 31.12.2003 abzustellen.
- Der Wechsel zum Beitragsprimat ist eine zwingende Voraussetzung für eine allfällige Unterstützung des Bundes.
- Allfällige Finanzhilfen des Bundes an die Pensionskassen sollen über das Unternehmen erfolgen, damit ein späterer finanzieller Rückfluss nicht verunmöglicht wird. Eine Bereitstellung in Form von Wertschwankungsreserven ist auszuschliessen.
- Auf die Gefahr von Präjudizien für weitere in irgendeiner Form dem Bund nahestehender Pensionskassen ist acht zu geben.
Die Botschaft zu einer Gesamtschau der Pensionskassenfragen und Lösungsansätze für PUBLICA, die Vorsorgeeinrichtungen bundesnaher Unternehmen und der Darstellung der Vorsorgeverpflichtungen der einzelnen Arbeitgeber in der Bilanz sollen dem Parlament voraussichtlich Mitte 2004 unterbreitet werden.
Über die Auswirkung der geplanten Streichung der gesetzlichen Garantie der Arbeitgeber in Bezug auf die Anpassung der Renten an die Teuerung bei der PUBLICA werden die Rentnerinnen und Rentner Anfang 2004 mit der Zustellung der Rentenbescheinigung von der PUBLICA direkt informiert.
Auskunft: David Gerber, Eidg. Personalamt, Tel. 031 323 93 65 Peter Saurer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 60 09
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