Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Verzögerung des Gesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen
Bern (ots)
19. Nov 2003 (EFD) Um die Position der schweizerischen Fondsbranche im EU-Raum nicht zu belasten, wird vor der geplanten Revision des Anlagefondsgesetzes eine punktuelle Teilrevision der Anlagefondsverordnung geprüft. Dies schreibt der Bundesrat in seiner Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Hans Kaufmann (SVP/ZH). Kaufmann hatte sich in seiner Interpellation besorgt gezeigt über den Fondsplatz Schweiz, da der Entwurf zur Revision des Anlagefondsgesetzes noch nicht in die Vernehmlassung geschickt worden sei.
Kaufmann machte insbesondere geltend, aus Sicht des Anlegerschutzes sei es dringend, dass bald Klarheit darüber geschaffen werde, wie der aktuelle Stand des neuen Gesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen aussehe, das u.a. eine Unterstellung der Investmentgesellschaften vorsehe. Woran es liege, dass dass die Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf noch nicht begonnen habe, fragte Kaufmann.
In seiner Antwort schreibt der Bundesrat, das EFD habe am 13. Februar 2002 eine Expertenkommission unter der Leitung von Professor Peter Forstmoser eingesetzt. Sie sei beauftragt worden, eine umfassende Revision des Anlagefondsgesetzes durchzuführen und dem EFD einen Gesetzesentwurf samt erläuterndem Bericht vorzulegen. Die Expertenkommission habe ihren Bericht vorgelegt. Zurzeit würden verwaltungsintern verschiedene steuerrechtliche Aspekte vertieft geprüft. Das Projekt solle anschliessend in die Vernehmlassung geschickt werden.
Weiter führt der Bundesrat aus, das Europäische Parlament habe am 23. Oktober 2001 zwei Änderungsvorschläge der EU-Fondsrichtlinie von 1985 genehmigt. Die EU-Mitgliedstaaten hätten diese Änderungen bis am 13. Februar 2004 ins nationale Recht überzuführen. Die Schweiz sei gemäss Anlagefondsgesetz gehalten, für die Effektenfonds bei den Anlagevorschriften die massgebenden Anforderungen des EU-Rechts zu beachten. Um die Position der schweizerischen Fondsbranche im EU- Raum durch eine zeitweilige Inkompatibilität der schweizerischen Fondsgesetzgebung mit dem EU-Recht nicht zu belasten, werde geprüft, ob durch eine vorgezogene Teilrevision der Anlagefondsverordnung punktuelle Anpassungen vorgenommen werden sollten.
Auskunft: Barbara Schaerer, Rechtsdienst Eidg. Finanzdepartement, Tel.: 031 322 60 18
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