Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Schutz der Versicherten: Vorschriften über die Solvabilitätsmarge werden angepasst
Bern (ots)
26. Nov 2003 (EFD) Präzisierte und EU-konforme Vorschriften zur Berechnung der Solvabilitätsspanne von privaten Versicherungsgesellschaften sollen den Schutz der Versicherungsnehmer stärken und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen Rechnung tragen. Der Bundesrat hat darum die entsprechenden Änderungen der Schadenversicherungs- und der Lebensversicherungsverordnung beschlossen. Die neuen Vorschriften treten am 1. Januar 2004 in Kraft. Die Solvabilitätsspanne ist das Kapital, über das die Versicherungseinrichtungen als Reserve für den Fall unvorhergesehener Ereignisse verfügen müssen.
Die Änderung der Vorschriften zur Berechnung der Solvabilitätsspanne verlangt von den privaten Versicherern im wesentlichen,
- den Mindestgarantiefonds zu erhöhen,
- eine dauernde gesellschaftsinterne Überwachung der Solvabilität einzurichten,
- einen halbjährlichen Bericht über die Solvabilität zuhanden der Aufsichtsbehörde zu verfassen,
- mindestens 50% der geforderten Solvabilitätsspanne durch Eigenmitttel, welche nicht stille Reserven sind, zu decken.
Anfang der 70er Jahre wurden die Vorschriften zur Solvabilitätsspanne von der Europäischen Gemeinschaft (EG, heute EU) in Kraft gesetzt. Die Schweiz wendet die Vorschriften seit Inkrafttreten (1993) des Schadenversicherungsabkommens mit der EU.
Die Anforderungen an die Solvabilitätsspanne blieben jedoch seit ihrer Einführung praktisch unverändert. Insbesondere wurden die verschiedenen Garantiefondsniveaus trotz Inflation und Zunahme der Schadenbelastung nicht angehoben. Darum hat die EU beschlossen die Vorschriften anzupassen und damit den Schutz der Versicherten zu verstärken (Projekt "Solvabilität I"). Die Richtlinien sind von den einzelnen Mitgliedstaaten auf den 1. Januar 2004 umzusetzen.
Wegen der Notwendigkeit, die Solvabiltitätsvorschriften anzupassen, aber auch wegen der internationalen Verpflichtungen gegenüber der EU hat die Schweiz entschieden, das Projekt "Solvabilität I" ins schweizerische Recht zu übernehmen.
Auskunft: Beda Schönenberger, Bundesamt für Privatversicherungen, Tel.: 031 324 93 39
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