Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: BZ Bank AG - Kein Anlass zur Gewährsprüfung im Fall Martin Ebner
Bern (ots)
26. Nov 2003 (EFD) Die Eidgenössische Bankenkommission EBK sieht keinen Anlass, Martin Ebner die Gewähr in seiner Eigenschaft als Aktionär und leitendes Organ der BZ Bank AG abzusprechen - weder aufgrund seiner Geschäftstätigkeit als Bankier noch aufgrund seines Wirkens in der Vergangenheit als treibende Kraft bei von der EBK nicht beaufsichtigten Investmentgesellschaften. Dies hält der Bundesrat in seiner Antwort auf eine Interpellation der Sozialdemokratischen Fraktion vom 17. September 2003 fest.
Die EBK hat laut Bundesrat u. a. den Auftrag, die dauernde Einhaltung der banken- und börsenrechtlichen Bestimmungen durch die unterstellten Institute zu überprüfen. Erhält die EBK von Verletzungen des Banken- oder Börsengesetzes oder sonstigen Missständen in ihrem Verantwortlichkeitsbereich Kenntnis, so erlässt sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Verfügungen.
Eine formelle Überprüfung der Aktionärsgewähr Martin Ebners infolge der im Mai 2003 erfolgten Übernahe einer direkten qualifizierten Beteiligung an der BZ Bank AG hat die EBK nicht vorgenommen, da dazu kein Anlass bestand. Ebner, so der Bundesrat weiter, habe sich immer an die von ihm persönlich eingegangene Verpflichtung gehalten, dass Gläubigern und Anlegern der Bank aus den Problemen der Gruppe kein Schaden erwachsen werde und keine Transaktionen mit nahestehenden Gesellschaften oder Personen zum Nachteil der Bank getätigt würden. Nicht auf gesetzes- oder sittenwidriges Verhalten zurückzuführende unternehmerische Misserfolge ausserhalb der Bankentätigkeit seien kein ausreichender Grund, einer Person die fachliche oder charakterliche Gewähr für die Übernahme einer verantwortlichen Funktion bei einem Bankinstitut abzusprechen.
Wie der Bundesrat weiter ausführt, hat die EBK im Jahre 2002 im Zusammenhang mit Verkäufen von Titeln der Firma Pirelli das Verhalten Ebners überprüft. Die EBK sei dabei zum Schluss gekommen, es liege kein missbräuchliches Marktverhalten vor, das eine aufsichtsrechtliche Sanktion nach sich ziehen würde. Im September 2003 endete das Strafverfahren gegen Ebner wegen Insidergeschäften mit Pirelli-Titeln mit einem Freispruch, da kein unzulässiges Handeln von Seiten Ebners festzustellen war. Dieses Urteil ist nun auch rechtskräftig.
Der Bundesrat hält zudem fest, dass die von ihm eingesetzte Expertenkommission unter der Leitung von Professor Peter Forstmoser im Rahmen der Totalrevision des Anlagefondsgesetzes vorgeschlagen hat, sämtliche Formen der kollektiven Kapitalanlage, also auch Anlageinstrumente wie Beteiligungsgesellschaften, der Aufsicht der EBK zu unterstellen. Zudem überprüfe eine Expertenkommission unter der Leitung von Professor Ulrich Zimmerli im Rahmen der Schaffung einer integrierten Finanzmarktaufsichtsbehörde die Erweiterung und Verstärkung des Sanktionenkataloges der Finanzmarktaufsicht.
Auskunft: Tanja Kocher, Eidg. Bankenkommission, Tel. 031 323 08 57
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