Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Internationale Transporte mit ausländischen Fahrzeugen bewilligungspflichtig
Bern (ots)
26. Nov 2003 (EFD) Grenzüberschreitende Transporte mit russischen Sattelschleppern und schweizerischen Anhängern dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine Bewilligung der "Conférence Européenne des Ministres des Transports" (CEMT) vorliegt und der Einsatz vom Ausland aus erfolgt. Das hält der Bundesrat in seiner Antwort auf eine Interpellation von Ständerat Michel Béguelin (SP/VD) fest. Gleichzeitig teilt er mit, dass eine Untersuchung durch die Eidg. Zollverwaltung EZV wegen möglicher Umgehung bestehender Vorschriften eingeleitet worden ist.
Mit seiner Interpellation vom 3. Oktober 2003 wollte Béguelin vom Bundesrat wissen, ob ihm bekannt sei, dass auf dem schweizerischen Markt für Strassen-Gütertransporte gewisse Unregelmässigkeiten bestünden, welche die Regeln eines "gesunden Wettbewerbs im Binnenmarkt" verfälschten. Béguelin beruft sich konkret auf ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das in Russland immatrikulierte Sattelschlepper einsetze, während die Anhänger hier registriert seien. Ausserdem verlangte Béguelin Auskunft darüber, ob der Bundesrat über die Mittel für Kontrollen verfüge und welche Möglichkeiten es gebe, um Wettbewerbsverzerrungen zu korrigieren.
In seiner Antwort hält der Bundesrat fest, dass sowohl internationale als auch nationale Vorschriften den Gebrauch von im Ausland immatrikulierten Strassen-Güterfahrzeugen regeln. Setzen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ausländische Fahrzeuge ein, müssen sie diese verzollen und versteuern. In Bezug auf die Bestimmungen für Transporte zwischen Russland und der Schweiz verweist der Bundesrat auf das bilaterale Strassenverkehrsabkommen vom 25. November 1997. Für grenzüberschreitende Transporte mit russischen Fahrzeugen ist eine "CEMT-Bewilligung" nötig. Damit dürfen Transporte zwischen sämtlichen CEMT-Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Allerdings muss der Einsatz vom Ausland aus erfolgen.
Zoll und Polizei kontrollieren
Ob die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden, kontrollieren der Zoll beim Grenzübertritt und die Polizei im Inland. Im Weiteren verweist der Bundesrat auf die Vorschriften zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Dabei geht es um Einfuhrabgaben, LSVA, kantonale Motorfahrzeugsteuern, transportrechtliche Bestimmungen sowie um Lohn- und Arbeitsbedingungen.
Ab Januar 2004 müssen mit einer CEMT-Bewilligung eingesetzte Fahrzeuge nach maximal sechs Wochen wieder ins Zulassungsland zurückgeführt werden. Damit kann das vom Interpellanten dargelegte Problem eingedämmt werden. Der geschilderte Fall wird von der Eidg. Zollverwaltung untersucht. Das Ergebnis steht noch nicht fest.
Auskunft: Philippe Flückiger, Oberzolldirektion, Tel. 031 322 66 93
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