Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Gesamtschau zu den Ausgaben des ETH-Bereichs
Bern (ots)
05. Dez 2003 (EFD) Der autonome ETH-Bereich soll von der Verpflichtung zur Erstellung separater Baubotschaften befreit werden. Der Bundesratbeantragt deshalb, den Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1989 über Objektkreditbegehren für Grundstücke und Bauten zu ändern. Nötig wurde diese Revision, weil der ETH-Bereich mit Inkrafttreten des revidierten ETH-Gesetzes am 1. Januar 2004 vom Finanzhaushaltrecht des Bundes ausgenommen und eine eigene Rechnung führen wird. Dies erlaubt eine Gesamtschau der für den ETH-Bereich aufgewendeten Mittel.
Per 1. Januar 2004 wird das revidierte ETH-Gesetz in Kraft treten, welches die Autonomie des ETH-Bereichs verstärkt, indem es insbesondere die Steuerung mit Leistungsauftrag und das Führen einer eigenen Rechnung auf Gesetzesstufe verankert. Ab diesem Zeitpunkt wird der ETH-Bereich konsequenterweise auch vom Geltungsbereich des Finanzhaushaltgesetzes des Bundes vollumfänglich ausgenommen.
Im Zusammenhang mit diesen Änderungen wird der ETH-Bereich die Kredite für die Bauten des Bundes, welche durch ihn genutzt werden, künftig nicht mehr mit separaten Baubotschaften, sondern im Rahmen seines eigenen Budgets beantragen. Dies erlaubt eine Gesamtschau der für den ETH-Bereich aufgewendeten Mittel und ermöglicht eine optimale Abstimmung des Bewilligungsablaufs auf die betrieblichen Bedürfnisse der autonomen Anstalten des ETH-Bereichs.
Wie bisher ist der ETH-Rat auch weiterhin verantwortliches Bau- und Liegenschaftsorgan; er stellt die Koordination sicher und ist namentlich verantwortlich für die Funktions- und Werterhaltung der im Eigentum der Eidgenossenschaft stehenden Liegenschaften.
Die neue gesetzliche Regelung bedingt eine Änderung des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 über Objektkreditbegehren für Grundstücke und Bauten. Der ETH-Bereich ist explizit von der Verpflichtung zur Erstellung separater Baubotschaften auszunehmen. Dies wird gleichzeitig zum Anlass genommen, den Bundesbeschluss als rechtsetzenden Erlass in die neue Form der Verordnung der Bundesversammlung zu kleiden.
Auskunft: Barbara Kohler, Eidg. Finanzverwaltung, 031 322 61 50 Luc Deneys, Eidg. Finanzverwaltung, 031 322 60 84
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