Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Die USR II erleichtert die Weiterentwicklung der Personengesellschaften
Bern (ots)
05. Dez 2003 (EFD) Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II (USR II) wird Gele-genheit bestehen, die Rahmenbedingungen der Personengesell-schaften zu verbessern. Dies hat der Bundesrat in seiner Antwort auf eine Motion von Nationalrat Jacques-Simon Eggly (LP/GE) festgehalten. Er beantragt daher, den Vorstoss in ein Postulat umzuwandeln.
Eggly hatte in einer Motion vom 15. September 2003 gefordert, Personengesellschaften steuerlich zu entlasten, indem der nicht ausgeschüttete Teil des Unternehmensgewinns im Sinne einer Reserve vom steuerbaren Geschäftsertrag abgezogen werden soll.
Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme fest, dass Personenunter- nehmen in mehrfacher Hinsicht eine andere steuerliche Behandlung als Kapitalgesellschaften erfahren. Diese Problematik sei von der Experten-kommission für eine rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung (ERU) eingehend analysiert worden. Im Einklang mit den ERU-Ergeb-nissen habe der Bundesrat die Einführung einer rechtsformunab-hängigen Unternehmenssteuer mit all ihren Auswirkungen für die Besteuerung der Personengesellschaften unter den heutigen nationalen und internationalen Gegebenheiten ausgeschlossen.
Vielmehr seien die Rahmenbedingungen der Personengesellschaften daher via USR II zu verbessern. Verschiedene Massnahmen, welche die Finanzierung, die Unternehmensnachfolge und die Liquidation von Personengesellschaften erleichtern, würden in der in Kürze in die Vernehmlassung zu schickenden Vorlage berücksichtigt. Diese Verbesserungen, so der Bundesrat weiter, würden mit der vom Motionär vorgeschlagenen Lösung nicht zwingend umgesetzt, da der Unternehmer aus rein steuerlichen Gründen versucht sein könnte, Mittel in seinem Unternehmen zu blockieren, ohne sie für die Firmenentwicklung einzusetzen. Jeden nicht ausgeschütteten Gewinn zu Lasten der Erfolgsrechnung als Einlage in die Reserven zuzulassen, ohne dass der Bezug dieser Mittel zur Unternehmung klar hergestellt würde, wäre mit den für die Besteuerung von Personengesellschaften geltenden Grundsätzen nicht vereinbar und könnte das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzen.
Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Auskunft: Jean-Blaise Paschoud, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 323 52 27.
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