Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Steuerliche Abzugsfähigkeit für Weiterbildungs- und Umschulungskosten, nicht aber für Ausbildungskosten
Bern (ots)
05. Dez 2003 (EFD) Am Grundsatz der steuerlichen Unterscheidung zwischen Ausbildung einerseits und Weiterbildung anderseits soll festgehalten werden. Der Bundesrat wird aber im Rahmen eines Berichts abklären, wie es möglich ist, den Vorgaben des am 1. Januar 2004 in Kraft tretenden Berufsbildungsgesetzes verstärkt Rechnung zu tragen. Dies hat der Bundesrat heute in seiner Antwort auf die Motion von Ständerat Eugen David (CVP/SG) festgehalten. Er beantragt daher, den Vorstoss in ein Postulat umzuwandeln.
David hatte in seiner Motion vom 3. Oktober 2003 gefordert, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Steuerharmonisierungsgesetz anzupassen, um die Kosten der berufsorientierten Weiterbildung steuerlich in Abzug bringen zu können.
Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme fest, dass die heutige gesetzliche Regelung und Praxis die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten zum steuerlichen Abzug zulassen, die Ausbildungskosten jedoch nicht. Als nicht abziehbare Ausbildungskosten gälten all jene Auslagen, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines Berufs zu erlernen. Nicht abziehbar seien auch die Kosten für eine Zweitausbildung, wenn diese im Hinblick auf einen späteren Berufswechsel neben einem bereits ausgeübten Beruf absolviert werde. Das Gleiche gelte auch für so genannte Berufsaufstiegskosten.
Demgegenüber gälten als abziehbare Weiterbildungskosten jene Aufwendungen, die nötig seien, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder um dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen. Abzugsfähig seien ebenfalls die Umschulungskosten, welche anfielen, sofern der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden könne. Unter Umschulung sei daher auch eine völlig neue berufliche Ausrichtung zu verstehen, sofern ein äusserer Zwang (Betriebsschliessung, keine berufliche Zukunft mehr, Krankheit oder Unfall) zu dieser Neuorientierung geführt habe.
Gemäss Bundesrat soll im Rahmen eines Berichts abgeklärt werden, wie es möglich ist, den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes verstärkt Rechnung zu tragen und welche Konsequenzen sich daraus ergeben würden. Dieser Bericht werde von den eidgenössischen Amtsstellen in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Steuerkonferenz und allenfalls weiterer Organisationen zu erstellen sein. Neben Lösungsvorschlägen seien auch Hinweise auf die damit verbundenen volkswirtschaftlichen Auswirkungen sowie auf das Steuersubstrat aufzuzeigen.
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Auskunft: Gotthard Steinmann, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 322 34 74.
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