Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Revision der Amtshilfebestimmungen im Börsengesetz - Eröffnung der Vernehmlassung
Bern (ots)
19. Dez 2003 (EFD) Die geltende Bestimmungn über die Amtshilfe im Börsengesetz ist revisionsbedürftig. Dies zeigt sich etwa darin, dass die Amtshilfe gegenüber einzelnen Staaten vollständig blockiert ist und die internationalen Richtlinien in diesem Bereich nicht eingehalten werden können. Ein Grund für die bestehenden Schwierigkeiten sind die überhöhten Anforderungen an die Vertraulichkeit. Ein anderer Grund ist das so genannte Kundenverfahren, das den von einer Amtshilfe betroffenen Personen umfassende Parteirechte wie Akteneinsicht und rechtliches Gehör einräumt. Der vorliegende Revisionsentwurf behebt die bestehenden Mängel, indem der Grundsatz der Vertraulichkeit eingeschränkt und das Kundenverfahren zeitlich gestrafft wird. Im Januar 2004 wird zum Revisionsvorhaben ein Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Dies hat der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung beschlossen.
Nach der heutigen Regelung im Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) darf die EBK ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen und Effektenhändler nur Amtshilfe leisten, sofern die verlangten Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwendet werden (Spezialitätsprinzip; Art. 38 Abs. 2 Bst. a BEHG) und die Behörden an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind (Vertraulichkeitsprinzip; Art. 38 Abs. 2 Bst. b BEHG). Mit dem Vertraulichkeitsprinzip hängt zusammen, dass die EBK zustimmen muss, bevor die ersuchende ausländische Aufsichtsbehörde Informationen an eine Zweitbehörde des gleichen Landes weiterleiten darf (Prinzip der langen Hand). Die Weiterleitung an Strafbehörden ist dabei nur zulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen möglich wäre und Strafbarkeit sowohl in der Schweiz als auch im Land der ersuchenden Behörde gegeben ist (doppelte Strafbarkeit; Art. 38 Abs. 2 Bst. c BEHG). Eine weitere schweizerische Eigenart ist das so genannte Kundenverfahren (Art. 38 Abs. 3 BEHG), das den von einer Amtshilfe betroffenen Personen umfassende Parteirechte wie Akteneinsicht und rechtliches Gehör einräumt.
Die Anforderungen des schweizerischen Rechts an die Vertraulichkeit widersprechen dem Verfahrensrecht insbesondere der USA, nach dem verfahrensrelevante Dokumente ab einem bestimmten Zeitpunkt öffentlich zugänglich sind. Weiter behindert das Prinzip der langen Hand die Amtshilfe der EBK denjenigen Staaten gegenüber, deren Finanzmarktaufsichtsbehörden ihre gesetzlichen Aufgaben nicht selber durchsetzen können, sondern dafür an Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte gelangen müssen. Das Kundenverfahren schliesslich verlängert die Verfahrensdauer erheblich.
Die schweizerischen Anforderungen an die Vertraulichkeit sind überhöht und führen gegenüber einzelnen Staaten - insbesondere den USA - zur vollständigen Blockierung der Amtshilfe. Die Amtshilfepraxis hat dem Finanzplatz Schweiz den Ruf eingetragen, Marktmissbrauch zu ermöglichen und zur wirksamen Verfolgung von Börsendelikten nicht Hand zu bieten. Die unzureichende Amtshilfefähigkeit der Schweiz birgt weiter das Risiko in sich, dass ausländische Börsenaufsichtsbehörden schweizerischen Banken und Effektenhändlern den Zugang zu ausländischen Börsenmärkten verwehren oder der EBK aufgrund fehlender Gegenseitigkeit keine Amtshilfe mehr leisten.
Der vorliegende Revisionsentwurf will die bestehenden Mängel beheben. Er stellt das Vertraulichkeitsprinzip unter den Vorbehalt ausländischer Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren. Ausserdem hebt er das Prinzip der langen Hand im Rahmen des Spezialitätsprinzips auf. Damit ist die Weiterleitung von Informationen an ausländische Zweitbehörden neu erlaubt, sofern diese Behörden mit der Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler betraut sind. Gleichzeitig entfällt unter dem Vorbehalt der Spezialität auch das Verbot der Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden und die damit zusammenhängende bisherige Bedingung der doppelten Strafbarkeit. Die Weitergabe von Informationen ausserhalb der Spezialität - etwa zu Steuerzwecken - ist aber nach wie vor nicht erlaubt. Zudem wird das Kundenverfahren gestrafft und beschleunigt, so dass eine Übermittlung der ersuchten Informationen innert sechs Monaten möglich sein soll.
Das Eidg. Finanzdepartement EFD eröffnet im Januar 2004 zum Revisionsvorhaben eine Vernehmlassung bei den interessierten Kreisen. Vernehmlassungsunterlagen können auf der Website des EFD abgerufen oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
Auskunft: Barbara Schaerer, Eidg. Finanzdepartement, Tel. 031 322 60 18
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