Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Steuerpaket: Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Berücksichtigung der kalten Progression
Bern (ots)
09. Mär 2004 (EFD) Bei Annahme des Steuerpakets durch das Volk soll die zwischen dem 31. Dezember 1995 und dem 31. Dezember 2004 aufgelaufene Teuerung von 6,5 Prozent ab der Steuerperiode 2007 vollständig ausgeglichen werden. Der Einkommenssteuertarif und die massgeblichen Abzüge würden entsprechend angepasst. Damit weicht der Bundesrat im Sinne einer Sonderregelung vom bisher gehandhabten Ausgleichsmechanismus (Teuerungsausgleich erst ab 7 Prozent) ab. Er hat gestern Abend eine entsprechende Botschaft ans Parlament verabschiedet, die noch in der laufenden Sesssion zu behandeln ist. Die Mindereinnahmen werden ab 2009 auf rund 850 Millionen Franken geschätzt.
Der Bundesrat will den Folgen der kalten Progression bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform der Ehe- und Familienbesteuerung (1. Januar 2005) Rechnung tragen. Daher soll die seit der letzten Anpassung aufgelaufene Teuerung bei Tarif und Abzügen des neuen Gesetzes berücksichtigt werden. Dies macht eine Gesetzesänderung im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) notwendig, weil im Sinne einer Sonderregelung von der gesetzlich verankerten 7-Prozent-Regel abgewichen wird.
Der Bundesrat schlägt vor, dass das Gesetz noch in dieser Session im beschleunigten Verfahren von beiden Räten verabschiedet wird. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Änderung besteht darin, dass der vom Parlament für die Reform der Ehe- und Familienbesteuerung beschlossene Tarif sowie die Abzüge im Umfang der zwischen dem 31. Dezember 1995 und 31. Dezember 2004 aufgelaufenen Teuerung zu erhöhen sind. Die Sonderregelung soll den verfassungsrechtlich und im DBG verankerten Grundsatz des periodischen Ausgleichs der Folgen der kalten Progression nicht in Frage stellen. Sie legt einzig den massgeblichen Berechnungszeitpunkt für den Ausgleich nach vorne. Der künftige Ausgleich der Folgen der kalten Progression wird deshalb auf dem Teuerungsstand vom 31. Dezember 2004 neu berechnet. Er wäre dann wieder vorzunehmen, wenn die Teuerung ab dem genannten Zeitpunkt 7 Prozent erreicht hat.
Der Bundesrat spricht sich in der Botschaft dafür aus, den Ausgleich der kalten Progression mit Wirkung ab der Steuerperiode 2007 vorzunehmen. Damit soll die Wirkung der auszugleichenden Teuerung in dem Jahr anfallen, in dem sie nach gegenwärtig geltendem Recht ohnehin fällig würde.
Der nach Annahme des Steuerpakets erwartete Sollertrag (geschuldete Steuern für dieses Jahr) der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2007 beträgt 7,2 Mia.. Der Ausgleich vermindert diesen um 625 Mio.. Durch die Besonderheiten des Bezugsverfahrens ergeben sich aber erst in den folgenden Jahren Mindererträge in der Finanzrechnung des Bundes. Ab dem Rechnungsjahr 2009 resultieren für Bund und Kantone Mindereinnahmen von rund 850 Millionen Franken.
Die genauen Zahlen für die Anpassung von Tarif und Abzügen werden vom Bundesrat in einer Verordnung festgelegt. Ein verbindlicher Verordnungsentwurf liegt bereits vor und wird der Botschaft beigelegt. (vgl. Beilage). Der Bundesrat legt Wert auf Transparenz auch in dieser Frage.
Die Abzüge bei der Wohneigentumsbesteuerung werden nicht geändert. Es wird lediglich klargestellt, dass als Basis für künftige Ausgleiche ebenfalls der 31. Dezember 2004 gilt.
Bei Ablehnung des Steuerpaketes in der Volksabstimmung vom kommenden 16. Mai würde aufgrund des geltenden Gesetzes die seit dem 1. Januar 1996 aufgelaufene Teuerung beim heutigen Tarif und den heutigen Abzügen vollumfänglich ausgeglichen. Geht man davon aus, dass die sieben Prozent bis Ende 2005 erreicht sind, wäre diese Teuerung auf die Steuerperiode 2007 hin auszugleichen. Für die Bundeskasse wirksam würde dieser Ausgleich zum Teil schon ab dem Rechnungsjahr 2008. Vollumfänglich zu Buche schlagen würde er ein Jahr später. Ab 2009 würde sich der jährliche Minderertrag auf rund eine Milliarde Franken belaufen.
Begriff der Kalten Progression
Von kalter Progression wird gesprochen, wenn eine steuerpflichtige Person nur deshalb in eine höhere Progressionsstufe gerät, weil ihr Einkommen im Rahmen der Teuerung gestiegen ist. Sie hat damit eine höhere reale Steuerbelastung zu tragen, obwohl das Einkommen real gleich geblieben ist.
Die Bundesverfassung verlangt, dass bei der direkten Bundessteuer die kalte Progression periodisch ausgeglichen wird. Das DBG verpflichtet deshalb den Bundesrat, bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen vollumfänglich auszugleichen. Der Bundesrat hat die Anpassung vorzunehmen, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um 7 Prozent erhöht hat. Letztmals ist die von Ende Dezember 1991 bis Ende Dezember 1995 aufgelaufene Teuerung ausgeglichen worden.
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