Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Nachrichtenlose Vermögenswerte: Expertenkommisson hat ihren Bericht dem Eidgenössischen Finanzdepartement übergeben
Bern (ots)
06. Jul 2004 (EFD) Die Expertenkommission unter dem Vorsitz von Professor Luc Thévenoz hat ihren Bericht sowie den Entwurf zu einem Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte dem EFD abgeliefert. Nachdem die Vernehmlassung zu einem früheren Vorentwurf kontrovers ausgefallen war, wurde das EFD vom Bundesrat mit der Einsetzung einer Expertenkommission beauftragt. Deren Gesetzesvorschlag definiert die Rahmenbedingungen für die Selbstregulierung. Das EFD wird den Bericht nun analysieren. Der Entscheid über das weitere Vorgehen liegt beim Bundesrat.
Gemäss Vorschlag der Expertenkommission sollen dem neuen Gesetz folgende Finanzintermediäre unterstellt werden: Banken; Effektenhändler; Fondsleitungen, soweit sie selbst Vermögen verwalten; Versicherungseinrichtungen, jedoch nur in Bezug auf kapitalbildende Lebensversicherungen; die Schweizerische Post, soweit sie Finanzdienstleistungen erbringt. Die unabhängigen Vermögensverwalter werden dem Gesetz nur teilweise unterstellt. Der Gesetzesentwurf ermächtigt ferner jeden anderen Depositär, dem im Rahmen seiner Berufstätigkeit fremde Vermögenswerte anvertraut wurden (Rechtsanwalt, Notar, Treuhänder) und dem es nicht gelingt, sie der anspruchsberechtigten Person zurückzugeben, sich von seinen Verpflichtungen zu befreien. Er kann dies tun, indem er die Vermögenswerte einem dem Gesetz unterstellten Finanzintermediär übergibt, sofern dieser zustimmt.
Der Entwurf legt im Grundsatz die Massnahmen fest, die von den unterstellungspflichtigen Finanzintermediären ergriffen werden müssen, um den Kontakt mit ihren Kunden aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Waren die Nachforschungen erfolglos, müssen die Vermögenswerte als nachrichtenlos markiert und der zuständigen Nachrichtenstelle gemeldet werden. Diese nennt den legitimierten Rechtsinhabern den Finanzintermediär, bei dem sie ihre Ansprüche geltend machen können. Für jede Kategorie von Finanzintermediären soll eine Nachrichtenstelle entstehen, wobei auch die Möglichkeit zum Anschluss an eine andere Nachrichtenstelle gegeben ist. Die Nachrichtenstellen werden von den Branchenverbänden errichtet und sind untereinander zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Schliesslich sieht der Entwurf die Verjährung der nachrichtenlosen Vermögenswerte 30 Jahre nach dem Kontaktabbruch vor. Der Finanzintermediär liefert die nachrichtenlosen Vermögenswerte dem Bund ab, der die Hälfte an die Kantone weiterleitet. Der Gesetzesentwurf gibt der Selbstregulierung viel Raum. Er trägt zudem den bisherigen Erfahrungen und den im Bankensektor geltenden Richtlinien Rechnung.
Neuerungen gegenüber der Vernehmlassungsvorlage
Der Entwurf der Expertenkommission unterscheidet sich von der Vernehmlassungsvorlage vor allem in folgenden Punkten: Es werden Rahmenbedingungen für die Selbstregulierung definiert; der personelle Geltungsbereich des Gesetzes wird erweitert; es gibt einzelne Sondervorschriften für die Versicherungsbranche; die Kantone sollen am Liquidationserlös beteiligt sein; auf eine staatliche Nachrichtenstelle wird verzichtet; es wird die Möglichkeit zur Kollektivverwaltung nachrichtenloser Vermögenswerte geschaffen; es bestehen einzelne Sondernormen für Vermögenswerte von geringem Wert; der Verfall nachrichtenloser Vermögenswerte erfolgt nach 30 (statt 50) Jahren.
Die wichtigsten Daten:
1997: Der Bundesrat beauftragt die Verwaltung mit der Vorbereitung eines Vernehmlassungsentwurfs über nachrichtenlose Vermögenswerte.
Sommer 2000: Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) sowie das EFD führen gemeinsam die Vernehmlassung über einen Vorentwurf für ein Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte durch.
15. Mai 2002: Veröffentlichung der Vernehmlassungsergebnisse.
1. Juli 2002: Angesichts der Kontroversen, die der Entwurf auslöst, beauftragt der Bundesrat das EFD mit der Ernennung einer kleinen Expertenkommission. Das Gesetz soll die Voraussetzungen für die Errichtung der Selbstregulierung festlegen.
Ende 2003: Da die erforderlichen Arbeiten und Analysen mehr Zeit in Anspruch nehmen als geplant, werden Publikation von Bericht und Gesetzesentwurf auf das zweite Halbjahr 2004 verschoben.
Auskunft für Medienschaffende: Professor Luc Thévenoz, Universität Genf, Tel. 022 379 86 54
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