Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Neue Finanzordnung: Das heutige Steuersystem wird weitergeführt
Bern (ots)
22. Okt 2004 (EFD) Mehr als 60 Prozent der Einnahmen des Bundes entfallen auf die direkte Bundessteuer und die Mehrwertsteuer. Der Bund kann die beiden Steuern noch bis Ende 2006 erheben. Soll der Bund seine ihm übertragenen Aufgaben weiterhin erfüllen, kann er auf diese Einnahmen nicht verzichten. Deshalb werden Volk und Stände am 28. November 2004 über eine neue Finanzordnung abstimmen. Bundesrat Hans-Rudolf Merz hat heute die Vorlage vorgestellt.
In der Bundesverfassung wird dem Bund das Recht eingeräumt, eine direkte Bundessteuer und eine Mehrwertsteuer zu erheben. Die beiden Steuern sind die wichtigsten Einnahmenquellen des Bundes. Im vergangenen Jahr entfielen bei Gesamteinnahmen von 47,2 Milliarden über 60 Prozent auf die direkte Bundessteuer (12,4 Mrd) und die Mehrwertsteuer (17,2 Mrd).
Befristung bis 2020
Die Kompetenz des Bundes zur Erhebung der direkten Bundessteuer und der Mehrwertsteuer läuft Ende 2006 aus. Der Bund ist auf diese Einnahmen angewiesen, um die Finanzierung seiner Aufgaben langfristig zu sichern. Seine Aufgaben sind weitgehend unbefristet und können bei einem Verzicht auf eine Weiterführung der beiden Steuern nicht einfach gestrichen werden. Mit der neuen Finanzordnung soll deshalb das Recht des Bundes, eine direkte Bundessteuer und eine Mehrwertsteuer zu erheben, um 14 Jahre verlängert werden. Damit kann der Bund bis 2020 über seine Haupteinnahmequellen verfügen.
Höchstsätze in der Verfassung
Die beiden Steuern werden auch in der neuen Finanzordnung in ihrer Höhe begrenzt. Höchstsätze tragen dazu bei, dass die Steuerbelastung moderat bleibt, was wiederum die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz erhöht. Bei der Mehrwertsteuer wird am heute gültigen Maximalsatz von 7,6 Prozent festgehalten. Neben einem Normalsatz und einem reduzierten Satz wird wie bisher die Möglichkeit bestehen, einen Sondersatz für Beherbergungsleistungen festzulegen. Bei der direkten Bundessteuer wurden im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 1997 auf Gesetzesstufe die Kapitalsteuer abgeschafft und der Höchstsatz der Gewinnsteuer von 9,8 auf 8,5 Prozent reduziert. Diese Änderungen werden nun auch in der Verfassung festgeschrieben.
Das Mehrwertsteuergesetz ersetzt Übergangsbestimmungen
Die zahlreichen Übergangsbestimmungen zur Mehrwertsteuer, die beim Wechsel von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer nötig waren, werden aufgehoben. Mit der Inkraftsetzung des Mehrwertsteuergesetzes auf Beginn des Jahres 2001 sind diese Bestimmungen überflüssig geworden. Eine weitere Änderung bei den Übergangsbestimmungen betrifft den für die Entlastung unterer Einkommensschichten vorgesehenen Teil des Mehrwertsteuerertrags. Seit der Einführung der Mehrwertsteuer werden diese Mittel für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung eingesetzt. Bundesrat und Parlament möchten an diesem Verwendungszweck festhalten und ihn definitiv in der Verfassung verankern.
Eine schlanke Vorlage
Bei der neuen Finanzordnung wird im Wesentlichen die heutige Regelung weitergeführt. Im Zentrum steht, dass der Bund die direkte Bundessteuer und die Mehrwertsteuer auch über das Jahr 2006 hinaus erheben darf. Weitergehende Reformen des Steuersystems wird der Bundesrat in separaten Vorlagen unterbreiten. Solche Reformen erfordern nicht in jedem Fall eine Regelung auf Verfassungsstufe. In den Bereichen der Familienbesteuerung und der Unternehmensbesteuerung beispielsweise können diese auch mit einer Gesetzesänderung im Rahmen der geltenden Verfassung durchgeführt werden. Nicht zuletzt wird mit der Vorlage zur neuen Finanzordnung auch den jüngsten Volksentscheiden über eine Energiesteuer Rechnung getragen und darauf verzichtet, ein Steuersystem mit ökologischen Anreizen vorzuschlagen.
Auskunft für Medienschaffende: Peter Saurer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 60 09
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