Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Bundesrat will die Nachbesteuerung in Erbfällen vereinfachen
Bern (ots)
27. Okt 2004 (EFD) Der Bundesrat ist gegen eine allgemeine Steueramnestie. Er verzichtet darum auf die Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage. Hingegen soll eine Botschaft zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen ausgearbeitet werden. Zentraler Eckpfeiler ist ein auf drei Jahre verkürztes Nachsteuerverfahren. Zudem wird auch die straflose Selbstanzeige Bestandteil der Botschaft sein. Dies hat der Bundesrat aufgrund der ausgewerteten Vernehmlassungsergebnisse entschieden.
Die vom Bundesrat letztes Jahr in die Vernehmlassung geschickten Vorschläge zur Erbenbesteuerung umfasste folgende drei Massnahmen:
I. Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen in drei Varianten
II. Beseitigung der Erbenhaftung für die Steuerbussen des Erblassers
III. Einführung der straflosen Selbstanzeige
Die Auswertung der eingegangenen Vernehmlassungsantworten zeigt bezüglich der zu wählenden Varianten bei der Nachbesteuerung (Massnahme I) die folgenden Tendenzen. Variante 3 (vereinfachtes Nachsteuerverfahren) erhielt von den Kantonen und Parteien am wenigsten Zustimmung und wurde als zu kompliziert taxiert. Variante 1 (pauschale Nachsteuer) überzeugte etliche Vernehmlassungsadressaten aufgrund ihrer Einfachheit. Am meisten Zuspruch erhielt die Variante 2, welche ein verkürztes Nachsteuerverfahren beinhaltet, aber auch eine erhebliche Senkung der Nachsteuern im Vergleich zum geltenden Recht bedeutet.
Die drei Varianten zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen
Variante 1: Eine pauschale Nachsteuer für Erben
Diese wird als Prozentsatz des neu entdeckten Vermögens erhoben. Für die direkte Bundessteuer wird ein leicht progressiver Tarif von 1,5 bis 2,5 Prozent zur Diskussion gestellt.
Variante 2: Ein verkürztes Nachsteuerverfahren für Erben
Die Erhebung der Nachsteuer wird auf die letzten drei Jahre (bisher 10 Jahre) vor dem Tod des Erblassers beschränkt. In diesem Fall erfolgt keine Pauschalierung, sondern eine exakte Berechnung der Nachsteuer und der Verzugszinsen.
Variante 3: Ein vereinfachtes Nachsteuerverfahren für Erben
Bei dieser Variante wird ein bestimmter Prozentsatz des neu entdeckten Vermögens als pauschale Bemessungsgrundlage verwendet. Vorgeschlagen werden 15 Prozent. Der so errechnete Betrag wird anschliessend zum Satz des gesamten Einkommens der letzten Steuerperiode vor dem Tod des Erblassers besteuert. Dabei soll für die direkte Bundessteuer ein Mindestsatz von 5 Prozent zur Anwendung kommen.
Die Abschaffung der Erbenhaftung (Massnahme II) war sowohl bei den Kantonen als auch bei den Parteien und Verbänden unbestritten.
Das Prinzip der straflosen Selbstanzeige (Massnahme III) wurde ebenfalls grossmehrheitlich befürwortet.
Die allgemeine Steueramnestie erhielt wenig Zuspruch: 16 Kantone sprachen sich entschieden gegen ein solches Vorhaben aus. Einzig fünf Kantone (GE, JU, TI, VS, ZH) befürworteten eine allgemeine Steuer-amnestie, sei es nach dem 1969er Modell oder mittels einer pauschalen Amnestieabgabe. Bei den Parteien äusserten sich die FDP, die LPS und die SVP positiv, während von den konsultierten Verbänden nur der schweizerische Treuhänderverband das Ansinnen unterstützt.
Ausarbeitung einer Botschaft
Auf der Basis dieser Resultate hat der Bundesrat das Eidg. Finanz- departement beauftragt, eine Botschaft zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen (Massnahme I) auszuarbeiten. Die entsprechende Vorlage soll auf der Variante 2 der Vernehmlassungsvorlage fussen. Das Nachsteuerverfahren ist von zehn auf drei Jahre zu verkürzen. Auch die Einführung der straflosen Selbstanzeige (Massnahme III) wird in die Botschaft aufgenommen. Dabei soll auf Verzugszinsen verzichtet und die Straflosigkeit auf ein einziges Mal beschränkt werden.
Der Bundesrat verzichtet darauf, eine eigene Vorlage zu einen allgemeinen Steueramnestie auszuarbeiten. Auch bezüglich der Beseitigung der Erbenhaftung für die Steuerbussen des Erblassers (Massnahme II) ergibt sich kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf mehr, da die parlamentarischen Arbeiten infolge der Standesinitiative JU erfolgreich abgeschlossen werden konnten.
Auskunft für Medienschaffende: Peter Schneeberger, Eidg. Steuerverwaltung, 031 322 74 38
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